§850k Abs. 4 ZPO - Freigabe Abschlagszahlung

  • Schuldner, dessen Monatseinkommen innerhalb seines mtl. Freibetrages für sein P-Konto liegt, lässt sich leichtsinnigerweise einen Abschlag für sein Gehalt für den nächsten Monat vom Arbeitgeber auf sein P-Konto überweisen und überschreitet somit seine Freibetrag.
    Es ist nun beantragt, einmalig diesen Betrag für diesen Monat freizugeben und für den nächsten Monat den Freibetrag entsprechend zu reduzieren.
    Ist das machbar?

  • Also mit der Erhöhung hätte ich weniger ein Problem - je nachdem, was denn so der Gläubiger alles noch vorträgt. Mit der Verringerung für den nächsten Monat schon. Der Schuldner wird auf seinen Schutz nicht verzichten können, denn diese Beträge sind der Pfändung ja gerade nicht unterworfen. Siehe auch § 400 BGB i. V. m. § 851 ZPO.

  • Schuldner, dessen Monatseinkommen innerhalb seines mtl. Freibetrages für sein P-Konto liegt, lässt sich leichtsinnigerweise einen Abschlag für sein Gehalt für den nächsten Monat vom Arbeitgeber auf sein P-Konto überweisen und überschreitet somit seine Freibetrag.
    Es ist nun beantragt, einmalig diesen Betrag für diesen Monat freizugeben und für den nächsten Monat den Freibetrag entsprechend zu reduzieren.
    Ist das machbar?


    Hätte ich kein Problem mit.

    @ # 2
    Warum soll eine entsprechend (antragsgemäße) Reduzierung im Folgemonat nicht gehen ?
    In k4 sind doch auch genügend Regelungsbeispiele für eine abweichende Festsetzung "nach unten" in Bezug genommen.
    Hier halt auf eigenen Sch.-Antrag und letztlich ja auch konsequent.

  • Konsequent ist der Verzicht im Folgemonat sicherlich, nur m. E. nicht so einfach machbar. Der Schuldner kann grds. nicht auf den Pfändungsschutz verzichten. Der Pfändungsschutz ist hier gesetzlich bestimmt, entweder durch die Basisfreibeträge auf dem Konto oder nach Antrag (§ 850k Abs. 4 ZPO) unter Bezugnsnahme z. B. auf § 850c ZPO. Teilweise wird vertreten, dass der Schuldner im Nachhinein schon auf den Schutz verzichten könne. Ob man das in diesem Fall so sieht, kann man sicher diskutieren. M. E., kann der Schuldner hier nur freiwillige Leistungen erbringen, aber nicht für den Folgemonat auf einen Teil seines eigentlichen pfandfreien Betrages verzichten. Es besteht insofern keine Dispositionsbefugnis. Die Beträge sind ja gerade unpfändbar und damit nicht übertragbar (§§ 851 ZPO, 400 BGB).

  • Grundsätzlich ist doch auch die Möglichkeit eröffnet, den ges. Freibetrag
    k1,2 über k4 auch nach unten abweichend festzusetzen (z.B. c4, f2).

    Auf Antrag des Sch. wird im vorliegenden Fall nun der eine Monatsbetrag abweichend vom VG heraufgesetzt und konsequent entspr. für den Folgemonat heruntergesetzt.

    Das, was das VG nach k4 veranstaltet, gilt halt abweichend von k1,2.

    Sehe hier nach wie vor kein "echtes" Problem.

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