Guten Morgen, liebe Kollegen!
Ich habe hier einen etwas verzwickten Antrag auf dem Tisch, über dem meine Kollegen und ich leider ohne großes Ergebnis gestern gebrütet haben. Ich hoffe, ihr könnt mir da weiterhelfen!
Folgender Fall:
- Der Schuldner hat insgesamt 3 Kinder (A, B, C).
- Am AG X (Pfändung 1) wird das Gehalt des Schuldners wegen rückständigem Unterhalt für Kind A gepfändet. Festgesetzter pfandfreier Betrag nach § 850d ZPO sind am AG X 1.787,65 € (soweit ich aus dem Festsetzungsbeschluss erkennen konnte, hat das AG X hier die übrigen Kinder des Schuldners nicht berücksichtigt).
- Am AG Y (bei mir; Pfändung 2) wurde das Gehalt des Schuldners wegen rückständigem und laufendem Unterhalt für Kind B gepfändet. Festgesetzter pfandfreier Betrag nach § 850d ZPO sind am AG Y 945,90 € + 1/2.
- Kind C wohnt beim Schuldner
Unstrittig ist ja, dass bzgl. des § 850c ZPO - Bereiches das Prioritätsprinzip gilt. D.h. Kind A, das die 1. Pfändung ausgebracht hat, pfändet hier im 1. Rang. Bzgl. des Vorrechtsbereiches sind die Unterhaltspfändungen von Kind A und B gleichrangig.
Der Vertreter von Kind B hat nun den Erlass eines klarstellenden Beschlusses beantragt, da der Drittschuldner aufgrund der von den AGs festgesetzen pfandfreien Beträge nach § 850d ZPO nicht weiß, welche Beträge er genau abführen muss.
Ich bin nun der Meinung, dass ein klarstellender Beschluss hier nicht möglich ist, da ich am AG Y nur bzgl. meiner Pfändung entscheiden kann (in der der pfandfreie Betrag i. Ü. m. E. klar genug geregelt wurde und ich hier schon allein aus diesem Grund keinen klarstellenden Beschluss erlassen werde). Dem Drittschuldner wäre also sowieso nicht geholfen. Ein klarstellender Beschluss - sofern man nun ein Freund von diesem ist oder so wie ich nicht - hilft also keinem recht weiter.
Auch überlegt haben wir uns, den Gläubiger auf den Klageweg zu verweisen. Aber auch hier besteht ja noch weiter das Problem, dass es zwei unterschiedliche § 850d ZPO - Beträge gibt, die den Vorrechtsbereich entsprechend unterschiedlich groß ausweisen.
M. E. müsste es irgendeine Möglichkeit dergestalt geben, dass die pfandfreien Beträge angeglichen werden. Mir ist jedoch eine solche nicht bekannt.
Auch hatte ich die Idee, dass der Drittschuldner für Kind A nur den Beschluss des AG X anschaut und dementsprechend für Kind A abführt. Für Kind B schaut sich der Drittschuldner dann nur den Beschluss des AG Y an und führt entsprechend ab. Hier bin ich mir aber nicht sicher, ob dieses Vorgehen überhaupt realisierbar ist...
Ich hoffe, ihr könnt mir da ein wenig weiterhelfen
Schon vielen Dank im Voraus! Ich bin für jede Anregung und Idee dankbar!