Hallo zusammen, folgendes Problem:
Mehrere Vormundschaftsvereine möchten, dass nicht nur der Mitarbeiter XY als Vormund bestellt wird, sondern auch die Mitarbeiter YZ und AB für den Fall der Verhinderung des Vormunds XY.
Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage? Wie wird dies bei euch gehandhabt?
Wir stehen bei uns ja auf dem Standpunkt, dass eben nur ein Mitarbeiter des Vereins als Vormund bestellt und verpflichtet werden soll. Für den Fall seiner Verhinderung könnte ja ein weiterer Mitarbeiter aufgrund einer Vollmacht handeln.
Die Vereine entgegnen, dass diese Vorgehensweise jedoch problematisch sei, falls es im Falle der Vertretung zu einem Haftungsfall käme, da dann die Versicherungsgesellschaften nicht eintreten würden. Diese begründen dies damit, dass ja keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung vorläge, sondern vielmehr eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Vormund und seinem Vertreter.
Dass ein Mitarbeiter des Vereins und nicht der Verein selbst als Vormund bestellt wird, hat die übliche vergütungsrechtliche Ursache.
Hab zwar schon im Forum gesucht und auch zu dieser Problematik gegoogelt, aber bisher nichts wirklich passendes gefunden. Daher wäre ich um einige Meinungen bzw. Vorgehensweisen dankbar.