benötigte Urkunden Erbscheinsantrag

  • Guten Tag,

    zwei schnelle Fragen:

    1. Der Erblasser ist 2010 gestorben. Die Erblassergroßmutter ist 1892 geboren. Mir liegt eine begl. Abschrift des Auszuges aus dem Geburtenbuch vor. Aus dem Auszug geht nicht hervor, wann und wo die Erblassergroßmutter gestorben ist, wahrscheinlich wurde kein Eintrag gemacht. Kann ich in Anbetracht dessen die benötigte Sterbeurkunde der Erblassergroßmutter vernachlässigen, weil hätte sie den Erblasser überlebt, so hätte sie 117 Jahre alt werden müssen, sodass ich vom Vorversterben ausgehe.

    2. Aus der begl. Abschrift aus dem Ehebuch geht hervor, dass die Ehe 1938 rechtskräftig geschieden wurde. Reicht dies als Nachweis aus und kann ich mir damit die Vorlage einer Eheurkunde mit Scheidungsvermerk sparen?

    Grüße
    Döner

  • 1. Ist der Tod der Großmutter wohl als offenkundig anzusehen (vgl. § 5 GBBerG / analog) und offenkundige Tatsachen bedürfen bei Gericht keines Nachweises/Beweises mehr.

    2. Warum willst du dir die Scheidung der Großmutter (!) urkundlich belegen lassen? Mit welchem Hintergrund/Hintergedanken und vor allem auf welcher Rechtsgrundlage?

    Allgemein zum Thema "Scheidungsvermerk in Heiratseinträgen" siehe hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…dungsvermerk%2B ...da ist unsere Diskussion gerade mal gut 8 Wochen her...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zu Frage 2: Die F-Akten aus dem Jahr 1938 sind schon lange ausgesondert. D. h. der Antragsteller hat gar keine Möglichkeit das Scheidungsurteil in Ausfertigung nebst Rechtskraftvermerk anzufordern. Ich lasse den Eintrag im Familienstammbuch daher gelten.

  • Es braucht auch niemand ein Scheidungsurteil anzufordern, weil es für die gesetzl. Erbfolge völlig egal ist, ob irgend eine Ehe irgendwann geschieden wurde (es sei denn es handelt sich um die letzte Ehe des Erblassers).

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • § 5 GBBerG z.B. spricht von 110 Jahren...

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (11. April 2016 um 14:02) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • § 5 GBBerG z.B. spricht von 118 Jahren...

    Man kann doch das GBBerG nicht auf andere Sachverhalte anwenden.

    Der Grundsatz ist doch: solange der Tod einer Person nicht nachgewiesen ist, gilt die Person als noch lebend.
    Und jemand, der 109 Jahre alt ist, kann doch nicht einen Tag später (an seinem 110. Geburtstag) als tot gelten.

    Für mich gilt der Grundsatz, dass der Nachweis des Todes im Sinne des § 352 Absatz 3 FamFG zu führen ist (ggf. durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers). Für das Fehlen der Erforderlichkeit im Sinne des § 352 Absatz 3 Satz 4 FamFG gibt es keine allgemein gültige Regel. Hier muss das jeweilige NG sein Ermessen spielen lassen.

  • tom: Danke! Tippfehler berichtigt. Es sind 110 Jahre!

    @NY: Doch man kann. Analoge Anwendungen (z.B. von § 11 VerschG usw.) sind nicht verboten. Abgesehen davon, bedarf eine bei einem Gericht offenkundige Tatsache keines (urkundlichen) Beweises. Im alten § 2356 III BGB a.F. stand das sogar noch so ausdrücklich drin. Bei der Umwandlung ins FamFG ist dieser für Gerichte allgemein ohnehin geltende Grundsatz (§ 291 ZPO) "verloren gegangen"....

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (13. April 2016 um 10:45)

  • Auch bei der Abfassung von § 5 PStG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass man nach 110 Jahren kaum noch Sterbefälle nachtragen muss.

    Ein sehr skeptisches Gericht kann ja jedesmal nachschauen, ob ein angeblich Verstorbener unter den (derzeit 9 - in Worten: neun) Personen zu finden ist, die hier:
    https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Ältesten_Menschen#Älteste_Deutsche
    als lebend aufgeführt werden.

    (ja, ich weiß - Wikipedia ist keine öffentliche Urkunde)

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