Urteilsanmerkungen / Kommentare - Zwangsvollstreckung

  • Für mich auch nicht, auch nicht bei der Pfändung von AE, zumindest bei der Festsetzung von PKH-Vergütungen ... Und wie oft kommt dann aufgrund der Zwischenverfügung heraus, dass sich ja doch pfändbare Beträge ergeben hatten, diese aber nicht mit dem Unterhalt "aufgerechnet" werden sollten.

  • BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 - AG Hannover

    a) Eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist nicht nur im Erkenntnisverfahren möglich, sondern kommt auch in dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerten Verfahren in Betracht.

    b) Ein im Vollstreckungsverfahren ausgesprochene unanfechtbar gewordene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist für dieses Gericht bindend.

    Zum Fall: Das Amtsgericht hat einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vollstreckt werden sollte, gemäß § 17a GVG an das Verwaltungsgericht verwiesen. Diese Verweisung war für das Verwaltungsgericht bindend, wie der BGH nun feststellt.

    "Das Verwaltungsgericht ist, wie es auch nicht in Frage stellt,
    als Vollstreckungsgericht nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuständig"

    Also diese Spezialzuständigkeit lerne ich heute zum ersten Mal kennen. :eek:

  • BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZB 67/13

    a) Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrundeliegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. September 2012 - VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).

    b) Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 10. März 2011 VII ZB 70/08, NJWRR 2011, 791).


    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…&pos=17&anz=611

    Gestern ist mit Wirkung zum 18.08.2017 eine Änderung von § 7 Abs. 5 UVG in Kraft getreten, wonach als Reaktion auf die BGH-Entscheidung nun wegen auf das Land übergeleiteter Unterhaltsansprüche wieder mit dem VB vollstreckt werden kann:




    https://www.dijuf.de/tl_files/downl…%207-8_2017.pdf

    Artikel 23 Nr. 6 Buchst. b:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1503490911701

  • Sieh mal im Stöber bei Randziffer 442 nach


  • Soll das für nach dem 18.08.17 ergangene VB gelten oder generell? :gruebel:

  • Dass es sich um einen Unterhaltsanspruch i.S.d. § 850d ZPO handelt, muss sich aus dem Titel selbst ergeben, der aber insofern kein VB sein kann; so der BGH.

    Daran ändert sich doch nichts, wenn "zusätzlich" der Bescheid nach § 9 Abs. 2 UVG vorgelegt wird; ist kein Titel und kein aus dem Titel selbst.

    :gruebel:

  • Man hat nicht den Eindruck, dass sich der Bundesrat vor dem Einbringen seines Änderungswunsches mit der Entscheidung inhaltlich auseinander gesetzt hatte.

    Jetzt kann man eigentlich nur noch die BGH-Entscheidung für etwas überspannt in Bezug auf die Titulierung der Unterhaltsansprüche der UVK halten und den Bescheid als Nachweis dennoch anerkennen, wenn es auch eigentlich der Job des Prozessgerichtes im Erkenntnisverfahren wäre (was wird denn vergleichsweise vor der der Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO bei übergegangenen Ansprüchen auf die UVK vom Familiengericht großartig geprüft?) - oder weiter die Vollstreckung nach § 850d ZPO ablehnen.

    Ich werde wohl ersteres machen, habe schon Anträge mit Bewilligungsbescheid vorliegen ...

  • Man hat nicht den Eindruck, dass sich der Bundesrat vor dem Einbringen seines Änderungswunsches mit der Entscheidung inhaltlich auseinander gesetzt hatte.

    Jetzt kann man eigentlich nur noch die BGH-Entscheidung für etwas überspannt in Bezug auf die Titulierung der Unterhaltsansprüche der UVK halten und den Bescheid als Nachweis dennoch anerkennen, wenn es auch eigentlich der Job des Prozessgerichtes im Erkenntnisverfahren wäre (was wird denn vergleichsweise vor der der Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO bei übergegangenen Ansprüchen auf die UVK vom Familiengericht großartig geprüft?) ...


    Letzteres spielt keine Rolle, da sich aus dem Titel ergeben muss, dass es sich um Unterhaltsansprüche handelt.

    Bei Urteilen und Beschlüssen des Familiengerichtes ist dies unproblematisch der Fall.

    Bezüglich der durch den Landkreis oder das Bundesland auf eigenen Namen wegen UVG erwirkten Vollstreckungsbescheide dürfte im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung auch die Beifügung des UVG-Bescheides nicht zur Pfändung nach § 850d ZPO führen. (Zumal das UVG an sich für die Prüfung des Vollstreckungsgerichtes nicht wirklich eine Rolle spielt.)

  • Letzteres spielt keine Rolle, da sich aus dem Titel ergeben muss, dass es sich um Unterhaltsansprüche handelt.

    Bei Urteilen und Beschlüssen des Familiengerichtes ist dies unproblematisch der Fall.

    Das sehe ich bei den noch gar nicht erbrachten zukünftigen Leistungen anders, man muss ja schon feststellen, dass zwischenzeitlich tatsächlich Unterhaltsvorschuss geleistet wurde und nichts anderes; finde es aber richtig, dass die zukünftigen Leistungen auch nicht mehr nur bedingt festgesetzt werden sollen.

  • Man hat nicht den Eindruck, dass sich der Bundesrat vor dem Einbringen seines Änderungswunsches mit der Entscheidung inhaltlich auseinander gesetzt hatte.

    Jetzt kann man eigentlich nur noch die BGH-Entscheidung für etwas überspannt in Bezug auf die Titulierung der Unterhaltsansprüche der UVK halten und den Bescheid als Nachweis dennoch anerkennen, wenn es auch eigentlich der Job des Prozessgerichtes im Erkenntnisverfahren wäre (was wird denn vergleichsweise vor der der Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO bei übergegangenen Ansprüchen auf die UVK vom Familiengericht großartig geprüft?) - oder weiter die Vollstreckung nach § 850d ZPO ablehnen.

    Ich werde wohl ersteres machen, habe schon Anträge mit Bewilligungsbescheid vorliegen ...

    Ja, eben. Ist das jetzt nicht ein wenig systemfremd ?

  • Ja, ich stimme Dir ja zu. Man muss schon entgegen dem BGH zu dem Ergebnis kommen, dass auch das Vollstreckungsgericht solche Feststellungen treffen kann. Würde ich aber auch nur in Bezug auf die UVK machen - was, außer Unterhaltsansprüche, sollten die sich denn sonst titulieren lassen haben? Mir reicht da tatsächlich der Leistungsbescheid als Nachweis.

    Im Übrigen gibt es noch genug Systembrüche im Vollstreckungsrecht, wo eigentlich auch das VG den Job des PG macht, gerade auch im Zusammenhang mit § 850d ZPO wie z.B. die Qualifizierung überjähriger Rückstände nach Erinnerung usw.

  • Und was müsste man da so jetzt prüfen ?

    Titel: VB +
    Zustellung: +
    Bescheid: + > Bescheid sollte als Empfänger den Titelschuldner und betragsmäßig dasselbe ausweisen, wie im VB tituliert ? Wie sieht es aus mit einem Zustellungsnachweis des Bescheids, nein ?

  • ZU des Bescheids muss ich noch prüfen, ob das verwaltungsrechtsrechtlich erforderlich ist für die Wirksamkeit. "Meine" PfÜb-Anträge wurden schon vor 2 Wochen gestellt und liegen auf Frist, weil das Gesetz noch nicht in Kraft getreten war und nur nach § 850c ZPO wollte die UVK nicht pfänden.

  • Letzteres spielt keine Rolle, da sich aus dem Titel ergeben muss, dass es sich um Unterhaltsansprüche handelt.

    Bei Urteilen und Beschlüssen des Familiengerichtes ist dies unproblematisch der Fall.

    Das sehe ich bei den noch gar nicht erbrachten zukünftigen Leistungen anders, man muss ja schon feststellen, dass zwischenzeitlich tatsächlich Unterhaltsvorschuss geleistet wurde und nichts anderes; finde es aber richtig, dass die zukünftigen Leistungen auch nicht mehr nur bedingt festgesetzt werden sollen.


    Mein Beitrag bezog sich natürlich nur auf rückständige Zeiträume, für die UVG gewährt wurde.

  • ZU des Bescheids muss ich noch prüfen, ob das verwaltungsrechtsrechtlich erforderlich ist für die Wirksamkeit.

    Ich sehe spontan keine Grundlage für eine Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. Titel ist das Urteil bzw. der Beschluss des FamGerichtes mit Rechtsnachfolgeklausel oder der VB, der das Bundesland als Antragsteller ausweist.

    "Meine" PfÜb-Anträge wurden schon vor 2 Wochen gestellt und liegen auf Frist, weil das Gesetz noch nicht in Kraft getreten war und nur nach § 850c ZPO wollte die UVK nicht pfänden.

    Nun kann man sich natürlich fragen, ob diesen Anträgen das Inkrafttreten der Gesetzesänderung zugute kommen soll. Meiner Ansicht nur Anträgen, die nach der Änderung eingegangen sind.

    (Fraglich ist allerdings auch, was mit den Rückständen passieren soll, die in älteren VB zugunsten der Unterhaltskasse tituliert sind. Vor einem Jahr hat man noch aufgrund der BGH-Rechtsprechung in diesen Fällen die Pfändung nach § 850d ZPO ggf. rechtskräftig abgelehnt und nun kann einfach ein neuer Antrag gestellt werden? :gruebel:)

  • Letzteres spielt keine Rolle, da sich aus dem Titel ergeben muss, dass es sich um Unterhaltsansprüche handelt.

    Bei Urteilen und Beschlüssen des Familiengerichtes ist dies unproblematisch der Fall.

    Das sehe ich bei den noch gar nicht erbrachten zukünftigen Leistungen anders, man muss ja schon feststellen, dass zwischenzeitlich tatsächlich Unterhaltsvorschuss geleistet wurde und nichts anderes; finde es aber richtig, dass die zukünftigen Leistungen auch nicht mehr nur bedingt festgesetzt werden sollen.


    Mein Beitrag bezog sich natürlich nur auf rückständige Zeiträume, für die UVG gewährt wurde.

    Und ich schrieb im Vergleich explizit nur von den 726ern, für die Rückstände ist das in der Tat klar.

    ZU des Bescheids muss ich noch prüfen, ob das verwaltungsrechtsrechtlich erforderlich ist für die Wirksamkeit.

    Ich sehe spontan keine Grundlage für eine Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. Titel ist das Urteil bzw. der Beschluss des FamGerichtes mit Rechtsnachfolgeklausel oder der VB, der das Bundesland als Antragsteller ausweist.

    Grundlage wäre § 7 Abs. 5 UVG, muss man aber nicht so sehen. Die Gesetzesbegründung ist ziemlich mau, wollte aber offensichtlich die BGH-Entscheidung beseitigen.

    "Meine" PfÜb-Anträge wurden schon vor 2 Wochen gestellt und liegen auf Frist, weil das Gesetz noch nicht in Kraft getreten war und nur nach § 850c ZPO wollte die UVK nicht pfänden.

    Nun kann man sich natürlich fragen, ob diesen Anträgen das Inkrafttreten der Gesetzesänderung zugute kommen soll. Meiner Ansicht nur Anträgen, die nach der Änderung eingegangen sind.

    Echt jetzt? Reine Förmelei, die im Ergebnis nichts ändert, außer dass der Antrag kostenbefreit noch einmal neu eingereicht werden würde.

    (Fraglich ist allerdings auch, was mit den Rückständen passieren soll, die in älteren VB zugunsten der Unterhaltskasse tituliert sind. Vor einem Jahr hat man noch aufgrund der BGH-Rechtsprechung in diesen Fällen die Pfändung nach § 850d ZPO ggf. rechtskräftig abgelehnt und nun kann einfach ein neuer Antrag gestellt werden? :gruebel:)

    Das war wohl der Sinn und Zweck der Änderung. Da sich zukünftiger Unterhalt für neue Verfahren jetzt auch bedingungslos im Vereinfachten Verfahren bis zum 18. Lj. festsetzen lässt, wird wohl dieses vermutlich mehr genutzt werden, da dann nur regelmäßig der eine Titel vollstreckt werden muss. Mit der Gesetzesänderung sollten wohl eher die Alttitel unter Umgehung von aufwendigeren titelergänzenden Klagen "gerettet" werden.


  • Das ist ja schön bunt hier. Aber ist damit die Rettung tatsächlich geglückt ? War wohl mit dieser Lösung das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Eigentlich völlig bescheuert: Zum unzureichenden VB halt noch völlig systemfremd sonen Bescheid beifügen, dann passt das wieder mit d.
    Na, ich weiß ja nicht, aber bitte schön, dann mag es das halt erstmal sein.

  • § 12 UVG

    Bericht

    1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

    Vielleicht berichten Sie ja noch über die zum 18.08.2017 in Kraft getretenen Änderungen (§ 7 Abs. 5 UVG) unter Aufzählung aller renitenten VG ;)

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