Folgende Entscheidung entsetzt mich gerade:
"Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu § 1234, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus."
BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 84/16 LINKDas kann aus meiner Sicht letztlich nur eines zur Folge haben: Dass Kreditinstitute bei den ersten Zahlungsstockungen sofort die Grundschuld kündigen. Schuldnerschutz, der dem redlichen Schuldner heftig auf die Füße fallen kann ...
Seit wann prüft denn sowas das Versteigerungsgericht