Mittelbar zu # 429 aus dem RS-Thread:
LG Frankenthal, Beschluss vom 26.11.2015, 1 T 267/15 (Rechtsbeschwerde zugelassen):
Danach unterfallen Nachzahlungen von Sozialleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850 k ZPO.
Fundstelle: RPfleger 2016, 436 .
Heute von einer Kollegin dankenswerterweise auf den seit dem 1.8.2016 neuen §
42 Abs. 4 SGB II aufmerksam gemacht worden

; ist an mir vorbei gegangen.
Damit sollte das Nachzahlungsproblem auf dem P-Konto imo nunmehr wesentlich einfacher gelöst werden können, als es das LG Frankenthal seinerzeit noch gemacht hat, allerdings nur, wenn es sich bei der überwiesenen Nachzahlung um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe):
Entsprechend Berücksichtigung der Nachzahlung und abweichende Festsetzung des pfändungsfreien Betrages "einfach" möglich gem. §
850k Abs. 4 ZPO analog i.V.m. §
42 Abs. 4 SGB II (Sinn-und-Zweck-erweiternd, trotz fehlender, ausdrücklicher Bezugnahme im - insoweit nicht abschließenden - k4-Katalog; z.B. ausdrücklich: §
17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII: gleiche Grundintention).
Für andere, grundsätzlich weiterhin gem. §
54 Abs. 4 SGB I pfändbare, laufende Sozialleistungen im Rahmen einer Nachzahlung (also z.B. Krankengeld gem. SGB V, Rente gem. SGB VI, Einstiegsgeld gem. 16b SGB II, pp. ... ) müsste / könnte weiterhin über bekannte BGH-Randziffer im obiter dictum zeitraumbezogen mit c3 gerechnet und argumentiert werden.
(Bei §
850e Nr. 2a Satz 3 ZPO nunmehr §
42 IV SGB II zu beachten: Zusammenrechnung insoweit nicht mehr eröffnet.)
Lesezeichen