Aufhebung nach § 289 Abs. 2 S. 2 InsO a.F. - und nach neuer Rechtslage?

  • Guten Abend,

    nach alter Rechtslage hieß es in Bezug auf die Ankündigung der Restschuldbefreiung: "Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben." (§ 289 Abs. 2 S. 2 InsO a.F.)

    In § 289 InsO n.F. finde ich dazu nichts mehr. Aus welcher Norm kann ich nun herleiten, dass bei bereits erteilter Restschuldbefreiung ein eröffnetes Insoverfahren aufgehoben wurde?

    Besten Dank im voraus!

  • War es denn nach alter Rechtslage nicht so, dass nach Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses das Insoverfahren aufgehoben wurde?

    Im vorliegenden Fall ist bekannt, dass Restschuldbefreiung bereits erteilt wurde. Die Streitfrage lautet: Kann man daraus herleiten, dass das Insoverfahren aufgehoben wurde?

  • Das alte betraf die Ankündigung.
    Die ist nun vorgezogen in die Eröffnung.

    Aus einer erteilten RSB kann man auch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zwingend herleiten, gut, aus meinem (persönlichen) Beschluss- und VÖ-Text letztlich dann schon, wenn das InsO-Verfahren in Einzelfällen über die abgelaufene Abtretungsfrist weiter läuft (entsprechend BGH; aber auch bereits zur alten Rechtslage).

  • Um endgültige Klarheit über die Aufhebung zu haben, brauche ich also den Beschlusstext? Die jüngste Veröffentlichung zu diesem Fall bei den Insobekanntmachungen ist die Zustimmung des Gerichts zur Schlussverteilung, das hilft mir ja auch nicht weiter (oder...?).

  • doch, in diesem Fall schon, weil 196 ja zwingend vor 200.
    Wenn 196 die letzte VÖ ist, kann auch noch nicht aufgehoben sein,
    es sei denn, es ist was schief gelaufen :D

  • Das leuchtet mir ein. Schade, dann muss ich mich wohl weiterhin mit dem Fall rumärgern :mad: ... wie lange kann das denn eigentlich dauern, bis die Schlussverteilung vollzogen ist? Zustimmung war vor rund sieben Monaten.

  • Bei einem Verfahren, das 6 Jahre + alt ist und 250 Gläubiger teilnehmen, kann es dauern...

    Mal abgesehen davon, dass nach Zustimmung zur Schlussverteilung auch noch der Schlusstermin abgehalten werden muss. Auch dies kann dauern...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das alte betraf die Ankündigung.
    Die ist nun vorgezogen in die Eröffnung.

    Aus einer erteilten RSB kann man auch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zwingend herleiten, gut, aus meinem (persönlichen) Beschluss- und VÖ-Text letztlich dann schon, wenn das InsO-Verfahren in Einzelfällen über die abgelaufene Abtretungsfrist weiter läuft (entsprechend BGH; aber auch bereits zur alten Rechtslage).

    In diesen Fällen lautet mein Tenor bei der Erteilung:


    "Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.

    Hinsichtlich des bis zum Ablauf der Abtretungsfrist am 2.10.2015 in die Masse gefallenen Vermögens und Neuerwerbs bleibt der Insolvenzbeschlag bis zur Aufhebung des Verfahrens aufrechterhalten."


    (In den 99 % der "regulären" Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor Erteilung aufgehoben war, fehlt der zweite Satz.)

    Ich hab mir gedacht, dass sollte so hinreichend klar sein. Ich meine auch, dass ich seinerzeit den zweiten Satz für das eine % der "Sonderfälle" auch nur einfach irgendwo aus der BGH-Entscheidung (BGH, Beschl. v. 3.12.2009, IX ZB 247/08) abgeschrieben habe.

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