meine Denkbarriere:
in Vollstreckungssachen wird die Festsetzung der 0,3 VV Gebühr nebst Pauschale und Steuer aufgrund eines Zurückweisungsbeschlusses nebst Kostengrundentscheidung beantragt.
Zwischenverfügt, eine vollstreckbare Ausfertigung fehlt. Der Ra. hat sich prompt gemeldet und mitgeteilt, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nicht notwendig sei, weil es dem Titel an einem vollstreckbaren Inhalt fehle.
Abgesehen davon, dass von einer vollstreckbaren Ausfertigung (nach meinem Verständnis) nur abgesehen werden kann, wenn das Gesetz es vorsieht wird doch wohl die grundsätzliche Frage sein, liegt ein Leistungstitel vor. Soweit richtig?
Sachbücher wie Kommentare (sofern an der richtigen Stelle gesucht) haben mir bis jetzt keine wirkliche Hilfe geleistet.