Vollmacht in Erinnerungsverfahren

  • Hallo,

    in meiner Akte hat der Gläubiger Vollstreckungserinnerung gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers eingelegt.

    In dem Zivilverfahren, in dem der zu Grunde liegende Vollstreckungstitel (Räumungstitel) erwirkt wurde, war der Schuldner anwaltlich vertreten.

    Bezüglich der Erinnerung wurde der Schuldner direkt angehört. Später meldet sich der RA, der den Schuldner im Zivilverfahren vertreten hat, ohne eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Auch wird von ihm nichts Sachdienliches vorgetragen (nur alles ist nicht verständlich). Der Richter hat die Erinnerung auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Auf der Urschrift des Beschlusses ist handschriftlich als Verf.bev. der RA, der den Schuldner im Zivilprozessvertreten hat, ergänzt worden. Der Beschluss wurde an den Gläubiger, den Schuldnervertreter und den Gerichtsvollzieher zugestellt.

    Nun reichte der RA einen Kostenfestsetzungsantrag ein. Der Gläubiger wurde hierzu angehört und erwiderte, dass der RA hierfür keine Vollmacht habe. Diesbezüglich teilte der RA mit, dass er in dem Verfahren, welches der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegt, tätig war und die dort eingereichte Vollmacht auch für die weitergehende Vertretung ausreicht.

    Meine Frage ist nun, ob der RA hier eine 0,3-Gebühr abrechnen kann. Der RA ist ja bzgl. der Anhörung in dem Erinnerungsverfahren nicht direkt vom Richter angeschrieben worden. Außerdem hat er dem einzigen Schreiben in dem Erinnerungsverfahren keine Vollmacht beigefügt oder hat auf die Vollmacht in der Zivilakte Bezug genommen.

    Würde es ausreichen, wenn ich mir die Zivilakte beiziehe und aus der eingereichten Vollmacht ersehe, dass der RA den Schuldner auch im Vollstreckungsverfahren vertreten darf?

    Wie seht Ihr das?
    Gibt es dazu irgendwelche Gerichtsentscheidungen oder Nachweise in Kommentaren?

  • Vollmacht vorlegen: § 88 Abs. 2 ZPO
    Umfang Vollmacht aus 1. Rechtszug: § 81 ZPO

    Der RA war doch im Erinnerungsverfahren tätig "Bezüglich der Erinnerung wurde der Schuldner direkt angehört. Später meldet sich der RA, der den Schuldner im Zivilverfahren vertreten hat, ohne eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Auch wird von ihm nichts Sachdienliches vorgetragen (nur alles ist nicht verständlich)."
    Das Entstehen von Gebühren ist nicht an die Qualität der Beiträge in dem Verfahren gekoppelt....

  • Hier dürfte § 81 Hs. 1 ZPO eine Rolle spielen. Soweit der RA des Schuldners diesen bereits im Erkenntnisverfahren vertreteten hat, gilt er auf für die ZV als bevollmächtigt. Die Vollmacht eines muß das Gericht nicht von Amts wegen prüfen (§ 88 II ZPO). Allerdings kann der Gegner die rügen (§ 88 I ZPO). Der RA muß seine Bevollmächtigung dann nachweisen, was sich insoweit erübrigt, als er auf die in den Prozeßakten bereits vorliegende Prozeßvollmacht verweisen könnte (sollte sie dort liegen).

    Was die Frage nach der Entstehung der RA-Vergütung (0,3 Nr. 3309 VV) angeht, so entsteht die Gebühr mit "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" (vgl. Vorb. 3 Abs. 2 VV). Hier hat der RA aber das Geschäft betrieben, indem er für den Schuldner gegenüber dem Gericht tätig war. Ausreichend wäre aber bereits der Auftrag des Schuldners an den RA und die Entgegennahme der Information durch diesen gewesen. Da die anwaltliche Vertretung nach § 91 II ZPO von der Notwendigkeitsprüfung nach § 91 I ZPO ausgeschlossen ist, gelten RA-Kosten im Rahmen des § 91 ZPO immer als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung.

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  • Danke für die schnellen Antworten.

    Ich werde jetzt mal warten, bis mir die C-Akte vorgelegt wird und dann werde ich ja hoffentlich sehen, wie der Umfang der Vollmacht ist.

  • Ich bin die Akte noch immer nicht los.

    Ich hatte mir die C-Akte beigezogen und darin war keine Vollmacht eingereicht worden.

    Daraufhin habe ich die Vollmacht beim RA angefordert.

    Dieser hat mir nun eine Vollmacht, datierend vom 07.04.2016, eingereicht.

    Dort ist zwar aufgeführt, dass sich die Vollmacht auch auf alle Neben- und Folgeverfahren, z. B. Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren (Insolvenz, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Hinterlegung), erstreckt, aber sie datiert nun vom 07.04.2016.

    Was mach ich denn jetzt?

    Sollte ich den RA noch einmal anschreiben und mitteilen, dass ich um Vorlage der Vollmacht bitte, die damals bzgl. des Zivilverfahrens erteilt wurde oder was mach ich jetzt damit?

    Sorry, dass ich so doof frage, aber irgendwie stehe ich hier gerade auf dem Schlauch.

  • Was mach ich denn jetzt?


    Festsetzen! :D

    Im Ernst: Nach dem OLG Hamm (Beschl. v. 17.01.2005 - 23 W 324/04, OLGR Hamm 2005, 385 = AGS 2005, 412), dem der BGH gefolgt ist (Beschl. v. 14.07.2011 - V ZB 237/10, NJW 2011, 3722 = FamRZ 2011, 1791 = JurBüro 2012, 31), kann im KfV eine Rüge, der RA sei im Hauptsacheverfahren gar nicht bevollmächtigt gewesen, nicht mehr erhoben werden. Die Rüge kann nur die Berechtigung des Stellens des KfA in Frage stellen (vgl. z. B. Rn. 6 der Entscheidung des BGH).

    Eine Rüge der Bevollmächtigung im Hauptsacheverfahren hat Dein Erstattungspflichtiger aber hier auch gar nicht gestellt, sondern sich auf die Rüge der Bevollmächtigung zur Stellung des KfA beschränkt. Daß der RA des Erstattungspflichtigen dazu bevollmächtigt war, dafür spielt das Datum der Vollmacht keine Rolle. Denn insoweit gilt die Prozeßführung des RA durch die jetzige Vollmachtsvorlage als genehmigt (BGH, NJW 1953, 1470; BAG, NZA 2003, 628, 630 mwN.).

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