Urteilsanmerkungen / Kommentare - Nachlass


  • Das schafft keinen Rechtsfrieden, sondern der Streit setzt sich dann unnötig vor dem Prozessgericht fort.
    Der NLP muss dann ggf. später einen Teil der Vergütung zurückerstatten.

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren wurde doch bislang nur die Plausibilität geprüft, d.h. könnte die abgerechnete Tätigkeit vom Aufgabenkreis gedeckt sein (z.B. Schreiben an Standesamt wegen Geburtsurkunde oder Telefongespräch mit Steuerberater wegen Einkommensteuer).

    Beim umfassenden Aufgabenkreis Sicherung, Verwaltung und Erbenermittlung war letztendlich alles plausibel und somit vergütbar. Evtl. Einwendungen des Erben bzw. ggf. des Verfahrenspflegers hinsichtlich einzelner Positionen waren in der Regel schon bisher nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden, sondern in das Zivilrecht zu verweisen.

  • Ich kenne keine Rechtsprechung (bis auf die beiden neuen Beschlüsse des OLG Hamm), dass der geltend gemachte Zeitaufwand des Nachlasspflegers nach einer rechtskräftigen Vergütungsfestsetzung in einem weiteren Verfahren vor dem Prozessgericht nochmals überprüft wird.

    Bisher war hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwands nach einer Plausibilitätsprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren Schluss.
    Die Frage war hier, was umfasst eine Plausibilitätsprüfung (vgl. z.B. OLG FfM v. 9.2.2017 - 4 WF 292/16 )

    Eine andere Frage sind Schäden am Nachlass durch mangelhafte Geschäftsgührung mit denen aufgerechnet wird. Hier ist Auffassung der Rechtsprechung, dass dies im Vergütungsfestsetzungsverfahren unberücksicht bleibt und solche Ansprüche separat vor dem Prozessgericht oder in einer Vollstreckungsgegeklage geltend gemacht werden können.

    Über Fragen, die im Vergütungsrecht ihren Grund haben, ist aber vom Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Dazu gehört auch die Angemessenheit des geltend gemachten Zeitaufwands, denn hier geht es darum, ob ein Vergütungsanspruch überhaupt entstanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.04.2012 XII ZB 459/10 Rdnr. 21).
    Diesen Unterschied hat Das OLG Hamm offensichtlich übersehen, da nicht einmal thematisiert.

    Einmal editiert, zuletzt von Montgelas (19. Mai 2020 um 17:36)

  • Dass Anhörungsrügen so gut wie nie erfolgreich sind, ist bekannt.

    In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren einer Nachlasspflegervergütung OLG Hamm 10 W 4/19 und 10 W 26/19 ist aber schon interessant wie das OLG Hamm versucht einen Ausgangsbeschluss, der der Rechtsprechung des BGH offensichtlich widerspricht (BGH Rechtsprechung wurde sogar zitiert, aber offensichtlich die entscheidende Passage übersehen), in dem Beschluss zu der Anhörungsrüge klammheimlich zu korrigieren.

    Die Rechtsposition des OLG Hamm passt jetzt in den Beschlüssen zur Anhörungsrüge wieder zur Rechtsprechung des BGH und zur übrigen Rechtsprechung. Die "Schutz-"Behauptung des OLG Hamm, dass danach in den Ausgangsbeschlüsssen geprüft worden sei, ist allerdings schlicht falsch.

    Auch die Veröffentlichungspraxis des OLG Hamm spricht Bände: Nur die Beschlüsse zur Anhörungsrüge wurden veröffentlichen ( http://www.nrwe.de ; juris etc) - und das auch ungewöhnlich schnell. Diese Beschlüsse lesen sich isoliert ganz vernünftig. Liest man dazu aber die vom OLG Hamm nicht veröffentlichten Ausgangsbeschlüsse, so ergibt sich ein ganz anderes Bild.

    Volltext der Ausgangsbeschlüssen siehe deshalb bei "Rechtsprechung Hinweise" unter thread #499

    12 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (23. August 2020 um 13:57)

  • Ich habe nichts gegen Kritik an Entscheidungen, die man für falsch hält. Aber wenn man kritisiert, sollte man die Kritik auch in einer Art und Weise wiedergeben, dass sich der Leser sein eigenes Bild machen kann.

    Wie ist in diesem Kontext folgende weitere kritische Äußerung zu verstehen?

    "Es ist natürlich auch etwas merkwürdig im Gesetz angelegt, dass die Entscheidung eines einzigen Rechtspflegers am Amtsgericht anschließend gleich von drei OLG-Richtern überprüft wird."

  • Cromwell, da Du schon wiederholt fragst und man Dir keine PN schreiben kann, erkläre ich das hier:

    Die Vergütungsfestsetzung eines Rechtspflegers/einer Rechtspflegerin wird in der Rechtsmittelinstanz von einem Senat (aus drei Richtern) des OLG überprüft. Das halte ich für überzogen, wenig sinnvoll und für Resourcenverschwendung.
    Ich fände es besser die Prozessordnung hier so zu ändern, dass die Entscheidung des Rechtspflegers/der Rechtspflegerin von einem Einzelrichter/in am Landgericht überprüft wird.
    Gerade in dem o.g. Verfahren sieht man in der Ausgangsentscheidung des OLG, dass die Richter am OLG wenig Lust haben jede beanstandete Vergütungsposition zu überprüfen, sondern dass sich die auf ein Klein-Klein zu den einzelnen Positionen gar nicht einlassen wollen. Ich glaube auch nicht, dass jeder der drei Richter sich Wirklichkeit intensiv damit auseinandersetzt.


  • Ich fände es besser die Prozessordnung hier so zu ändern, dass die Entscheidung des Rechtspflegers/der Rechtspflegerin von einem Einzelrichter/in am Landgericht überprüft wird.
    Gerade in dem o.g. Verfahren sieht man in der Ausgangsentscheidung des OLG, dass die Richter am OLG wenig Lust haben jede beanstandete Vergütungsposition zu überprüfen, sondern dass sich die auf ein Klein-Klein zu den einzelnen Positionen gar nicht einlassen wollen. Ich glaube auch nicht, dass jeder der drei Richter sich Wirklichkeit intensiv damit auseinandersetzt.


    Ich glaube nicht , dass der Einzel—Landrichter dazu mehr Lust hat... :gruebel: :confused:

    immerhin hoffe ich ja dass sich die Landgerichte durch die Erbrechtskammern ab nächstem Jahr besser im erbrecht hervortun...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!