Urteilsanmerkungen / Kommentare - ZVG

  • In einigen Unterforen (InsO und Familie) gibt es für die Rechtsprechungsthreads bereits Diskussionsthreads, damit die dort eingestellten Entscheidungen nicht untergehen bzw. die Rechtsprechungsthreads nicht durch Diskussionen unübersichtlich werden.

    Dies ist nun der Diskussionsthread zu

    Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • BGH vom 12.03.2015, Az.: V ZB 41/14

    "Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gem. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?"

    Siehe hierzu nun die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 26.05.2016 - C-195/15. Dann hoffe ich mal auf eine baldige Entscheidung.

    Meine Fresse, die EU - ein Geniestreich.

  • Auch fürs ZVG-Verfahren interessant:

    Zitat von Prinz
    Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek verletzt das Grundbuchamt nicht gesetzliche Vorschriften, wenn es eine mit dem Titel vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel nicht daraufhin überprüft, ob stattdessen eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist. (amtlicher Leitsatz)

    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass auch nach dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes ein Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zulässig ist. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 23.06.2016, 34 Wx 189/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content...-11673?hl=true


    Zum Sachverhalt:
    In der zitierten Entscheidung war aufgrund einer in einer Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Unterwerfungserklärung wegen des persönlichen Zahlungsanspruchs, der dem Grundschuldkapitalanspruch entsprach, eine Zwangshypothek an einem anderen Grundstück des Schuldners eingetragen worden.

    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde einen Tag nach der Beurkundung erteilt, weil -wie nach wie vor üblich- den Notar angewiesen hatten, "dem Gläubiger sofort ohne Nachweis der Kündigung eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen hinsichtlich sämtlicher in dieser Urkunde enthaltener Zwangsvollstreckungsunterwerfungen".

    Kritik:
    Das OLG München befasst sich unter Rn. 19 bis 26 ausführlich mit § 1193 II S.2 BGB und der frage, ob ein "Nachweisverzicht" trotz § 1193 II S.2 BGB zulässig sei.

    M.E. liegt diese Argumentation neben der Sache, da es im vorliegenden Fall gar nicht um die Vollstreckung des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld, sondern allein um die Vollstreckung der persönlichen Zahlungsverpflichtung ging.

    Oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr????

  • Das OLG München befasst sich unter Rn. 19 bis 26 ausführlich mit § 1193 II S.2 BGB und der frage, ob ein "Nachweisverzicht" trotz § 1193 II S.2 BGB zulässig sei.

    M.E. liegt diese Argumentation neben der Sache, da es im vorliegenden Fall gar nicht um die Vollstreckung des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld, sondern allein um die Vollstreckung der persönlichen Zahlungsverpflichtung ging.

    Diesen Widerspruch kann ich mir auch nicht sachlich sinnvoll beantworten. Ist es denkbar, dass das OLG München zwischen der Vollstreckung des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld einerseits und der Vollstreckung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis andererseits nicht mehr zu unterscheiden vermag? Oder wusste das OLG, dass es neben der Sache liegt, wollte aber unbedingt seine Meinung zum 1193-Streit in die Welt hinausposaunen?
    Meine Vermutung ist ganz profan, dass sich der Vollstreckungsschuldner darauf berufen hatte, der Notar hätte zu dieser Urkunde (im Volksmund Grundschuldbestellungsurkunde) gar keine vollstreckbare Ausfertigung erteilen dürfen, und hierzu auf die entsprechende Auffassung zu § 1193 BGB verwies. Das OLG hat diesen Einwand abgebügelt und ist dabei weit übers Ziel hinausgeschossen.

  • Ob es wirklich daneben ist?
    Die Schuldner haben die persönliche Haftung für eine Geldsumme übernommen, die dem Betrag der bestimmten Grundschuld betrifft. M.E. bedingt die persönliche Haftung (wir sprechen hier nicht von dem ausgezahlten Darlehen) das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld.

  • BGH vom 12.03.2015, Az.: V ZB 41/14

    "Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gem. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?"

    Siehe hierzu nun die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 26.05.2016 - C-195/15. Dann hoffe ich mal auf eine baldige Entscheidung.

    Meine Fresse, die EU - ein Geniestreich.


    Die Entscheidung des EuGH ist da, Urteil vom 26.10.2016 - C-195/15

    Im Gegensatz zu den Schlussanträgen ist das Urteil ja recht knackig gefasst. :)

  • ZVG § 69 Abs. 4

    a) Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird.
    b) Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben.

    BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - V ZB 96/16 -

    Diese Entscheidung bedarf aus meiner Sicht einer Diskussion.

    Die Entscheidung selbst, dass der BGH die Sicherheitsleistung gelten lässt, wenn im Verwendungszweck eine andere Person als der Einzahler genannt ist halte ich für richtig. Darum geht es mir aber nicht.

    Was mich verwundert ist die Tatsache, dass der BGH den Zuschlagsbeschluss an Bieter 2 aufhebt und Bieter 3 den Zuschlag erteilt. Ist mit nicht Bieter 2 die Möglichkeit genommen worden, ein höheres Gebot abzugeben, um den Zuschlag dann doch zu erhalten?

    Wie hätte Bieter 2 vorgehen müssen, um "im Rennen zu bleiben"? Hätte er das zurückgewiesene Gebot des 3 doch überbieten müssen? Was, wenn dann 3 wieder geboten hätte und der Rechtspfleger dann wieder zurückweist?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • genau so.... da Bieter 2 ja gehört hat, dass Bieter 3 der Zurückweisung seines Gebots widersprochen hat und damit das Gebot noch nicht erloschen ist, hätte Bieter 2 ggfls. sicherheitshalber überbieten müssen. Bietet dann Bieter 3 erneut, wiederholt sich das Spiel " Zurückweisung- Widerspruch-Übergebot".

  • genau so.... da Bieter 2 ja gehört hat, dass Bieter 3 der Zurückweisung seines Gebots widersprochen hat und damit das Gebot noch nicht erloschen ist, hätte Bieter 2 ggfls. sicherheitshalber überbieten müssen. Bietet dann Bieter 3 erneut, wiederholt sich das Spiel " Zurückweisung- Widerspruch-Übergebot".

    Ok. Dann nehmen wir aber mal an, dass das Landgericht oder der BGH dem Widerspruch des Bieters 3 nicht stattgeben. Fällt dann das Meistgebot des Bieters 2 auf das letzte Gebot vor Bieter 3 zurück?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die Antwort auf Deine Fragen ergibt sich letztlich aus § 72 Abs. 1 und 2 ZVG sowie aus § 79 ZVG.

    Das niedrigere Gebot ist nicht erloschen, wenn das höhere Gebot sofort zurückgewiesen wird.
    Das höhere Gebot erlischt nach Zurückweisung nur, wenn dagegen nicht sofort Widerspruch eingelegt wird.
    Es stehen also zwei Gebote nebeneinander.

    Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen. Wurde das höhere Gebot berechtigt zurückgewiesen, ist also der Zuschlag auf das (niedrigere) Meistgebot zu erteilen. Wurde dagegen das höhere Gebot zu Unrecht zurückgewiesen und ist es wegen des Widerspruchs auch nicht durch die Zurückweisung erloschen, dann ist auf das höhere Gebot der Zuschlag zu erteilen. Dabei ist das Gericht nicht an seine frühere Entscheidung gebunden.

  • Sicher ist es aber nur, wenn er trotzdem überbietet. Ansonsten kann genau das passieren, was hier passiert ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sicher ist es aber nur, wenn er trotzdem überbietet. Ansonsten kann genau das passieren, was hier passiert ist.


    Dann sind wir unweigerlich aber wieder bei dieser Frage hier:


    Ok. Dann nehmen wir aber mal an, dass das Landgericht oder der BGH dem Widerspruch des Bieters 3 nicht stattgeben. Fällt dann das Meistgebot des Bieters 2 auf das letzte Gebot vor Bieter 3 zurück?

    Bieter 1 bietet 100.000 EUR. Gebot wird zugelassen.
    Bieter 2 bietet 110.000 EUR. Gebot wird zurückgewiesen. Der Zurückweisung wird widersprochen.

    In vorliegendem Fall wurde festgestellt, dass die Zurückweisung zu unrecht erfolgte und Bieter 2 für 110.000 EUR der Zuschlag erteilt. Soweit so gut.
    Laut Araya hätte Bieter 1 - um sicher zu sein - die 110.000 EUR überbieten müssen. Spinnen wir den Fall also - wie NIC - weiter und nehmen an, Bieter 1 verhält sich genau so:

    Bieter 1 bietet 111.000 EUR. Gebot wird zugelassen.
    Bieter 2 bietet 120.000 EUR. Gebot wird zurückgewiesen. Der Zurückweisung wird widersprochen.

    Bieter 1 bietet 121.000 EUR. Gebot wird zugelassen.
    Bieter 2 bietet 130.000 EUR. Gebot wird zurückgewiesen. Der Zurückweisung wird widersprochen.

    Bieter 1 bietet 131.000 EUR. Gebot wird zugelassen.
    Bieter 2 bietet 140.000 EUR. Gebot wird zurückgewiesen. Der Zurückweisung wird widersprochen.

    Bieter 1 bietet 141.000 EUR. Gebot wird zugelassen.
    Bieter 2 bietet 150.000 EUR. Gebot wird zurückgewiesen. Der Zurückweisung wird widersprochen.

    Bieter 1 bietet 151.000 EUR. Gebot wird zugelassen.
    Bieter 2 bietet 160.000 EUR. Gebot wird zurückgewiesen. Der Zurückweisung wird widersprochen.

    Nun wie Bukowski: Angenommen, die Zurückweisungen bleiben bestehen. Ist der Zuschlag nun für 100.000 oder 151.000 EUR zu erteilen?
    Man kann sich ja zweifelsohne selbst überbieten und die weiteren Gebote von Bieter 1 wurden allesamt zugelassen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Das ist des Pudels Kern! Nach den Argumentationen von NIC und Arara müsste jetzt an Bieter 1 zu 151.000,00 EUR zugeschlagen werden. Der wird sich aber kräftig ärgern, hätte er doch ohne die unzulässigen Gebote des Bieters 2 schon bei 111.000,00 EUR den Zuschlag erhalten können.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Pardon, 100.000,00 EUR.

    Uebrigens: wenn der BGH einen Zuschlag erteilt, wer ist dann fuer die Beschwerde gegen den Zuschlag zustaendig?

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  • Und jetzt spinnen wir das mal weiter: wenn wirklich die Auffassung richtig sein sollte, dass zu 151.000,00 EUR zugeschlagen werden müsste könnte man wunderbar die ZV torpedieren.

    Man bietet dann einfach ohne Sicherheitsleistung darauf los. Es wird dann natürlich zurückgewiesen, der Bieter widerspricht der Zurückweisung. Er kann sich ja sicher sein, dass auch das Landgericht sein Gebot nicht zulassen wird, er bietet also völlig risikolos. Aber er würde mit seinen Geboten den Bieter 1 mächtig quälen und nach oben treiben.

    Im schlimmsten Fall geht er mit ihm vor die Tür und lässt sich Geld dafür bezahlen, dass er aufhört zu bieten.

    Klar: das könnte man als rechtsmissbräuchlich auslegen. Nur: mehr als das Gebot zurückweisen kann der Rechtspfleger doch nicht. Er kann den Bieter ja nicht von der Versteigerung insgesamt ausschließen bzw. ihm nicht erlauben Gebote abzugeben, die zurückzuweisen sind.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Mir leuchtet noch nicht der Unterschied ein, ob man nun stufenweise den Preis hochtreibt oder ob man sogleich einen Mondpreis bietet. Das Gesetz schützt die Bieter nur in geringem Maße, das entspricht wohl auch der Intention des Gesetzgebers.

    Im Übrigen ist es in dem von Dir geschilderten Falle der fehlenden Sicherheitsleistung recht einfach, die Unwirksamkeit des Übergebots zu erkennen (auch für die Bieterkonkurrenz). Fälle, in denen das Gericht ein Gebot auch nur möglicherweise zu Unrecht zurückweist, dürften selten sein. Ich scheue mich an dieser Stelle, dafür Beispiele zu benennen, um Böswilligen nicht noch weitere kreative Ideen zuzuspielen.

  • letzten Endes sehe ich die "gemeinheit" gegenüber dem Bieter 1 nicht so richtig
    Der Bieter 1 hätte ein Schnäppchen machen wollen, das wird ihm -wenn er sich auf das Spiel einlässt- versaut...ja und?
    er wird ja immer noch nicht mehr bieten, als er bereit ist, für das Objekt zu bezahlen
    anders formuliert: sein "vorteil", sein "schnäppchen" wird zwar vermindert, aber das führt nicht dazu, dass es einen Nachteil für ihn darstellt

    im schlimmsten fall wird ihm der Zuschlag für das Maximum, was ihm das Objekt wert ist, erteilt
    und das ist ja nun eigentlich gar kein so schlimmer fall

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Bukowski geht in seinem Beispiel bei den ersten Geboten davon aus, dass die Zurückweisung zu unrecht erfolgte, bei den letzten Geboten nimmt er dagegen an, die Zurückweisungen blieben bestehen. Liegt da nicht ein Denkfehler? Es müssten doch beide Konstellationen gleich behandelt werden (jedenfalls unter der Voraussetzung, dass die Zurückweisung jeweils aus demselben Grund erfolgte).

    Also entweder:
    Gebot Bieter 1 mit 100.000 EUR, zugelassen,
    Gebot Bieter 2 mit 110.000 EUR, zurückgewiesen, widersprochen,
    Zuschlagsentscheidung ohne Bindung an die frühere Entscheidung (bzw. Entscheidung des Beschwerdegerichts): Zurückweisung war fehlerhaft, Zuschlag wird dem Bieter 2 erteilt.

    Dann wäre aber doch bei weiteren Geboten und Übergeboten dasselbe passiert:
    letztes Gebot Bieter 1 mit 151.000 EUR, zugelassen,
    letztes Gebot Bieter 2 mit 160.000 EUR, zurückgewiesen, widersprochen,
    Zuschlagsentscheidung: Zurückweisung war fehlerhaft, Zuschlag wird dem Bieter 2 erteilt.

    Und im umgekehrten Fall:
    Gebot Bieter 1 mit 100.000 EUR, zugelassen,
    Gebot Bieter 2 mit 110.000 EUR, zurückgewiesen, widersprochen,
    Zuschlagsentscheidung ohne Bindung an die frühere Entscheidung (bzw. Entscheidung des Beschwerdegerichts): Zurückweisung war rechtmäßig, Zuschlag wird dem Bieter 1 erteilt.

    Wieder ebenso bei weiteren Geboten und Übergeboten:
    letztes Gebot Bieter 1 mit 151.000 EUR, zugelassen,
    letztes Gebot Bieter 2 mit 160.000 EUR, zurückgewiesen, widersprochen,
    Zuschlagsentscheidung: Zurückweisung war rechtmäßig, Zuschlag wird dem Bieter 1 erteilt.

    Fazit: Bieter 1 muss sich nicht überbieten. Er kann eben nur nicht "sicher sein", den Zuschlag zu erhalten, weil er die Zuschlagsentscheidung oder die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht voraussehen kann, das kann er aber weder bei seinem Gebot von 100.000 EUR noch bei seinem Gebot von 151.000 EUR, solange Bieter 2 weiter mitmischt (und auch das kann er nicht voraussehen oder verhindern).


  • ...
    Nun wie Bukowski: Angenommen, die Zurückweisungen bleiben bestehen. Ist der Zuschlag nun für 100.000 oder 151.000 EUR zu erteilen?
    Man kann sich ja zweifelsohne selbst überbieten und die weiteren Gebote von Bieter 1 wurden allesamt zugelassen.

    Natürlich zu 151.000 Euro. Das ist das letzte und höchste, wirksam abgegebene Gebot.

    Es wird niemand gezwungen, in bestimmter Höhe Gebote abzugeben bzw überhaupt zu bieten. Es steht jedem frei, sich hochtreiben zu lassen. Das war nur meine Antwort auf die Frage, wie er sicher den Zuschlag bekommt, nicht darauf, wie sinnvoll das ist. Bieter sind mündige Bürger.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Folgende Entscheidung entsetzt mich gerade:

    "Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu § 1234, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus."
    BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 84/16 LINK

    Das kann aus meiner Sicht letztlich nur eines zur Folge haben: Dass Kreditinstitute bei den ersten Zahlungsstockungen sofort die Grundschuld kündigen. Schuldnerschutz, der dem redlichen Schuldner heftig auf die Füße fallen kann ...


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