Vertretung in Ermittlungs- und Strafverfahren

  • Muss der Aufgabenkreis
    Vertretung in Ermittlungs- und Strafverfahren
    stets gesondert festgelegt werden oder wird dieser Bereich auch durch den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Gericht und Behörden abgedeckt ?

  • Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand des Betreuten gemäß § 149 Abs. 1, 2 StPO zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. Da der Betreuer nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche den Betreuten gerichtlich (und außergerichtlich) vertreten kann (§ 1902 BGB), muss ihm ein entsprechender Aufgabenkreis zugewiesen sein.

    Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreute bereits anwaltschaftlich vertreten ist.

  • Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand des Betreuten gemäß § 149 Abs. 1, 2 StPO zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. Da der Betreuer nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche den Betreuten gerichtlich (und außergerichtlich) vertreten kann (§ 1902 BGB), muss ihm ein entsprechender Aufgabenkreis zugewiesen sein.

    Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreute bereits anwaltschaftlich vertreten ist.


    Quelle? :gruebel:

  • StPO und BGB, s.o. ;)
    Aber stimmt schon, genau so ist das, die Vertretungmacht des Betreuers reicht nur soweit wie seine Wirkungskreise das auch beschreiben.
    Zur Vertretung in einem Strafverfahren wäre ein Anwalt das Mittel der Wahl, den kann man mit Vermögenssorge unproblematisch beauftragen.
    Im Falle notwendiger Verteidigung, gem § 140 Abs. 2 S. 2 StPO kann man als Betreuer ggf. mal dezent darauf Hinweisen, dass das evtl. übersehen wurde.
    Anhaltspunkte reichen aus.
    "Die Mitwirkung eines Verteidigers ist immer dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, sonstige Umstände; KG StV 1985, 448, 449; OLG Hamburg NStZ 1984, 281; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Flensburg BeckRS 2013, 10662; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen (SK-StPO/Wohlers StPO § 140 Rn. 46). Die Verteidigungsfähigkeit setzt also mehr voraus als die bloße Verhandlungsfähigkeit (OLG Düsseldorf NJW 1964, 877, 878). Abgeleitet wird die Verteidigungsunfähigkeit bisweilen aus nicht geschicktem (OLG Frankfurt StV 1984, 370) oder wenig sachangemessenem Verhalten des Beschuldigten (OLG Celle StV 1997, 624; OLG Zweibrücken NStZ 1986, 136, 136).
    (BeckOK StPO/Wessing StPO § 140 Rn. 19-22, beck-online)"

    Dieser ominöse "Vertretung ggü. Gerichten und Behörden"-Aufgabenkreis ist hier so Missvertändlich wie vom Kommentar befürchtet:
    Die in der Praxis häufig erfolgende Übertragung des Aufgabenkreises „Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden“ ist wegen der weit reichenden Vertretungsmacht des Betreuers gemäß § 1902 überflüssig bzw kann missverständlicherweise als umfassende Behördenvertretungsmacht (auch außerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers) interpretiert werden. Sie sollte daher vermieden werden (Bienwald BtPrax 2003, 21 f).
    (BeckOK BGB/Gabriele Müller BGB § 1902 Rn. 5-9, beck-online).

  • Ergo, ohne den eigentlich zu vermeidenden Aufgabenkreis "Vertretung ggü. Gerichten und Behörden" benötigt der Betreuer einen gesonderten Aufgabenkreis "Vertretung im Ermittlungs- und Strafverfahren gegen X".

    M. E. ist dieser auch Voraussetzung, um einen RA für dieses Verfahren zu beauftragen, weil die Interessen des Betreuten als Angeklagter (oder auch als Geschädigter/Nebenkläger) nicht nur vermögensrechtlicher Natur sind.

  • Ich würde als Betreuer doch nie meinen zu Betreuenden in einem Strafverfahren offiziell vertreten wollen und können. Ausser wenn ich gelernter Jurist wäre vielleicht. Die Einschaltung eines Anwaltes ist, alleine aus Haftungsgründen, meiner Meinung nach zwingend notwendig.
    Ok, wegen einem einmaligen Ladendiebstahl oder sowas vielleicht nicht aber sobald eine Haftstrafe oder eine hohe Geldbusse im Raume steht, sollte doch ein "richtiger" Verteidiger beauftragt werden.

  • :gruebel: Um #8 zu wiederholen, gräbst Du dieses drei Jahre alte Ding aus?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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