Wohnungsbesetzungsrecht zulässig?

  • Folgende beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird beantragt:

    "Die jeweiligen Eigentümer des Vertragsbesitzes bzw. der hiervon gebildeten Wohneinheiten sind verpflichtet, hierin jegliche wohnliche und sonstige Nutzung zu unterlassen, soweit dieser nicht durch die Gemeinde ... schriftlich zugestimmt wurde. Umgekehrt ist die Gemeinde ... berechtigt, die jeweiligen Wohnungen zum Zwecke der Belegung für die von ihr bestimmten Personen zu nutzen. Die Dienstbarkeit ist auf 25 Jahre ab Bezugsfertigkeit der Mietwohnungen befristet."

    Ich meine, dass keine eigene Nutzungsmöglichkeit des Eigentümers übrig bleibt + dass er in seiner rechtlichen Verfügungsbefugnis beschränkt wird, somit inhaltliche Unzulässigkeit vorliegt...

    Was meint ihr?

  • Trotz der von Dir genannten Punkte ist die Rechtsprechung nicht so zurückhaltend mit Wohnungsbesetzungsrechten. Kritisch zu dieser Praxis: MüKoBGB/Joost BGB § 1018 Rn. 40 und MüKoBGB/Joost BGB § 1090 Rn. 11.

    Allgemein zu Wohnungsbesetzungsrechten: Staudinger/Jörg Mayer (2009) BGB § 1090, Schöner/Stöber, Rn. 1205

  • Mit den Austragshäusern in der Landwirtschaft war das mal ein größeres Thema in den 80-ern und 90-ern was geht und was nicht.
    S. MittbayNot 1990 Seite 34 ff, 1989 Seite 212 ff, 1985 Seite 177 ff mit Formulierungsvorschlägen.

  • Danke für die Hinweise!

    Mich stört nicht das Wohnungsbesetzungsrecht an sich...

    Aber die Formulierung "jegliche wohnliche und sonstige Nutzung zu unterlassen, soweit dieser nicht durch die Gemeinde ... schriftlich zugestimmt wurde" bedeutet meiner Meinung nach, dass der Eigentümer gar nichts machen darf, z.B. noch nicht mal das Grundstück betreten, ohne schriftliche "Erlaubnis". Da kann man doch nicht mehr von "einzelnen Beziehungen" reden, oder?

    Kann man überhaupt ein ausdrückliches Zustimmungserfordernis als Inhalt vereinbaren?

  • Ich denke meine Frage passt zu diesem Thread:

    Als Inhalt einer bpD soll neben dem Wohnungbelegungsecht für die Stadt auch der Verzicht der Kündigung wegen Eigenbedarf eingetragen werden. Ist das ein Recht, dass sich aus dem Eigentum ergibt? Ich denke, es ist ein Gestaltungsrecht, dass sich aus einem Mietvertrag ergibt. Hierzu habe ich noch keine Entscheidung gefunden. Meinungsbild?

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