Ersatzvormund für den Fall der Verhinderung bei "Vereinsvormund"

  • Hallo zusammen, folgendes Problem:
    Mehrere Vormundschaftsvereine möchten, dass nicht nur der Mitarbeiter XY als Vormund bestellt wird, sondern auch die Mitarbeiter YZ und AB für den Fall der Verhinderung des Vormunds XY.

    Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage? Wie wird dies bei euch gehandhabt?

    Wir stehen bei uns ja auf dem Standpunkt, dass eben nur ein Mitarbeiter des Vereins als Vormund bestellt und verpflichtet werden soll. Für den Fall seiner Verhinderung könnte ja ein weiterer Mitarbeiter aufgrund einer Vollmacht handeln.

    Die Vereine entgegnen, dass diese Vorgehensweise jedoch problematisch sei, falls es im Falle der Vertretung zu einem Haftungsfall käme, da dann die Versicherungsgesellschaften nicht eintreten würden. Diese begründen dies damit, dass ja keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung vorläge, sondern vielmehr eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Vormund und seinem Vertreter.

    Dass ein Mitarbeiter des Vereins und nicht der Verein selbst als Vormund bestellt wird, hat die übliche vergütungsrechtliche Ursache.

    Hab zwar schon im Forum gesucht und auch zu dieser Problematik gegoogelt, aber bisher nichts wirklich passendes gefunden. :confused: Daher wäre ich um einige Meinungen bzw. Vorgehensweisen dankbar.

  • Das ist nicht so einfach. Versicherer ist hier die Versicherungskammer Bayern, andere vergleichbare Versicherungen, die das Risiko abdecken sind kaum zu finden. Beim Verein handelt es sich um die Kath. Jugendfürsorge, die nicht nur diese eine Versicherung bei der Gesellschaft abgeschlossen hat, sondern ein ganzes Paket. Aufgrund der anhaltenden Problematik der Vormundschaften für unbegleitete Flüchtlinge ist es auch problematisch, weitere geeignete Berufsvormünder oder Vormundschaftsvereine zu finden, da die Kapazitäten nahezu ausgereizt sind.

  • Das ist nicht so einfach. Versicherer ist hier die Versicherungskammer Bayern, andere vergleichbare Versicherungen, die das Risiko abdecken sind kaum zu finden. Beim Verein handelt es sich um die Kath. Jugendfürsorge, die nicht nur diese eine Versicherung bei der Gesellschaft abgeschlossen hat, sondern ein ganzes Paket. Aufgrund der anhaltenden Problematik der Vormundschaften für unbegleitete Flüchtlinge ist es auch problematisch, weitere geeignete Berufsvormünder oder Vormundschaftsvereine zu finden, da die Kapazitäten nahezu ausgereizt sind.


    Dann soll der Verein die Grundlage mitteilen, nach der die Bestellung eines Verhinderungsvormundes möglich ist. Ich konnte bislang keine finden.

  • Bei Übernahme einer bereits bestehenden Vormundschaft stellt die Mitarbeiterin des Vereins, welche das Amt des Vormundes inne hält ,folgenden Antrag:

    Ich bitte um Aufnahme einer Vertretungsregelung in der Bestallung
    "Vertretung im Fall der Verhinderung ist eine vom Verein benannte Person"

    Im Schreiben selbst wird darauf hingewiesen , dass manche Gerichte dies ablehnen, andere dies so entscheiden .

    Ich selbst habe zu der Thematik nachfolgende Entscheidung eines Obergerichts (welches nicht meines ist) ,gefunden, die jedoch eine anderweitige Regelung anspricht.

    Kennt jemand Rechtsprechung betr. OLG Bezirk Köln , bzw. wie handhaben die Kollegen dies?

    Selbstverständlich bin ich auch an der Meinung der Kollegen aus anderen OLG Bezirken interessiert.

    siehe auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 9.5.2012 II1 WF 20/12

    Einmal editiert, zuletzt von SLE (3. Mai 2019 um 08:29)

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