Urteilsanmerkungen / Kommentare - Kosten

  • :meinung:

  • BGH, Beschluss vom 9.05.2018 - I ZB 62/17

    Leitsatz:

    "Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte."

    Diese Entscheidung wurde auch schon auf einer Fortbildung besprochen. Hierbei ist die Begründung dahingehend auszulegen, dass nicht die geografisch entfernteste Stelle der Bezirksgrenze heranzuziehen ist, sondern der am weitesten entfernteste Ort innerhalb des Bezirkes, in welchem tatsächlich ein Rechtsanwalt seinen Sitz hat. Das liegt daran, dass der BGH die innerhalb eines Bezirkes ansässigen Rechtsanwälte untereinander gleichstellen möchte, es ist jedoch keine Bevorzugung der Rechtsanwälte gewollt, die alle ihren Sitz weit entfernt von der eigentlichen Bezirksgrenze haben und daher regelmäßig mehr Fahrtkosten erstattet bekommen als die Rechtsanwälte in einem anderen Gerichtsbezirk.

  • Könnte #419 vielleicht in den Thread "Urteilsanmerkungen / Kommentare - Kosten" verschoben (und mein Beitrag daraufhin gelöscht) werden?

    Ich finde schon, dass der Hinweis auf die Entscheidung in der Entscheidungssammlung verbleiben kann. Das Kommentar darunter stellt eher eine Zusammenfassung als eine eigene Ansicht dar. Aber wenn es gewünscht ist, kann ich gern den gleichen Inhalt noch in den Urteilsanmerkungen hochladen.


  • Diese Entscheidung wurde auch schon auf einer Fortbildung besprochen. Hierbei ist die Begründung dahingehend auszulegen, dass nicht die geografisch entfernteste Stelle der Bezirksgrenze heranzuziehen ist, sondern der am weitesten entfernteste Ort innerhalb des Bezirkes, in welchem tatsächlich ein Rechtsanwalt seinen Sitz hat. Das liegt daran, dass der BGH die innerhalb eines Bezirkes ansässigen Rechtsanwälte untereinander gleichstellen möchte, es ist jedoch keine Bevorzugung der Rechtsanwälte gewollt, die alle ihren Sitz weit entfernt von der eigentlichen Bezirksgrenze haben und daher regelmäßig mehr Fahrtkosten erstattet bekommen als die Rechtsanwälte in einem anderen Gerichtsbezirk.

    Ich wollte halt gern hierzu etwas anmerken, wurde jedoch von dem Bewusstsein abgehalten, dass dies nicht der richtige Thread dazu ist. Nun gut, wenn es nicht verschoben wird, dann halt hier:

    Dies ist sicherlich eine Art (von mehreren Arten) der Auslegung. Die Auslegung mit der geografisch entferntesten Stelle ist für mich einfacher umzusetzen und wird daher bevorzugt, da ich hierfür auf die Liste von Schneider zurückgreifen kann.


  • Ich finde schon, dass der Hinweis auf die Entscheidung in der Entscheidungssammlung verbleiben kann.

    Der Hinweis auf die Entscheidung befindet sich bereits in diesen Thread, siehe #380 und #401 (Fortsetzung)

  • Zur Entscheidung des LG Ravensburg (Beitrag #424):

    Die Schneider-Tabelle versteht sich m.E. nach als Hilfsmittel, um das Massenverfahren Kostenfestsetzung einigermaßen effizient zu erledigen. Es wäre wohl ebenso lächerlich, der Tabelle zu unterstellen, sie würde durch "großzügige" Entfernungen für den RA ein paar Euronen mehr herausschlagen wollen. Noch idiotischer wäre die Erwartung, die Gerichte müssten zum Vergleich mit der Tabelle bei jedem KFA mit Reisekosten (das sind auch bei den Fällen der Gerichtsgrenzen-Regelung nicht wenige!) einen Atlas befragen, ob es nicht irgendwie und irgendwo Straßen gibt, die die Strecke geringfügig verkürzen. Dann könnte man das Personal zur Kostenfestsetzung verdoppeln. Meines Wissens nach wird die Tabelle so gut wie überall anerkannt und verwendet. Die Ravensburger Entscheidung ist ebenso vereinzelt wie auf die Praxis bezogen lebensfremd und unzumutbar. Eine böse Absicht ist der Tabelle jedenfalls bisher nicht unterstellt worden und diese als lebensfremd zu bezeichnen, mag dem Ravensburger LG vorbehalten bleiben. Offenbar ist das entsprechende Entscheidungsorgan nicht ausgelastet. Die dortigen Kollegen der Kostenfestsetzung tun mir schon jetzt leid, sollte diese Entscheidung, die offenbar von einem Kollegen stammt, an die große Glocke gehängt oder ernst genommen oder schlimmstenfalls sogar bestätigt wird.

  • Yep, ich kann auch mal andere Programme befragen, die vielleicht noch die Stauprognose vom Terminstag drin haben...

    Ich glaube, es waren 25 km ? Das sind 7,50...:confused:

  • Das Problem sind die Querulanten (in meinen Fällen meist Anwälte, die selber Partei sind und verloren haben), die wegen jeder Kleinigkeit Rechtsmittel einlegen. In einem Fall wurde um die Fahrtstrecke zwischen Frankfurt und Neu-Isenburg (Entfernung ca. 10 km) gestritten, ob "links rum" kürzer sei als "rechts rum". Es ging um 2,5 km pro Strecke, also 5 km insgesamt = 1,50 EUR. Ich habe der Erinnerung nicht abgeholfen und bin vom Richter gehalten worden. Dabei geht es mir nicht um den Inhalt der Entscheidung (die war mir egal), sondern um den ganzen Aufwand des Rechtsmittelverfahrens. Und dagegen kann ich leider nichts machen.

  • Gut, das der Richter die Entscheidung gehalten hat. In solchen Fällen geht es nicht um sachliche Erwägungen sondern in den meisten Fällen um pers. Animositäten, weil man mit der Tatsache, unterlegen zu sein, nicht klarkommen kann oder will. Einfältiger geht es nicht mehr.

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