Seltsame LG Entscheidung

  • Hallo zusammen,

    eingangs: ich weiß dass es mir an sich nur begrenzt ansteht, eine mich aufhebende Entscheidung des Landgerichts zu diskutieren.
    Aber das hier setzt mich vor so n großes fragezeichen, dass ichs trotzdem tue.

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (unterhaltsvollstreckung) zurückgewiesen

    Das LG hat mich aufgehoben (soweit so ok, kommt nunmal vor und ich lasse mich da von meinem landgericht auch gerne korrigieren)
    die begründung geht nur völlig an der sache vorbei.

    Ich habe letztlich wegen einer fehlenden/ganz furchtbar mangelhaften klausel zurückgewiesen (das soll hier nicht thema sein, also sagen wir einfach mal: siegel hat gefehlt)

    Gl. legt Beschwerde ein, sagen wir ruhig: Klausel ist doch unterschrieben, siegel nicht nötig

    LG hebt mich auf mit der begründung: ein dynamisierter unterhaltstitel ist bestimmt genug

    und verweist "die sache zur erneuten behandlung und entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens" zurück

    Wie gesagt, ich tue mich schwer jetzt den pfänder zu erlassen...

    wie gehe ich damit richtigerweise um?
    theoretisch, wie praktisch

    gibt es überhaupt eine möglichkeit, sich da zu "sträuben" (schlechtes Wort, es geht mir ja nicht ums bockig sein, sondern darum, dass ich die von mri gesehenen und behandelten Gründe auch gerne beurteilt/gewertet hätte) und wenn ja, wie tue ich das taktisch (und formal) richtig und geschickt?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.


  • gibt es überhaupt eine möglichkeit, sich da zu "sträuben" (schlechtes Wort, es geht mir ja nicht ums bockig sein, sondern darum, dass ich die von mri gesehenen und behandelten Gründe auch gerne beurteilt/gewertet hätte) und wenn ja, wie tue ich das taktisch (und formal) richtig und geschickt?

    Mein Ansatz wäre: Zurückweisen unter Angabe der gleichen Gründe wie zuerst mit dem Hinweis, daß hierüber keine landgerichtliche Entscheidung ergangen ist.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ebenso - wiederum zurückweisen mit ausführlicher Begründung und dem Hinweis, dass das LG über den Zurückweisungsgrund nicht entschieden hat. So etwas war bei mir auch schon mal. Ich habe nach der LG-Entscheidung wiederum zurückgewiesen, wiederum kam Beschwerde, dann nach ausführlichem (umfassend und "leicht verständlich") Nichtabhilfebeschluss kam die richtige LG-Entscheidung.

  • okay; vielen Dank schonmal!
    habt ihr ideen, wie man das "sozialverträglich" gestalten könnte?
    es ist ja schon -soviel muss man sagen- ein bisschen "ans bein gepinkelt"; das würde ich gerne vermeiden, oder zumindest abmildern; nicht dass ich mich vor dem lg fürchten würde^^, aber ich mag es eigentlich eher, friedlich durchs leben zu gehen...

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  • Mach doch vor der Zurückweisung eine neue Zwvfg unter Rückgabe des Titels, m.d.B die Klausel siegeln zu lassen, weil der LG-Beschluss hierzu keine bindenden Feststellungen enthält.

    Eigentlich könnte eine nachträglich gesiegelte Klausel vom Familiengericht doch recht fix vorgelegt werden.

  • wie gesagt: die zurückweisungs-, Beschwerde und Nichtabhilfegründe waren andere als die hier (zur vereinfachung) festgehaltenen Punkte

    Es ging um folgendes:
    ein Titel wie folgt:

    Land XY -Antragsteller-

    gegen

    Peter Müller -Antragsgegner-

    der Unterhalt, den der Antragsgegner für die Dauer der Unterhaltsvorschussgewährung an den Antragsteller zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

    100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe seit dem 01.12.2009 abzüglich hälftiges Kindergeld.

    versehen mit ganz normaler Vollstreckungsklausel

    Ich habe entschieden: Antrag wird zurückgewiesen, weil klausel so augenscheinlich und schwerwiegend unrichtig und deshalb unwirksam.
    Weil: es ist ersichtlich, dass nicht, -wie sonst üblich- in zeitlich und insofern ihrer Höhe nach unbegrenzt unterhaltsansprüche tituliert sein sollen, sondern explizit nur für die Dauer der Vorschussgewährung
    Die Höhe des Betrages, der austituliert sein soll, ist aus dem Titel selbst heraus nicht ersichtlich etcetc.

    Gläubiger sagt in seiner Beschwerdeschrift: doch das ist okay so, das Vollstreckungsgericht hat sich auf die Klausel zu verlassen und nicht von Amts wegen auf irgendwelchen Mängeln rumzureiten.

    (ich weiß dass es dazu diverse Entscheidungen gibt und dass ich mit meiner Rechtsauffassung möglicherweise auch einer mindermeinung angehöre)

    LG Entscheidung-Begründung:
    Der Dynamische unterhaltstitel an sich ist bestimmt genug. der Drittschuldner muss im Gesetz und den einschlägigen Verordnungen nachgucken.
    und so weiter; ganz ausführlich begründet, warum ein dynamisierter Titel an sich vollstreckungsfähig ist.

    Kein Satz zu der von mir angerissenen Problematik in Hinblick auf die Beschränkung des Titels "auf die Dauer der Unterhaltsvorschussleistung"

    Eine erneute ZwVfg hat denk ich deshalb wenig sinn

    aber: wie gesagt, das inhaltliche (ob meine Entscheidung jetzt richtig ist, oder nicht) soll nicht gegenstand des threads sein; mir geht es atm darum, wie ich taktisch, formal und praktisch richtig und geschickt mit der Kiste umgehe

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  • Frage: "auf die Dauer der Vorschussgewährung", ist das nicht eine auflösende Bedingung? (Vergleichbar mit "Zahlung einer Rente auf Lebenszeit" = auflösende Bedingung) Dann wäre 726 ZPO nicht anwendbar, also Klausel richtig.
    Bei dem Sachverhalt, dass Du die Richtigkeit der Klausel selbst beanstandest, würde ich keinen zweiten Versuch beim LG starten (außer Du weißt sicher, dass sie die Prüfung durch das Vollstreckungsgericht gutheißen).

  • ich halte es nicht für eine auflösende bedingung, sondern schlicht für eine beschränkung; und es geht auch nicht um die Richtigkeit, sondern die Wirksamkeit, was ich schon für nen unterschied halte; es ist ausdiskutiert, dass ich die Richtigkeit nicht zu prüfen habe; ganz schwerwiegende und offensichtliche Mängel, die die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge haben, dagegen schon

    aber wie gesagt, das ist sicher zumindest diskutabel (bin da auch ergebnisoffen letztlich) wenn das landgericht es anders sieht, wäre ich ganz und gar nicht "böse", oder "enttäuscht", aber das sollte denk ich schon in irgendeiner form behandelt sein

    Ich weiß es eben nicht sicher, soweit ich weiß war das problem noch nicht beim LG, zumal es ja doch nicht die regel ist...

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  • danke für die Entscheidung; aber wie gesagt, ich möchte in der sache nicht inhaltlich diskutieren

    ob ich jetzt richtig liege oder nicht, das soll mir das LG gern um die ohren klatschen; aber das sollen es bitte auch zumindest im Ansatz tun.

    nunja, ich denke ich rufe den Richter beim LG an, bevor ich meine erneute Zurückweisungsentscheidung fälle und bespreche mich mit ihm, ob es ein bloßes versehen seinerseits war, oder ich was übersehe und dann sehe ich weiter; vielen dank an alle :)

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  • Ich sehe keinen Unterschied zu BGH VII ZB 57/11 und würde den PfÜB erlassen.

    nur zur Klarstellung, ich meinte diesen Passus:

    Zitat


    Der Fehler betrifft aber, wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, lediglich die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel, die grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsorgans gestellt ist. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte.

    unabhängig davon, dass mMn hier eine Bedingung gemeint war, die aber nicht diskutiert werden soll

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