Privilegierte Pfändung (§ 850d ZPO) bei Vollstreckungsbescheiden

  • ich mache momentan selbst keine MSachen, das muss ich vorwegschieben.
    Als ich sie (bis Oktober 2018) noch hatte, habe ich die privilegierte Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden abgelehnt.
    Ich habe seither keinen Anlass erhalten, meine Auffassung zu ändern.
    Nach wie vor bin ich der Auffassung, dass die privilegierte Vollstreckung gem. §850 d ZPO nicht möglich ist, wenn die Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert wurde.

    Ich hatte nicht allzuviele MSachen und allzu häufig ist das damals noch nicht aufgetreten, aber in einer Sache habe ich die privilegierte Vollstreckung durch Teilzurückweisung abgelehnt und gem. §850 c ZPO erlassen.

    Beschwerde wurde (leider) nicht eingelegt.

    Hauptsächlicher Begründungsansatz war, dass ich meine, dass §7 V UVG eine reine Ordnungsvorschrift auszulegen ist, dass (unabhängig vom Privileg!) bei der Vollstreckung derartiger Unterhaltsforderungen der Bescheid mit vorzulegen ist.
    Das klingt vielleicht seltsam, ist aber meiner Meinung nach ziemlich zwingend, da eine anderweitige Auslegung (Vorlage des Bescheides führt zum Rangprivileg bei Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheid (wie es die Jungedämter und auch das eine oder andere LG gerne haben/meinen)) mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen wäre.

    Es handelt sich schließlich um rein privatrechtliche Unterhaltsforderungen, die zufällig auf einen anderen Gläubiger übergangen sind.

    Es ist m.E. mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, dass die Person des Forderungsinhaber über verfahrensrechtliche Privilegien enscheidet.

    Der Anspruch auf Unterhaltszahlung behält hierbei seine Rechtsnatur und seinen Rechtsgrund, weshalb das Vollstreckungsprivileg derartig übergegangenen Ansprüchen auch dem Grunde nach weiterhin offen steht.

    Es ändert sich lediglich der Inhaber der Forderung.

    Diese stellt auch weiterhin einen privat-familienrechtlichen und keinen öffentlich-rechtlich begründeten Anspruch dar.

    Insofern würde eine Gruppe von Gläubigerinnen, nämlich die Länder vertr. d. d. jeweiligen Jugendämter, bei der Vollstreckung wesentlich anders behandelt werden, als andere Inhaber dieser Ansprüche. Diese, insbesondere auch die ursprünglichen Gläubiger, können den erforderlichen Nachweis zur privilegierten Vollstreckung gem. §850d ZPO (weiterhin) nicht mittels eines Vollstreckungsbescheides i.V.m. einem Bescheid führen.

    Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung kann ich nicht ersehen.

    Angesichts dessen, dass in der Vergangenheit trotz der bekannten, einschlägigen und klaren Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsprivileg des §850 d ZPO vielfach(nach Angabe der zuständigen Jugendämter) privilegierte auf die Länderübergegangene Ansprüche durch Vollstreckungsbescheide tituliert und nachfolgend auch versucht wurde, hierdurch gem. §850 d ZPO privilegiert zu vollstrecken, kann ich nicht von einer ganz besonderen, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden, Zuverlässigkeit ausgehen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Soweit ich sehe, sind die LGe wohl inzwischen einhellig der Meinung, dass das Privileg bei VBs und UVG gilt, vgl. LG Frankfurt, 19 T 2/19; LG Düsseld., 25 T 571/18 in Änderung der eigenen Auffassung; LG Leipzig,8 T 812/17; LG DD, 2 T 981/17 je m.w.N..

    :daumenrau Handhabe ich auch so.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ja die genannten LGs haben so entschieden, aber offen gestanden überzeugen mich die Entscheidungen nicht...

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