Erbschein bei türkischem Erblasser

  • Hallo Zusammen!
    Ich muss demnächst einen Erbscheinsantrag nach einem türkischen Erblasser aufnehmen und bin mir nicht sicher, ob ich die Vorschriften und die anderen bisherigen Beiträge hier im Forum richtig verstanden habe.
    (Ist mein erster Antrag betreffend eines türkischen Erblassers.:oops:)

    Zum Sachverhalt:
    Der Erblasser hatte die türkische Staatsangehörigkeit und hinterlässt Frau und Kinder.
    Die Ehe wurde in der Türkei geschlossen, einen Ehevertrag gibt es nicht.
    Ebenso kein Testament oder Erbvertrag.
    Es wird ein Erbschein nur für das bewegliche Vermögen in Deutschland benötigt.

    Heißt das nun, dass ich einen Erbschein nach türkischem Recht aufnehmen und erlassen muss,
    der die Ehefrau zu 1/4 Anteil und die Kinder zu gleichen Teilen bezüglich des restlichen 3/4 Anteils ausweist?

    Die Ehefrau erhält keine Erbteilserhöhung, da der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt?

    Habe ich das richtig verstanden, dass dieses Ergebnis für Erbfälle sowohl vor dem 17.08.2015 als auch nach dem 17.08.2015 gilt?

    Ich danke Euch.

  • Es wird ein Erbschein nur für das bewegliche Vermögen in Deutschland benötigt.

    In solchen Fällen verweise ich die Erben auf der Grundlage des deutsch-türkischen Konsularvertrages zuständigkeitshalber an das türkische Generalkonsulat. Ich finde die Regelungen im Konsularvertrag insoweit eindeutig, weiß aber, dass es z.T. auch andere Handhabungen gibt.

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