• Hallo zusammen. Folgender Sachverhalt, bei dem ich um Mithilfe bitte :)


    Ehemann stellt Mitte Dezember Erbscheinsantrag nach der er und die gemeinsamen 3 Kinder Erben nach seiner verstorbenen Ehefrau geworden sind (Tod der Ehefrau bereits 2000)

    Ich höre die 3 Kinder an, die mittlerweile volljährig sind.
    Ende Dezember schlägt ein mittlerweile 23 Jahre altes Kind die Erbschaft aus bzw. ficht an mit folgender Begründung:
    Zum Zeitpunkt des Todes war sie noch 8 Jahre alt und der Vater hätte nicht die Ausschlagung erklärt. Der Vater möchte nun die Immobilie belasten und deshalb wisse sie erst jetzt von wirtschaftllichen Risiken, die sie nicht tragen kann. Sie hatte jetzt auch 2 Jahre keinen Kontakt mehr zum Vater.

    Was meint ihr? Würdet ihr die Anfechtung als wirksam betrachten?

    Vielen Dank!

  • Zum Zeitpunkt des Erbfalls war der Vater ja anscheinend alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge. Es ist daher sowohl für die Ausschlagung, als auch für die Anfechtung auf seine Kenntnisse abzustellen. Das gilt sowohl für den Beginn der Ausschlagungsfrist, aber auch für den Beginn einer evtl. Anfechtungsfrist wenn dem Vater die nunmehr zur Anfechtung vorgetragenen Gründe bereits bekannt waren.

  • :zustimm:Da sehe ich auch wenig Chancen. Ich schreibe in solchen Fällen , dass die Ausschlagungsfrist durch Eintritt der Volljährigkeit nicht erneut zu laufen beginnt, der Beteiligte die Handlungen bzw. Unterlassungen des gesetzlichen Vertreter bis zu diesem Zeitpunkt gegen sich gelten lassen muss.

    Evtl. ein Anfechtungsgrund? Falls der Vater die Ausschlagung nur deshalb nicht erkärt hat, weil er dachte, dass er als Ehemann ges. Alleinerbe ist und dies erst quasi im Rahmen des Erbscheinsantrages erfahren hat? Kommt hier regelmäßig vor, dass die Ehegatten aus allen Wolken fallen.
    Wenn man das weiterspänne: Hätte der Vater damals für die Kinder ausgeschlagen, hätte er die Genehmigung des Familiengerichts benötigt, die vermutlich nur bei überschuldetem Nachlass erteilt worden wäre.
    Hintertürchen also evtl, wenn der der Nachlass überschuldet war und der Vater irrig annahm, er wäre Alleinerbe...

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