Gelöschte Firma als nachrangiger Beteiligter

  • in meinem Fall hatte die gelöschte Firma Grundeigentum, die K-Sache wurde vor Löschung angeordnet und zugestellt, die L-Sache aber nicht. Die L-Sache war so kompliziert mit Räumung etc., dass mir der Zwangsverwalter an die Gurgel gegangen wäre, hätte ich das aufgehoben. Ich habe dann über das mit der Rest- und Spaltgesellschaft ne öffentliche Zustellung gemacht und einen Zustellvertreter bestellt. Sicherlich kann man da sagen, die Firma wusste durch Anordnung der K-Sache, dass da vollstreckt wird. Gelöscht wurde sie, wegen Fristablauf.

    Du hast aber recht araya, nach dieser ominösen Zuschlagsaufhebung - ich denke mal, dass wir beide da dieselbe im Kopf haben - wäre ich bei so was auch ganz vorsichtig, insbesondere wenn der Beteiligte vorher ordnungsgemäß keine Information von der Versteigerungsverfahren hat.


  • (letztens hat doch erst wieder der BGH nach Jahren der "Rechtskraft" einen Zuschlag aufgehoben, kann ich drauf verzichten).

    Diese BGH-Entscheidung würde mich interessieren, mir fällt dazu aus jüngerer Zeit nur LG Potsdam, 11.3.14, 1 T 103/13, ein.

  • Ich sollte doch die Rente beantragen. Soviel zu "BGH" und "neulich" :wall:, die habe ich gemeint!:eek::(

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • was für ein Vertreter hättest du denn bestellt? die Sache ist zum Glück durch und ist schon paar Jährchen her. Bis jetzt kam nichts.

    Araya, die meinte ich auch, ich wusste also was du meintest :strecker. Ich glaube man könnte über diese Entscheidung stundenlang diskutieren, das sollten wir aber wohl hier lassen

  • Ich nehme das Thema mal neu auf und habe da zwei Fragen:

    1. Handelt es sich bei den durch den die Nachtragsliquidation betragenden Gläubiger zu tragenden Kosten um "notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S. § 788 ZPO", welche dieser in der Versteigerung geltend machen kann?

    2. Was wenn der betreibende Gläubiger trotz unserer Anregung nicht tätig wird, keine Nachtragsliquidation beantragt? Ist dann eine Verfahrensaufhebung nach § 28 II ZVG gerechtfertigt?

    Fragen über Fragen. Ich habe hierzu nichts in der Literatur gefunden.

  • Willst du das Verfahren erst anordnen oder ist es schon angeordnet?
    Brauchst du nur einen Zustellungsvertreter für den nicht mehr existenten Schuldner oder geht es um was anderes?

    Wir haben zum Beispiel auch schon für einen toten Schuldner die Versteigerung weiter geführt. Wir haben einen Zustellungsvertreter bestellt, weil das Nachlassgericht den Nachlasspfleger abbestellt hat mit der Begründung, dass aufgrund des laufenden Versteigerungs- und Verwaltungsverfahrens keine Sicherung des Nachlasses mehr erforderlich sei. Also gab es einen Zwangsverwalter und einen Zustellungsvertreter und ein eventueller Übererlös hätte zunächst für die unbekannten Rechtsnachfolger/Erben hinterlegt werden können.

  • Ich nehme das Thema mal neu auf und habe da zwei Fragen:

    1. Handelt es sich bei den durch den die Nachtragsliquidation betragenden Gläubiger zu tragenden Kosten um "notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S. § 788 ZPO", welche dieser in der Versteigerung geltend machen kann?

    2. Was wenn der betreibende Gläubiger trotz unserer Anregung nicht tätig wird, keine Nachtragsliquidation beantragt? Ist dann eine Verfahrensaufhebung nach § 28 II ZVG gerechtfertigt?

    Fragen über Fragen. Ich habe hierzu nichts in der Literatur gefunden.


    1. Ich würde ja sagen. Denn ohne diese Kosten kann er nicht dinglich vollstrecken.

    2. Wenn er nicht tätig wird, kann das Verfahren nicht fortgeführt werden. Folglich muss das die Aufhebung zur Folge habe.

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  • Danke. Das Handelsregister hat meinen Berechtigten nach erledigter Insolvenz gelöscht. Das Recht hat keine völlig aussichtslose Rangstelle. Eine Zuteilung wäre möglich.

  • Ich glaube, Araya ging davon aus, dass es sich bei deiner gelöschten Firma um den Schuldner handelt.

    Soweit es "lediglich" ein Beteiligter nach § 9 ZVG ist, ist es nicht Aufgabe des Gl. sich darum zu kümmern, dass ein Nachtragliquidator bestellt wird.

    Die Beteiligung der Beteiligten ist Aufgabe des Gerichtes, welches sich dann auch darum zu kümmern hat, dass diese beteiligt werden können.

    Das Gericht hätte die Möglichkeit, selbst die Bestellung eines Nachtragsliquidators anzuregen, soweit rechtlich zulässig nach § 6 ZVG zu agieren, oder gegenüber dem Insolvenzgericht auf den Vermögenswert hinzuweisen, verbunden mit der Anregung diesbezüglich Nachtragsverteilung anzuordnen.

  • Ich glaube, Araya ging davon aus, dass es sich bei deiner gelöschten Firma um den Schuldner handelt.

    Soweit es "lediglich" ein Beteiligter nach § 9 ZVG ist, ist es nicht Aufgabe des Gl. sich darum zu kümmern, dass ein Nachtragliquidator bestellt wird.

    Die Beteiligung der Beteiligten ist Aufgabe des Gerichtes, welches sich dann auch darum zu kümmern hat, dass diese beteiligt werden können.

    Das Gericht hätte die Möglichkeit, selbst die Bestellung eines Nachtragsliquidators anzuregen, soweit rechtlich zulässig nach § 6 ZVG zu agieren, oder gegenüber dem Insolvenzgericht auf den Vermögenswert hinzuweisen, verbunden mit der Anregung diesbezüglich Nachtragsverteilung anzuordnen.


    Nein, davon ging ich nicht aus.

    Ich verweise auf meinen Beitrag #16.

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  • Dachte ich mir! Damit fällt letztendlich der Fehler eines nachrangigen Gläubigers dem betreibenden Gläubiger bzw. dem Schuldner zur Last. Fair ist das nicht. Rechtlich erscheint mir dies aber richtig. Einen Grund für ein Tätigwerden des Vollstreckungsgerichts sehe ich nicht.
    Ich werde jetzt mal den betreibenden Gläubiger zur Beantragung der Nachtagliquidation anhalten.

  • ok

    Wir haben früher auch die Bestellung selbst angeregt. Ein HR hat das unter Verweis auf diverse Grundlagen abgelehnt. Seit dem (über 10 Jahre) geben wir das den betreibenden Gläubigern auf. Das klappt (wenn auch öfter mit Meckern der Gläubiger) bei den HR problemlos.
    Eine Mitteilung an das Insolvenzgericht einschl der Bitte, das Verfahren nicht vor Ende der Versteigerung zu beenden hatte zur Folge, dass ein paar Wochen (wirklich nur wenige) danach der Beschluss zur Beendigung kam. Mehr beendeter ging nicht! Unnötig zu erwähnen, dass ich auf den hohen Wert (nicht nur ein kleiner 7-stelliger Betrag) hingewiesen hatte.

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