Insgesamt hat der Gläubiger 10 PfÜBse erwirkt. Teils Kontopfändung, teils in Mietansprüche oder Kaupfpreisforderung. Immer gleiche Gläubigerin, gleiche Schuldner.
Die Schuldner sind nach Aussage des Schuldnervertreters komplett von Vermögen und Einkommen abgeschnitten.
Die Gläubigerseite behauptet hier jedoch, es sei sogar erhebliches Bank- und Barvermögen vorhanden. Das kann ich ja aber nicht prüfen.
Konkret ist vorliegend die fällige und künftige Miete bei dem Drittschuldner gepfändet. Der Schuldnervertreter stellt Anträge nach § 851b ZPO, wonach die Pfändung insoweit aufzuheben sei, als dass Mieteinnahmen entsprechend § 850c ZPO eingehen.
Die Schuldner haben (angeblich) außer den Mieteinnahmen keine Einkünfte und seien auf das Geld angewiesen.
Der Schuldner kann sich sowohl darauf berufen, dass die Einkünfte für das Grundstück unentbehrlich sind, als auch darauf, dass ihm so viel verbleiben muss, wie ihm bei der Pfändung fortlaufender Einkünfte aus Arbeitseinkommen verbliebe (BGH NZI 2014, 772).
Wie berechne ich jetzt den Selbstbehalt? In vorliegendem Fall beträgt die Netto-Kaltmiete 900,- €, welche in Anwendung des 850c ZPO komplett unpfändbar wäre.
Jetzt ist es ja aber so, dass die Schuldner ja weitere Mieteinnahmen (alle gepfändet) haben. Auch für diese Verfahren wurde gleichlautende Anträge gestellt. Muss ich jetzt sämtliche Kaltmieten zusammenrechnen und daraus den Betrag nach 850c ZPO errechnen?
Und in welchem Verfahren gebe ich den errechneten Betrag frei? Wenn ich die Verfahren einzeln betrachte, ergäbe sich ja aus den Kaltmieten immer ein komplett unpfändbarerer Betrag. Insgesamt darf der Betrag nach § 850c ZPO ja aber nicht überschritten werden