Nacherbenvermerk und bedingte Erbeinsetzung

  • Liebe Forenmitglieder,


    ich bin etwas ratlos, wie ich hier einen Nacherbenvermerk formulieren soll.

    Folgender Erbschein liegt mir vor:

    "Alleinige befreite Vorerbin des A ist B.

    Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherbfolge tritt ein mit dem Versterben der Vorerbin.

    Nacherben sind C, D, E und F zu je 1/4 des Nachlasses.

    Im Fall der Wiederverheiratung oder Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Vorerbin ist diese zu 1/2 Vollerbin und C, D, E und F Erben zu 1/8."

    An und für sich ja überhaupt kein Problem - bis zu dem "Zusatz" mit der Wiederverheiratung...
    Müsste hier nicht auch (aufschiebend bedingte) Vor- und Nacherbfolge für den Fall der Wiederverheiratung im Erbschein verlautbart werden bzw. handelt es sich hier nicht lediglich um eine auflösend bedingt angeordnete Nacherbfolge? Oder seh' ich weiße Mäuse?

    Für Ratschläge und Hilfe wäre ich echt dankbar.

    Einmal editiert, zuletzt von Norbert Gamsbart (11. März 2016 um 17:34)

  • Ich würde wie folgt formulieren:

    Nacherbfolge nach ….(A) ist angeordnet. Die Eigentümerin Abt. I Nr. … (B) ist lediglich Vorerbin. Nacherben sind: ……….(C, D, E und F).
    Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode der Vorerbin ein. Im Falle der Wiederverheiratung der Vorerbin oder der Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft tritt die Nacherbfolge hinsichtlich eines hälftigen Erbteils mit diesem Ereignis ein; hinsichtlich des anderen hälftigen Erbteils wird die Vorerbin Vollerbin.
    Die Vorerbin ist von den gesetzlichen Beschränkungen befreit.
    Eingetragen (AS…) am…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Besonderheit ist hier, dass der Nacherbfall in jedem Fall, nämlich im Fall des Ablebens oder - schon früher - mit der Wiederverheiratung oder der Eingehung einer Lebenspartnerschaft der Vorerbin eintritt und dass er im Fall des früheren Eintritts nur im Hinblick auf eine Hälfteerbquote eintritt.

    Wie man formuliert, ist Geschmacksache. In der Sache erhält der Vorschlag von Prinz alles Wesentliche und Erforderliche.

    Aber: Da es sich bei den Nacherben höchstwahrscheinlich um die Kinder des Erblassers handelt, fehlt im Erbschein die Ersatznacherbfolge i.S. des § 2069 BGB. Ich würde daher die Einziehung des Erbscheins und dessen Neuerteilung mit zutreffendem Inhalt anregen. Dass das Nachlassgericht hierfür keine Kosten erheben kann, versteht sich von selbst.

  • Vielen herzlichen Dank für die raschen Antworten.

    Ich werde mal mit der Richterin sprechen, ob sie mir sehr böse ist, wenn ich nach letzterem Vorschlag verfahre...

    :2danke

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