Urteilsanmerkungen / Kommentare - RAST/BerH

  • In einigen Unterforen (InsO und Familie) gibt es für die Rechtsprechungsthreads bereits Diskussionsthreads, damit die dort eingestellten Entscheidungen nicht untergehen bzw. die Rechtsprechungsthreads nicht durch Diskussionen unübersichtlich werden.

    Dies ist nun der Diskussionsthread zu

    [h=3]Rechtsprechungshinweise RAST/BerH[/h]

  • AG Winsen/Luhe, Beschl. v. 27.12.2015, 18 II 531/11


    Für den Ansatz der pauschalen Post- und Telekommunikationsauslagen (Nr. 7002 VV RVG) kommt es nicht darauf an, ob im betreffenden Fall überhaupt Auslagen angefallen sind.

    NJOZ 2016, 1295

    In dem vom AG Winsen/Luhe entschiedenen Fall scheint die Rechtsanwältin die Versicherung nach § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG) nicht abgegeben zu haben. Liegt diese hingegen vor, verbietet sich nach meinem Rechtsverständnis ohnehin die Nachfrage, ob tatsächlich Auslagen entstanden sind.

    Da die Entscheidung sich auf eine Beratungshilfesache bezieht, habe ich den Beitrag hier ebenfalls eingestellt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Zu Beratungshilfe trotz Anhängigkeit eines Mahnverfahrens

    VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2017, VGH B 26/16

    NJW 2017, 1940

    Die Entscheidung ist insgesamt interessant, allerdings hat der VerfGH die Abgrenzung zum "gerichtlichen Verfahren" trotz entsprechender Literatur anders verstanden als die meisten Rechtsanwender.
    Richtigerweise geht der VerGH darauf ein, dass in der Literatur die Grenze zum gerichtlichen Verfahren dort gezogen werden kann, wo PKH bewilligt wird oder bewilligt werden könnte. Allerdings stellt er dann darauf ab, dass im Mahnverfahren für den Antragsgegner i.d.R. keine PKH bewilligt wird.
    Meines Erachtens kommt es hierauf nicht an. Die Beratungshilfe ist kein "Auffangtatbestand". Es wäre auch im Mahnverfahren möglich (und zulässig), dem Antragsgegner PKH zu bewilligen.
    Damit ist m.E. (und nach der Definition in der Literatur) der Weg für die BerH "zu". Dass eine Bewilligung durch die Mahngerichte tatsächlich i.d.R. nicht erfolgt, darf hier zu keinem anderen Ergebnis führen.

    Der Antragsgegner im Mahnverfahren befindet sich spätestens mit der Einlegung des Widerspruchs nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv im gerichtlichen (Mahn-)Verfahren. Spätestens ab diesem Zeitpunkt liegt die Voraussetzung "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" nicht mehr vor (a.A.: bereits mit Zustellung des Mahnbescheides befindet sich der AGG objektiv im gerichtlichen Verfahren, daher bereits dann keine BerH mehr) und eine Bewilligung von BerH ist nicht mehr möglich.

    Die Praxis (vor allem in Rheinland-Pfalz) wird sich nach dieser Entscheidung wahrscheinlich mit vielen Anträgen befassen müssen, die eine ähnliche Konstellation beinhalten.


    Zu den übrigen Ausführungen hinsichtlich der weiteren Themengebiete bleibt mir nur die Bitte an die fleißigen Kollegen an der Front: Versucht, eure Zwischenverfügungen und Beschlüsse (auch wenn es ein Massengeschäft ist) nicht "textbausteinmäßig" zu formulieren! Je klarer ersichtlich ist, welches Problem aus welchem Grund vorliegt und wie dies hätte gelöst werden können, desto klarer für alle Beteiligten.
    Ich weiß: BerH zählt nichts, man hat soviel anderes zu tun etc pp.... aber das darf nicht dazu führen, dass der unbemittelte Bürger ausschließlich (!) mit Textbausteinen abgefrühstückt wird.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • :daumenrau:meinung:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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