vollstreckbarer Inhalt - Kosten in Vollstreckung

  • :confused:meine Denkbarriere:
    in Vollstreckungssachen wird die Festsetzung der 0,3 VV Gebühr nebst Pauschale und Steuer aufgrund eines Zurückweisungsbeschlusses nebst Kostengrundentscheidung beantragt.
    Zwischenverfügt, eine vollstreckbare Ausfertigung fehlt. Der Ra. hat sich prompt gemeldet und mitgeteilt, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nicht notwendig sei, weil es dem Titel an einem vollstreckbaren Inhalt fehle.

    Abgesehen davon, dass von einer vollstreckbaren Ausfertigung (nach meinem Verständnis) nur abgesehen werden kann, wenn das Gesetz es vorsieht wird doch wohl die grundsätzliche Frage sein, liegt ein Leistungstitel vor. Soweit richtig?
    Sachbücher wie Kommentare (sofern an der richtigen Stelle gesucht) haben mir bis jetzt keine wirkliche Hilfe geleistet.

  • Ich verstehe deine Frage und den SV nicht ganz? Was ist genau deine Frage? Wer beantragt was und warum? Wozu willst du für eine Kostenfestsetzung (wenn ich soweit den SV richtig verstanden habe) eine vollstreckbare Ausfertigung? Und wer soll die vorlegen, wenn der Antrag zurückgewiesen wurde, dürfte der Gegner bei dir Antragsteller sein?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Vollstreckungsschutzantrag wird Zurückgewiesen, die Kosten dem Schuldner auferlegt. Der Vertreter des Gläubigers beantragt nun die Festsetzung gem. § 104 ZPO(§ 788 ZPO).

    0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV
    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
    19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

    Oder ziehe ich hier den Räumungstitel heran und die Kosten hat der Schuldner gem. § 29 Abs. 4 GKG zu tragen? Weswegen wird dann aber im Zurückweisungsbeschluss eine Kostenentscheidung getroffen?

    Zitat

    Wozu willst du für eine Kostenfestsetzung (wenn ich soweit den SV richtig verstanden habe) eine vollstreckbare Ausfertigung?

    Das verwirrt mich nun wiederum, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen doch prinzipiell vorliegen, warum sollte ich keine vollstreckbare benötigen?

  • Weil die Kostenfestsetzung selbst keine ZV ist! Du schaffst ja einen neuen Titel mit dem KFB.

    (Aufgrund des Beschlusses des AG...vom...Az... werden...festgesetzt)

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  • :confused:Was?

    § 103 ZPO sagt doch (1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

    Und das ist doch ein mit einer Klausel versehender Titel § 724 ZPO (1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

    Das gleiche gilt doch auch für den § 788 ZPO.

  • Das heißt also, dass bei einem Scheidungsurteil keine Kosten festgesetzt werden können...?? Da hätten unsere Kollegen in der Familienabteilung aber deutlich weniger Arbeit.

    Aus der Kostengrundentscheidung ("der Beklagte hat die Kosten zu tragen") kann keine ZV stattfinden, hierzu ist der KFB erforderlich. (Habt ihr keine Kommentare?)

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  • Der der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Titel für die begehrten Gebühren ist der Zurückweisungsbeschluss, der die nötige Kostenentscheidung enthält.

    Die Vorlage des Urteils, welches der ZwV, welche letztlich zum Antrag des Schuldners führte, zugrunde lag, ist insoweit nicht erforderlich.
    Die Festsetzung erfolgt insoweit nach §§ 103 ff ZPO und nicht nach § 788 ZPO.

    (Gilt natürlich nur, soweit dem Gl. in dem Vollstreckungsschutzverfahren eine gesonderte Gebühr entstanden ist, z.B. bei § 765a ZPO.)

  • nein,

    da der Beschluss - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

    Stell dir vor, du wärst die Zivilabteilung und hast einen KFA aufgrund eines Urteils, mit dem die Klage abgewiesen wurde.
    Stellst du dir vor der Festsetzung auch die Frage, ob dir eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils vorgelegt wird?

  • Nein:gruebel:. Also lautet mein Tenor:

    werden die auf Grund des Zurückweisungsbeschlusses des AG in Posemuckel vom ... von dem Schuldner an den Gläubiger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf ...

    weil die Vollstreckbarkeit nicht festgestellt werden kann?

  • @Zsesar, weil mir das im Studium so eingehämmert wurde Titel, Klausel, Zustellung komme was wolle:oops:

    Das sind aber doch die Vollstreckungsvoraussetzungen!! Was haben die denn mit einer Kostenfestsetzung aufgrund Kostenentscheidung zu tun? (Wir haben nicht aneinander vorbeigeredet, du hast es nur nicht verstanden.) Guck doch einfach mal in einen Kommentar zu § 103 ZPO.

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  • Nein:gruebel:. Also lautet mein Tenor:

    werden die auf Grund des Zurückweisungsbeschlusses des AG in Posemuckel vom ... von dem Schuldner an den Gläubiger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf ...

    weil die Vollstreckbarkeit nicht festgestellt werden kann?

    Nein, weil es ein KFB ist (bzw. werden soll)!!

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