Buchungsproblem MEA

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem: 3 Grundbücher und in jedem ist 1/3 MEA an dem Flurstück 3 gebucht. Nun erfolgten nach Vermessung des Flurstücks die Zerlegung des Flurstücks in die drei Flurstücke 3/1, 3/2 und 3/3. Die Eigentümer der erklären nun, dass jeder von Ihnen ein Flurstück zum alleinigen Eigentum erhält und lassen entsprechend die MEA auf. Im Ergebnis übertrage ich:

    1/3 von 3/1 von GB B auf GB A
    1/3 von 3/1 von GB C auf GB A


    1/3 von 3/2 von GB A auf GB B
    1/3 von 3/2 von GB C auf GB B

    usw.


    Nun meine Frage zur Buchung im BV:


    Buche ich zunächst die übertragenen Drittel jeweils unter einer Nummer y und z/ zu lfd. Nummer X und fasse sie anschließend mit dem bereits vorhandenen Drittel zusammen? Oder kann ich gleich, dass gesamte Grundstück unter einer laufenden Nummer eintragen. Wie würde ich das in der Veränderungsspalte je nach dem am Besten wiedergeben?

  • In BVA: 1/3 MEA von Flst. 3/1 übertragen nach... und 1/3 MEA von Flst. 3/2 übertragen nach...
    Im BVZ: Jeweils 1/3 MEA von Flst. 3/3 aus Blätter X und Y hierher übertragen....

    Im BV würde ich das gleich zusammenfassen, also z.B. lfd. Nr. 4 und bei bisheriger lfd. Nr. 3/zu1

  • Die zu übertragenen MEA an den Flurstücken müssen im BV zunächst unter einer eigenen Nr. gebucht werden. Dann ist eine ALB-Rückmeldung erforderlich.

    Danach können alle 3 MEA vereinigt und das Grundstück unter einer neuen BV-Nr. gebucht werden.

    Erfolgt die Zwischenbuchung unter je einer BV-Nr. und die ALB-Rückmeldung dazwischen nicht, ist beim Neuvortrag des Grundstücks unter einer BV-Nr. eine ALB-Rückmeldung nicht vollständig möglich und es muss eine Papiermitteilung an das Katasteramt verfügt werden.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Bei uns in Bayern nicht. Kommt drauf an wo Sylvi herkommt. Außerdem interessiert mich das ALB weniger, wenn sich die rechtlichen Erfordernisse dem ALB (oder der EDV) unterordnen sollen.
    Buchung von Miteigentumsanteilen desselben Grundstücks in einem Grundbuchblatt ohne Zubuchung zu einem anderen Grundstück (2 zu 1) sieht die GBO glaub ich nicht vor.

  • Ich weiß, dass es ALBmäßig Probleme geben könnte, aber da halte ich es wie Martin. Außerdem habe ich bei der vorherigen einzelnen Buchung das Problem mit dem Text. Es ist ja keine Vereinigung der laufenden Nummer 1/zu X, 2/zu X und 3/zu X zur laufenden Nummer 4 im eigentlichen Sinne.

  • Die zu übertragenen MEA an den Flurstücken müssen im BV zunächst unter einer eigenen Nr. gebucht werden. Dann ist eine ALB-Rückmeldung erforderlich.

    Danach können alle 3 MEA vereinigt und das Grundstück unter einer neuen BV-Nr. gebucht werden.

    Erfolgt die Zwischenbuchung unter je einer BV-Nr. und die ALB-Rückmeldung dazwischen nicht, ist beim Neuvortrag des Grundstücks unter einer BV-Nr. eine ALB-Rückmeldung nicht vollständig möglich und es muss eine Papiermitteilung an das Katasteramt verfügt werden.


    Das mag zwar sein, ist aber kein grundbuchrechtliches und daher von mir als Grundbuchrechtspfleger zu beachtendes Problem. Ich würde daher auch die "Zwischenbuchung" nicht machen.

  • Tja, wenn man so denkt ...

    Es hilft, auch mal über die eigene Türschwelle hinaus zu denken. Die SE muss eine schriftliche Eintragungsmitteilung für das Katasteramt fertigen und beim Katasteramt darf dann jemand die Eintragung von Hand nachbuchen. Und das, obwohl auch wir Grundbuchrechtspfleger die ALB-Buchung vornehmen könnten und das nicht einmal 2 Minuten dauert.

    Aber man muss sich halt erst einmal damit beschäftigen und wissen, was man da tut.

    Wenn man sich die ALB-Rückmeldung nicht zutraut, wird sie sicher auch gern von der SE zwischendrin gemacht. Meine SE ist jedenfalls dankbar, wenn dadurch Probleme bei der ALB-Rückmeldung vermieden werden können.

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