Tach,
ich würde mich gerne absichern bevor ich mit dem Ra.Büro korrespondiere.
In dem Zwangsversteigerungsverfahren wird die einstweilige Einstellung nach § 30 a ZVG zurückgewiesen. Dagegen wird sofortige Beschwerde eingelegt, Nichtabhilfe durch meinen Vorgänger, das Landgericht hält ihn.
Nun beantragt der Schuldnervertreter die Festsetzung der:
- VV 3311 Nr. 1 RVG,
- VV 3311 Nr. 1 RVG (Antrag vom 26.04.2013 unter Az: xxx nach § 30 a ZVG Beschluss 11.07.2013) – er meint bestimmt VV 3311 Nr. 6,
- VV 3500 RVG (sofortige Beschwerde gegen d. B. 11.07.2013 vom 31.07.2013, Beschluss 02.08.2013 und Beschluss 13.08.2013 LG - wortwörtlich - ).
Lese ich den Gerold/Schmidt, 3311. Rn. 20 richtig(?):
die Gebühr nach VV 3500 entsteht Ausnahmsweise neben der 3311 VV (nur!) wenn eine Sofortige Beschwerde gegen den Gerichtskostenansatz(PKH) eingelegt wurde.
Die Gebühr VV 3500 wird in besagten Absatz zweimal i.v.m § 16 RVG erwähnt, daher meine Unsicherheit.
Vielen Dank im Voraus