... kann ich nicht, da aber in der Gesetzesbegründung steht:
"Zu Buchstabe b
Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2016 (Az. VII ZB 67/13) ist nach geltendemVollstreckungsrecht beimRückgriff auf den Unterhaltsschuldner die privilegierte Vollstreckung allein
auf Grundlage eines im Mahnverfahren erwirkten Vollstreckungstitels nicht zulässig, da die Einordnung als Unterhaltsanspruch hierbei allein auf der gerichtlich nicht überprüften Angabe des Gläubigers beruht.
Mit der Änderung wird dem Land imRahmen des Rückgriff des Unterhaltsvorschutzgesetz nun ermöglicht, auch aus Vollstreckungsbescheiden die privilegierte Vollstreckung zu betreiben, so dass gemäß § 850d der
Zivilprozessordnung über die Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung hinaus in das Einkommen des Schuldners vollstreckt werden darf. Erforderlich ist hierfür die Beifügung eines Nachweises
in Gestalt des Bewilligungsbescheids nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes." Zitatende
Also wurde dies genau dafür geschaffen: Um die privilegierte Forderung aus einem VB zu ermöglichen. Ich werde wohl daher beim Vorliegen von VB und Bescheid entsprechend die privilegierte Pfändung zulassen und dies ggf. ändern sobald ich Rechtsprechung habe. Kann ja aufgrund der Gesetzesbegründung schlecht das dort explizit aufgeführte BGH Urteil anführen. Ist zwar Mist, dass ich jetzt zur " Überprüfung der Angabe des Gläubigers" berufen bin- aber so soll es ja sein.
Bin gespannt, ob es alle so handhaben und wann dazu Rechtsprechung kommt.
Falls jemand dazu Urteile bekommt- bitte mitteilen.