Die Ehegatten A und B sind im Grundbuch zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
Das Grundstück wird von Ihnen an ihren Sohn C verschenkt und aufgelassen.
C bewilligt und beantragt die Eintragung einer bedingten Rückauflassungsvormerkung.
Inder Urkunde ist nichts über das Berechtigungsverhältnis von A und B bezüglich der Rückauflassungsvormerkung erwähnt.
Kann man dahingehend auslegen, dass an die Ehegatten A und B auch wieder zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft aufgelassen wird oder müssen Angaben zu Berechtigungsverhältnis nachgefordert werden?