Folgende beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird beantragt:
"Die jeweiligen Eigentümer des Vertragsbesitzes bzw. der hiervon gebildeten Wohneinheiten sind verpflichtet, hierin jegliche wohnliche und sonstige Nutzung zu unterlassen, soweit dieser nicht durch die Gemeinde ... schriftlich zugestimmt wurde. Umgekehrt ist die Gemeinde ... berechtigt, die jeweiligen Wohnungen zum Zwecke der Belegung für die von ihr bestimmten Personen zu nutzen. Die Dienstbarkeit ist auf 25 Jahre ab Bezugsfertigkeit der Mietwohnungen befristet."
Ich meine, dass keine eigene Nutzungsmöglichkeit des Eigentümers übrig bleibt + dass er in seiner rechtlichen Verfügungsbefugnis beschränkt wird, somit inhaltliche Unzulässigkeit vorliegt...
Was meint ihr?