Ehegattenerbrecht bei Scheidungsverfahren (§1933 BGB)

  • Die Ehefrau hat die Scheidung beantragt.
    Der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemannes bestätigt, dass die Trennung mehr als ein Jahr zurücklag und erklärt, auch der Ehemann schließe die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus und werde zu gegebener Zeit einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Ferner bat er um Übersendung der Formulare für den Versorgungsausgleich.

    VKH wurde mit späterem Schriftsatz beantragt. Bevor eine Beanstandung diesbezüglich wegen vorhandenen Vermögens beantwortet werden konnte, ist der Ehemann verstorben.

    Genaugenommen hat der Erblasser die Scheidung weder beantragt noch ihr (ausdrücklich) zugestimmt. Die Frage ist, ob man das Verhalten als konkludente Zustimmung werten muss.
    Laut Palandt kommt es auf die genaue Wortwahl nicht an.

    Meinungen?
    Ich bin übrigens sowohl von Seiten des Nachlassgerichts (Erbscheinsantrag der Ehefrau nach gesetzlicher Erbfolge) mit der Sache befasst als auch als Familiengericht, weil ich in Betracht ziehe, für das minderjährige Kind einen Pfleger zu bestellen.

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