Urteilsanmerkungen / Kommentare - Zwangsvollstreckung

  • ... kann ich nicht, da aber in der Gesetzesbegründung steht:

    "Zu Buchstabe b

    Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2016 (Az. VII ZB 67/13) ist nach geltendemVollstreckungsrecht beimRückgriff auf den Unterhaltsschuldner die privilegierte Vollstreckung allein

    auf Grundlage eines im Mahnverfahren erwirkten Vollstreckungstitels nicht zulässig, da die Einordnung als Unterhaltsanspruch hierbei allein auf der gerichtlich nicht überprüften Angabe des Gläubigers beruht.

    Mit der Änderung wird dem Land imRahmen des Rückgriff des Unterhaltsvorschutzgesetz nun ermöglicht, auch aus Vollstreckungsbescheiden die privilegierte Vollstreckung zu betreiben, so dass gemäß § 850d der

    Zivilprozessordnung über die Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung hinaus in das Einkommen des Schuldners vollstreckt werden darf. Erforderlich ist hierfür die Beifügung eines Nachweises

    in Gestalt des Bewilligungsbescheids nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes." Zitatende


    Also wurde dies genau dafür geschaffen: Um die privilegierte Forderung aus einem VB zu ermöglichen. Ich werde wohl daher beim Vorliegen von VB und Bescheid entsprechend die privilegierte Pfändung zulassen und dies ggf. ändern sobald ich Rechtsprechung habe. Kann ja aufgrund der Gesetzesbegründung schlecht das dort explizit aufgeführte BGH Urteil anführen. Ist zwar Mist, dass ich jetzt zur " Überprüfung der Angabe des Gläubigers" berufen bin- aber so soll es ja sein.

    Bin gespannt, ob es alle so handhaben und wann dazu Rechtsprechung kommt.

    Falls jemand dazu Urteile bekommt- bitte mitteilen.


  • ich denke auch, dass das erklärte Ziel des Gesetzgebers, den UVKs zur privilegierten vollstreckung zu verhelfen, so nicht erreicht wurde.
    die Gesetzesbegründung geht offenbar davon aus, dass ein "zusätzlicher Nachweis" erforderlich wäre und dass dafür der UVG-Bescheid ausreichen würde.

    Das trifft ja aber nicht zu - ansonsten hätten die UVKs ja schon vorher einfach den Bescheid mitschicken können...und jeder andere Unterhaltsgläubiger auch!

    dass die UVKs jetzt dazu verpflichtet sein sollen, ihn mit zu übersenden- geschenkt

    Abgesehen davon (aber dafür bin ich leider kein spezialist): wäre das überhaupt verfassungskonform?
    -angenommen ich liege daneben wird hier eine kleine Gläubigergruppe, nämlich die Länder, im Vergleich zu allen anderen Gläubigern gleichartiger Forderungen bevorteilt.
    Man darf nicht vergessen, dass die Länder hier keine Ansprüche aus öffentlichem Recht geltend machen, sondern übergegangene familienrechtliche Unterhaltsansprüche

    Mit anderen worten: abgesehen von der kostenbefreiung sind das eigentlich ganz pups normale gläubiger und soweit ich mich erinnere ist es meistens eher ein problem, wenn einige weniger gleicher sind als andere

    Wie soll diese ungleichbehandlung zu begründen sein? Weil es sich bei den Ländern um ganz besonders vertrauenswürdige Gläubiger handelt?
    die Gesetzesbegründung schweigt sich zu diesem aspekt aus.


    Edith hat eine ungenaue formulierung abgeändert

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (31. August 2017 um 07:38)

  • zu Beitrag 62:

    Guter Einwand! :daumenrau

    Einen tatsächlichen Grund, nunmehr die VB mit tituliertem UVG anders zu behandeln sehe ich auch noch nicht.

    Salopp gesagt, tangiert die Gesetzesänderung das Vollstreckungsgericht weniger (bis gar nicht?), vielmehr ist es eine Handlungsanweisung für die Unterhaltskasse.


    (Gegenbeispiel: Wenn z. B. im UVG geregelt würde, dass die Unterhaltskassen mit Pfüb-Anträgen stets eine Forderungsaufstellung einreichen müssen, obwohl die Forderung auch hinreichend im Formular selbst eingetragen werden kann, führt deren Fehlen auch nicht zu einer Zurückweisung des Antrages.)

  • "Zu Buchstabe b

    Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2016 (Az. VII ZB 67/13) ist nach geltendemVollstreckungsrecht beimRückgriff auf den Unterhaltsschuldner die privilegierte Vollstreckung allein

    auf Grundlage eines im Mahnverfahren erwirkten Vollstreckungstitels nicht zulässig, da die Einordnung als Unterhaltsanspruch hierbei allein auf der gerichtlich nicht überprüften Angabe des Gläubigers beruht.

    Mit der Änderung wird dem Land imRahmen des Rückgriff des Unterhaltsvorschutzgesetz nun ermöglicht, auch aus Vollstreckungsbescheiden die privilegierte Vollstreckung zu betreiben, so dass gemäß § 850d der

    Zivilprozessordnung über die Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung hinaus in das Einkommen des Schuldners vollstreckt werden darf. Erforderlich ist hierfür die Beifügung eines Nachweises

    in Gestalt des Bewilligungsbescheids nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes." Zitatende

    Es kann auch so interpretiert werden, dass der Nachweis bei Beantragung des VB durch das zentrale Mahngericht zu prüfen ist und das Schreiben bereits dem Antrag auf Mahnbescheid beigefügt werden soll und ein dann erlassener VB mit dem Schreiben verbunden wird und Teil des VB ist. Sprich: Die Prüfung durch das den VB erstellende Gericht zu erfolgen hat.


    Ist hier mal jemand aus einem zentralen Mahngericht der sagen kann ob es dort bezüglich der Gesetzesänderung neue Richtlinien gibt?

  • Ich würde mich Frogs Frage anschließen, wie handhabt ihr das mittlerweile?

    Ich habe jetzt den ersten Pfüb, bei dem teilweise (September bis Dezember 2016) Rückstände aus einem VB geltend gemacht werden, für die Rückstände ab Januar 2017 habe ich einen Beschluss. Ein Bescheid o.ä. ist nicht beigefügt, nur die normaler Rückstandsberechnung. Eigentlich stehe ich weiterhin auf dem Standpunkt, dass aus einem VB keine Rückstände nach § 850d vollstreckt werden können.

  • Ich würde mich Frogs Frage anschließen, wie handhabt ihr das mittlerweile?

    Ich habe jetzt den ersten Pfüb, bei dem teilweise (September bis Dezember 2016) Rückstände aus einem VB geltend gemacht werden, für die Rückstände ab Januar 2017 habe ich einen Beschluss. Ein Bescheid o.ä. ist nicht beigefügt, nur die normaler Rückstandsberechnung. Eigentlich stehe ich weiterhin auf dem Standpunkt, dass aus einem VB keine Rückstände nach § 850d vollstreckt werden können.


    Wenn dir nicht einmal ein Bescheid eingereicht wurde, sind die Voraussetzungen der Gesetzesänderung in diesem Fall schon gar nicht erfüllt. Es stellt sich hier gar nicht die Frage, wie man mit dieser umgeht.

    Aber für Fälle, wo dieser eingereicht wird, müsste man sich jetzt tatsächlich mal ein Meinung bilden.

  • Mal kann man klarstellen: BGH, Beschluss vom 28.9.2017, VII ZB 14/16 ,
    mal nicht: BGH, Beschluss vom 13.12.2012, IX ZB 7/12

    :gruebel:


    Wo siehst Du ein Problem?

    Die Uneinheitlichkeit, obwohl beide betr. Normen den Beteiligten KEIN Antragsrecht vor dem VG bzw. dem IG als besonderes VG eröffnen.

    Ich sehe da aber keine Gleichheit.

    Eine Klarstellung ist - so wie ich die Entscheidungen des BGH sehe - dann möglich, wenn eine Maßnahme in Form eines Blankettbeschlusses Anlass zu Zweifeln bei den Beteiligten gibt und das Gericht stellt klar, um diese Zweifel zu beseitigen und für die Beteiligten Rechtssicherheit herzustellen (s. BGH vom 24.01.2006 - VII ZB 93/05 -).

    Im Fall der Entscheidung von 2012 war es jedoch anders, weil der Schuldner eine andere Bewertung des Sachbezuges haben wollte, als die, die nach dem Wortlaut des Gesetzes unzweifelhaft ist (s. Stöber, Rdn. 1168a). Das ist so, als wollte das Vollstreckungsgericht im Wege der Klarstellung anordnen, dass eine dem Grunde nach nicht (gesetzlich) unterhaltsberechtigte Person als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen ist.

  • Ich sehe da aber keine Gleichheit.

    Eine Klarstellung ist - so wie ich die Entscheidungen des BGH sehe - dann möglich, wenn eine Maßnahme in Form eines Blankettbeschlusses Anlass zu Zweifeln bei den Beteiligten gibt und das Gericht stellt klar, um diese Zweifel zu beseitigen und für die Beteiligten Rechtssicherheit herzustellen (s. BGH vom 24.01.2006 - VII ZB 93/05 -).

    Im Fall der Entscheidung von 2012 war es jedoch anders, weil der Schuldner eine andere Bewertung des Sachbezuges haben wollte, als die, die nach dem Wortlaut des Gesetzes unzweifelhaft ist (s. Stöber, Rdn. 1168a). Das ist so, als wollte das Vollstreckungsgericht im Wege der Klarstellung anordnen, dass eine dem Grunde nach nicht (gesetzlich) unterhaltsberechtigte Person als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen ist.


    :dafuer::zustimm:

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Aus dem Rechtsprechung-Fred:

    Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich bei der Vollmachtsurkunde um eine die Anwendung des § 829a ZPO ausschließende, vorlegungspflichtige "andere Urkunde" im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt.

    BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZB 25/20 -
    (Vorinstanzen: LG Hamburg, AG Hamburg-Harburg)


    Wie, was? Inkassos müssen die Titel zu ihren elektronischen PfÜB-Anträge stets postalisch einreichen? Versteh ich das richtig? Wie verhält sich § 753a ZPO dazu? Oder bin ich grad einfach nur verwirrt? :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ok... stimmt, BGH entscheidet nach der seinerzeit gültigen Rechtslage. Mich wundert es da aber, dass in einer Entscheidung aus 09/2021 nicht mit einem Wort auf eine seit 01/2021 geltende Norm eingegangen, sondern vielmehr geschrieben wird:

    "Es obliegt daher der Entscheidung des Gesetzgebers, die mit der vereinfachten elektronischen Antragstellung gemäß § 829a ZPO verbundenen Erleichterungen durch eine entsprechende Regelung gegebenenfalls auf andere Bevollmächtigte als Rechtsanwälte zu erstrecken."

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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