Urteilsanmerkungen / Kommentare - Nachlass

  • In einigen Unterforen (InsO und Familie) gibt es für die Rechtsprechungsthreads bereits Diskussionsthreads, damit die dort eingestellten Entscheidungen nicht untergehen bzw. die Rechtsprechungsthreads nicht durch Diskussionen unübersichtlich werden.

    Dies ist nun der Diskussionsthread zu

    [h=1]Rechtsprechungshinweise Nachlass[/h]

  • Ist der Beschluss eine Umkehr zu allem bisher Entschiedenen?

    Stundensatz von weniger als € 45,00 bei ganz einfachen Fällen, € 45,00 bei einfachen Fällen, € 65,00 bei mittlerem Schwierigkeitsgrad und € 85,00 bei schwieriger Abwicklung?

    Und das bei Nachlassverwaltungen, die dem Grunde nach haftungsgefährdender sind als Nachlasspflegschaften?

    Und der vergütbare Zeitraum beginnt mit der Anordnung der Nachlassverwaltung und nicht erst mit der Verpflichtung des Nachlassverwalters?

    "Deshalb ist der Nachlassverwalter im Ergebnis wie ein Nachlasspfleger zu vergüten" und im Umkehrschluss der Nachlasspfleger wie ein Nachlassverwalter.

    Immerhin: Der Einwand der mangelhaften Geschäftsführung wird nicht berücksichtigt.

  • Das OLG Schleswig arbeitet daran, die Position des OLG Dresden einzunehmen, nachdem man im Osten wohl inzwischen wenigsten einigermaßen zur Vernunft gekommen ist...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Beschluss BGH vom 02.12.2015 - IV ZB 27/15 Rdz.8, danach ist der BGH der Ansicht, dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassgericht zugeleitet werden muss!:eek:

    Ebenso bereits OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2014, 13 WF 1135/13 (Rpfleger 2014, 319).

    Diese erfreuliche Klarstellung lässt darauf hoffen, dass die Familien- und Nachlassgerichte künftig zu einer einheitlichen Praxis finden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ...
    "I. Die Zuständigkeit gemäß Art. 4 EuErbVO für die Erteilung nationaler Erbnachweise"
    ...
    "Das OLG Hamburg hat zutreffend entschieden,...".
    ...
    "Die Frage wird daher (hoffentlich bald) vom EuGH abschließend entschieden werden."
    ...
    "III. Vorgehensweise
    Anhängige Verfahren, bei denen eine der genannten Fragen entscheidungserheblich ist, müssen ausgesetzt werden. Dies folgt nicht aus § 21 FamFG, sondern wohl unmittelbar aus Art. 267 AEUV."

    Pfleger 2017, 376 f.

  • Leitsatz:
    1. ...
    2. Bei einer Aufnahme in ein Pflegeheim unmittelbar vor seinem Tod (hier: drei Wochen) drängt sich die durch das Nachlassgericht zu klärende Frage auf, ob der Erblasser aufgrund eigenen Willens den Aufenthaltswechsel vollzogen hat.

    Gründe:

    ... ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille erforderlich... Andernfalls können Fragen eines erzwungenen oder willenlosen Aufenthalts nicht zufriedenstellend geklärt werden. Außerdem könnte sonst das materielle Erbrecht von Angehörigen manipuliert werden. ... Verliert er seine Geschäftsfähigkeit, kann er den gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr wechseln. Abzustellen ist daher grundsätzlich auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der letztmalige vorhandenen Geschäftsfähigkeit des Erblassers. ... Da Aufenthalt etwas Tatsächliches ist, ist eine gesetzliche Vertretung des Erblassers im Zusammenhang mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zulässig; denn andernfalls könnte ggf. ein Betreuer das anzuwendende Erbrecht bestimmen.

    ... Ist der letzte Aufenthalt des Erblassers ein Pflegeheim, so kann dieses grundsätzlich den "gewöhnlichen Aufenthalt" des ERblassers i.S. des § 343 Abs. 1 FamFG sein, wenn er sich zur der Zeit des Erbfalls von seinem Willen getragen dort aufgehalten hat, ...

  • Beschluss BGH vom 02.12.2015 - IV ZB 27/15 Rdz.8, danach ist der BGH der Ansicht, dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassgericht zugeleitet werden muss!:eek:

    Ebenso bereits OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2014, 13 WF 1135/13 (Rpfleger 2014, 319).

    Diese erfreuliche Klarstellung lässt darauf hoffen, dass die Familien- und Nachlassgerichte künftig zu einer einheitlichen Praxis finden.

    Inzwischen ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2018, 21 W 56/18. Auch die Nachlassgerichte außerhalb des Frankfurter Bezirks schließen sich aufgrund dieser Bestätigung mittlerweile weitgehend dieser Meinung an.

  • Roth, Nachlasspflegschaft bei insolventen Nachlässen – ein Minenfeld!
    Rpfleger 2019, 495

    Sorry, aber der Aufsatz ist voll mit ideologischen Sichtweisen und berücksichtigt nicht die aktuelle Rechtsprechung. Zudem werden Dinge falsch dargelegt bzw. an der Praxis vorbei beschrieben. Und das alles mit dem Ziel, mehr Fiskuserbschaften und daran anknüpfend Nachlassinsolvenzverfahren zu bekommen. Im Hinblick auf die noch nicht vor allzu langer Zeit erfolgte TV-Reportage zu viel zu schnell festgestellten Fiskuserbschaften erscheint dieser Aufsatz wie eine Farce. Sehr tendentiell geschrieben. Es wird dazu sicher alsbald eine „richtigstellende Veröffentlichung“ erscheinen.

    Eigentlich traurig, dass der RPfleger sowas in der Art veröffentlicht...

    edit by Kai: hierher verschoben

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • https://de.m.wikipedia.org/wiki/Keiler_(Panzer)

    Sofern der Nachlasspfleger richtig vorgeht, braucht er bislang keine Angst zu haben. Dass der Autor aktiv verschweigt, dass es eine völlig eindeutige andere Landgerichtsrechtsprechung gibt, die er meines Wissens definitiv kennt, ist der Artikel geradezu schändlich daneben. Und den Nachlassgerichten einzureden, sie sollten schnellstmöglich das Fiskuserbrecht feststellen, denn dann sei ja alles gut, ist m.E. keine gute Idee. Das zeigen die hier im Forum diskutierten Fälle und auch z.B. der sicher bekannte TV-Beitrag von Frontal21. Was der Fiskus in Niedersachsen veranstaltet, ist schon bemerkenswert...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Da ich den RPfleger nicht habe, frage ich mich, ob es bei dem Artikel inhaltlich um die Anfechtbarkeit der NLP-Vergütung im Nachlassinsolvenzverfahren geht? Diesen Gedanken hatte Herr Prof. Roth im vergangenen Jahr in Kiel in einem Vortrag ausgeführt, der zwar interessant war, allerdings nach Auffassung einer deutlichen Mehrheit der Anwesenden nicht mit der diesbezüglichen Rspr. des BGH überein gebracht werden kann.

  • Der Aufsatz im Rpfleger ist weitgehend mit dem in ZInsO 2013, 1567 identisch, ohne dass diese frühere Abhandlung zitiert wird. Auch die gegenteilige Rechtsprechung (LG Göttingen ZEV 2019, 500 LS = BeckRS 2019, 12536 = ZinsO 2019, 1484; LG Göttingen BeckRS 2019, 12726) wird nicht zitiert. Außerdem wird noch von den alten Stundensätzen des § 3 VBVG ausgegangen, obwohl das betreffende Gesetz bereits am 27.06.2019 im BGBl. veröffentlicht wurde.

  • Die Stundensätze erklären sich, wenn man davon ausgeht, daß ein Artikel von 2013 recycelt wurde.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke, Cromwell. Den ZInsO-Artikel habe ich mal überflogen und kann ihm zumindest insoweit etwas abgewinnen, als dass man als Nachlasspfleger bei einem überschuldeten Nachlass nicht nach Belieben Gläubiger bedienen oder eben nicht bedienen, sondern das Ganze in ein geordnetes Verfahren zur gleichmäßigen Berücksichtigung aller Gläubiger überführen sollte. Eine Insolvenzantragstellung ist dabei nicht zwingend erforderlich, es steht ja auch das Aufgebotsverfahren zur Verfügung, und dann kann man einen Vergleich anstreben.

    Woran ich gedacht hatte, und womit sich ja auch die Rechtsprechung des LG Göttingen beschäftigt, ist die Anfechtbarkeit (bzw. die Unanfechtbarkeit) der Nachlasspflegervergütung im Insolvenzverfahren. Der BGH hatte sich dieser Frage mit Beschluss vom 15.12.2005 - IX ZA 3/04 - angenommen und festgestellt, dass die Vergütung des NLP eine Masseverbindlichkeit nach §§ 53, 324 Abs 1. Nr. 4 InsO ist und damit nicht der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129ff. InsO unterliegt, weil danach lediglich Befriedigung von Insolvenz- und nicht Masseverbindlichkeiten anfechtbar sein können. Prof. Roth hatte in dem Vortrag aus der Geschichte der InsO-Gesetzgebung zitiert und Stellen gefunden, wonach Masseverbindlichkeiten auch Insolvenzverbindlichkeiten seien und daraus gefolgert, dass die Entscheidung des BGH vor diesem Hintergrund anders hätte ausfallen müssen. Ich finde diese Argumentation schon geistreich und kreativ, aber sehr spitzfingig und auf dem Wortlaut (weniger dem Gesetzessinne) basiert, und teile sie gar nicht.

  • Beck-Seminar "Erbschaftsverwaltung professionell" - 06.12.2019 - Dr. Mario Nöll

    Die Inhaltsbeschreibung des im Betreff genannten Seminars lautet u. a. wie folgt: "Anderenfalls lässt es sich kaum erklären, warum in der Praxis von dem zumeist am wenigsten geeigneten Institut der Nachlasspflegschaft mit Abstand am häufigsten Gebrauch gemacht wird. ... Erhalten Sie zudem wertvolle Tipps wie durch sachdienliche Anträge falsche nachlassgerichtliche Weichenstellungen verhindert werden können."

    Mit dieser Inhaltsbeschreibung scheint mir die tendenziöse (einseitige) Zielrichtung dieses Seminars bei den besagten Themenkreisen vorgezeichnet zu sein. Der Referent, ein Fachanwalt für Insolvenzrecht, beabsichtigt dabei im Anschluss an seine eigenen Abhandlungen (ZinsO 2012, 814 und ZEV 2015, 612) wohl in die Kerbe von Roth (Rpfleger 2019, 495) zu schlagen, der - wie weiter oben bereits ausgeführt - in einem nach meinem Dafürhalten jedem wissenschaftlichen Anspruch entbehrenden Rundumschlag - und nach meinen Informationen auch in Kenntnis der gegenteiligen (von ihm nicht zitierten) Rechtsprechung des LG Göttingen - absolut unhaltbare Thesen vertritt und dabei nicht einmal seinen früheren und im Wesentlichen inhaltsgleichen Aufsatz in ZinsO 2013, 1567 zitiert, ganz abgesehen davon, dass er auch von der Erhöhung der Stundensätze des § 3 VBVG offenbar noch nichts gehört hat.

    Dass der Referent die gleiche Zielrichtung wie Roth verfolgen dürfte, scheint sich mir insbesondere aus der Themenbeschreibung des Seminars zu erschließen, wo unter anderem von "Nachlasspflegschaft bei Nachlassüberschuldung?" und von der "Zulässigkeit gerichtlicher Erweiterungen des gesetzlichen Wirkungskreises?" die Rede ist, wobei die letztgenannte Fragestellung bereits impliziert, dass es einen solchen "gesetzlichen" Wirkungskreis überhaupt gibt, so dass er ggf. auch unzulässigerweise überschritten werden kann.

    Im Ergebnis läuft das Ganze dann darauf hinaus, dass die Nachlassgerichte am Besten gar nichts ermitteln und einfach das Erbrecht des Fiskus feststellen, damit der insolvenzrechtlichen Klientel Genüge getan ist und ein zur Beantragung von Nachlassinsolvenz verpflichteter Beteiligter vorhanden ist, damit die Vergütungen dort verdient werden, wo sie nach Ansicht der Insolvenzrechtler auch hingehören. Am Besten stellt man dann auch gleich noch bei "vermögenden" Nachlässen ohne große Umschweife das Fiskuserbrecht fest, damit die Erben möglichst überhaupt nichts vom Nachlass erfahren (vgl. etwa Holl Rpfleger 2008, 285; hiergegen zu Recht Niewerth/Neun/Schnieders Rpfleger 2009, 121).

    Ich werde zu den Thesen von Roth im Rahmen meines in Heft 12/2019 des Rpfleger erscheinenden jährlichen Erbrechtsübersichtsaufsatzes Stellung nehmen. Dieses Heft wird also noch rechtzeitig vor dem besagten Referat erscheinen. Ob die von mir vertretene Ansicht dann inhaltlichen Eingang in das besagte Referat nehmen wird, ist natürlich eine andere Frage.

    Ich möchte nicht verhehlen, dass ich die besagten Inhalts- und Themenangaben als ein einziges Ärgernis betrachte. Dies gilt umso mehr, als bei dem in Betracht kommenden Teilnehmerkreis der Berufsstand der Rechtspfleger nicht genannt ist, obwohl es die Rechtspfleger sind, die bei den Nachlassgerichten für die betreffenden Entscheidungen zuständig sind, an deren Entscheidungen man zwar herummäkeln möchte, die man aber offenbar insgesamt nicht als "fortbildungswürdig" ansieht.

    Nach all dem ist es nur ein schwacher Trost, dass herrschende Meinungen natürlich nicht dadurch entstehen, dass man - wie zu vermuten steht - möglichst viele Leute mit unzutreffenden Rechtsansichten infiziert.

    Das Seminar kostet übrigens für 6,5 Zeitstunden (§ 15 FAO) 549 € netto.

  • Cromwell:

    Du musst unbedingt bitte das an den Beck-Verlag so schreiben, damit die wissen, welche "Typen" und auch welches "Geistes Kind" dahinter steckt.

    Unfassbar was da für ein Zeug verzapft wird!

    Auf dem Erbrechtsymposium 2018 habe ich als einziger von ca. 150 Teilnehmern (vorwiegend gestandene Anwälte!) das Wort ergriffen und dem Dr. N. aus dem Publikum heraus erklärt, dass es eine Schande für das Niveau dieser Tagung ist, was er da erzählt. Ein Gläubiger könne sich heraussuchen, ob er eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung wolle. Der Nachlassverwalter sei das wirtschaftlich sinnvollere für den Gläubiger und so weiter.

    Ich bin fassungslos!

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (18. Oktober 2019 um 12:05)

  • Vielleicht eine dumme Frage:

    Wenn bei mir ein Nachlassgläubiger eine Nachlassverwaltung mit der Begründung beantragt, er habe Angst um die Befriedigung seiner Forderung, kann ich dann -wenn die Erben unbekannt sind-, den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung zurückweisen und eine Nachlasspflegschaft anordnen?

  • Der Antrag ist bei unbekannten Erben ganz sicher zurückzuweisen! Denn der Gläubiger muss ja begründen, dass die Befriedigung durch das Verhalten des Erben oder dessen Vermögenslage gefährdet ist (§ 1981 II BGB). Ohne Erbe fehlt es demnach an einer wesentlichen Anordnungsvoraussetzung.

    Den Antrag des Gläubigers könnte man bei unbekannten Erben umdeuten auf einen Antrag nach § 1961 BGB. Und schon kommen wir zur Nachlasspflegschaft. Abgesehen davon, dass viele (auch Anwälte) zwar Nachlassverwalter schreiben, aber Nachlasspfleger meinen.

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  • Interessant an den beide Beschlüssen ist, dass das OLG Hamm die Prüfung der Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwands des Nachlasspflegers komplett vom Vergütungsfestsetzungsverfahren ausnimmt und dieses auf das Prozessgericht verlagert.
    Ob eine Tätigkeit erforderlich war, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach Ansicht des OLG Hamm nicht zu prüfen, sondern soll vor dem Prozessgericht als Schaden mangelhafter Geschäftsführung geltend gemacht werden können.
    Es geht hierbei nicht um den Schaden, den der NLP am Nachlass verursacht hat, sondern der Schaden entsteht hier erst dadurch, dass das NLG/OLG eine Vergütung festsetzt, die dem NLP nicht zusteht.
    Dass dann vor dem Prozessgericht eine unrichtige Vergütungsfestsetzung im Festsetzungsverfahren als Schaden korrigiert werden soll, ist schon ein merkwürdiger Gedankengang.
    Wohlgemerkt es ging in den Beschlüssen nicht darum, dass im Rahmen der Vergütungsfestsetzung materiellrechtliche Einwände im Rahmen einer Aufrechnung nicht berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung), sondern der Schaden ist eine nicht abschließend geprüfte Vergütungsfestsetzung.

    Das schafft keinen Rechtsfrieden, sondern der Streit setzt sich dann unnötig vor dem Prozessgericht fort.
    Der NLP muss dann ggf. später einen Teil der Vergütung zurückerstatten.

  • @Montgelas:

    Der Volltext ist leider in der Datenbank noch nicht abrufbar. Kannst du den mir bitte per PN senden?

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