Nachlasspflegschaft aufheben?

  • Mahlzeit!

    Ich habe folgenden Fall auf dem Tisch und bräuchte mal Rat:

    Die Kinder des Erblassers haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der Nachlaß ist überschuldet.

    Der Erblasser hat zu Lebzeiten einen Erbschein nach seiner vorverstorbenen Ehefrau beantragt. Zur Erbscheinserteilung kam es jedoch nicht, da Unterlagen fehlten und der Erblasser zwischenzeitlich verstarb.

    Der Nachlass der Ehefrau besteht aus einem kleinen Hausgrundstück (1/2 Anteil, andere Hälfte gehört dem Erblasser), dass nicht besonders werthaltig ist.

    Für den Erblasser wurde daraufhin Nachlasspflegschaft angeordnet um das Erbscheinsverfahren nach der vorverstorbenen Ehefrau zum Abschluss zu bringen, das Grundstück sodann im Gesamten zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger des Erblassers auszukehren.
    So jedenfalls der Plan in der Theorie.

    Die neben dem Erblasser einzige Miterbin = Tochter der vorverstorbenen Ehefrau aus erster Ehe, hat nach Information über ihre Miterbenstellung die Erbschaft ausgeschlagen/angefochten.

    Nun ist es ja so, dass neben dem Ehegatten die Eltern bzw. Geschwister der Erblasserin miterben.

    Im vorliegenden Fall hat die vorverstorbene Ehefrau noch 5 Geschwister, deren Aufenthalt unbekannt ist.

    Der Nachlasspfleger fragt nun an, ob er hier weiter recherchieren soll, oder ob ich die Nachlasspflegschaft aufhebe. Im Nachlass des Erblassers ist kein Geld mehr. Die Vergütung des Nachlasspflegers erfolgt aus der Staatskasse.

    Die Verwertung des Hausgrundstücks beider verstorbenen Ehegatten wird inzwischen vom Nachlasspfleger als fraglich eingeschätzt.

    Was meint ihr denn dazu, Nachlasspflegschaft aufheben oder Erbenermittlung nach Ehefrau vorantreiben?

    (Feststellung Fiskuserbrecht nach dem Erblasser scheidet für mich aus, da keinerlei Erbenermittlungen der 2. Erbordnung erfolgt sind.)

    Grüße Döner

  • Im Nachlass der Ehefrau ist also 1/2 Anteil an einem Grundstück und im Nachlass deines Erblassers auch. Da wird nichts anders über bleiben als weiter zu ermitteln. Es sollten die Ermittlungen nach dem Erblasser weiter betrieben werden um dann ggfl. da Fiskuserbrecht feststellen lassen zu können.

  • Würde auch einen Wegfall des Regelungsbedürfnisses verneinen. Da ist es unerheblich, ob der Erlös die Kosten deckt oder nicht. Man hier doch schlecht ohne Ergebnis die Pflegschaft aufheben und in zwölf Jahren wieder einrichten, da irgendetwas bezgl. des Grundstückes dann akut zu regeln ist.:gruebel:

  • Na wenn jetzt auch die Erben der Frau unbekannt sind, dann wäre auch für die ein NLP zu bestellen.

    Beide NLP zusammen können dann die Immobilie liquidieren, den Verkaufserlös aufteilen usw...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Haupterbe


    F.: Was ist ein "Haupterbe"?
    A.: Wenn es den Begriff überhaupt geben sollte: Der Erbe, der neben weiteren unbekannten Miterben erbt. Letztere werden durch einen Nachlasspfleger vertreten.:strecker

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bezüglich der Ehefrau wäre es dann nur eine Teilnachlasspflegschaft. Der NLP des Mannes hat gegen die noch unbek. Erben der Frau einen Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB und zur Durchsetzung dessen kann er beim NLG der Frau die Bestellung des Teilnachlasspflegers beantragen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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