Ping-pong-Übertragung wegen Insolvenz

  • Im Auftrag meiner lieben Kollegin ohne Account hier: Hatte schon mal wer folgenden Fall?

    Im Grundbuch ist A eingetragener Alleineigentümer, teils aufgrund Auflassung, teils aufgrund Erbteilsübertragung durch seinen Vater V.

    A ruft die Kollegin an und trägt folgenden- durchaus knappen - Sachverhalt vor:

    Über das Vermögen des V sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter und A werden demnächst nun an einem Tag zwei Verträge errichten:

    1. A überträgt seinen Eigentumsteil ("aus Erbteilsübertragung") an V bzw. die Insolvenzmasse.
    2. Der Insolvenzverwalter überträgt den Teil zurück an A - gegen Zahlung eines Kaufpreises.

    Nun fragt sich A (und wir uns mit ihm): Müssen die Rück- und die Wiederum-Rückübertragung des Eigentums im Grundbuch verlautbart werden? Im Endeffekt soll A wieder als Alleineigentümer drin stehen, nun die Eintragungsgrundlage dürfte eine andere sein...

  • Was ich nicht verstehe: Warum lassen sie nicht die Zwischenschritte weg und A zahlt einfach? Vielleicht hat es steuerliche Gründe?
    Die Masse wird wohl einen Anspruch gegen A haben, da an der Übertragung durch V irgendwas faul war, bzw. besteht vielleicht ein (grundbuchlich abgesicherter?) Rückübertragungsanspruch bei Insolvenz?

    Eintragung ja, wenn § 40 GBO nicht anwendbar ist würd ich sagen.

  • Wie gesagt, der SV war äußerst knapp dargestellt und vielleicht ist bei der Kommunikation an Infos noch was verloren gegangen.

    Ob so'n Rückübertragungsanspruch bei Insolvenz besteht, kann ich nicht beurteilen, sitz nicht mehr im GBA. Aber eigentlich greift der in aller Regel doch für die Fälle, in denen der Erwerber/neue Eigentümer in Insolvenz fällt, nicht der Veräußerer... Hm, alles ominös.

  • Wie gesagt, der SV war äußerst knapp dargestellt und vielleicht ist bei der Kommunikation an Infos noch was verloren gegangen.

    Ob so'n Rückübertragungsanspruch bei Insolvenz besteht, kann ich nicht beurteilen, sitz nicht mehr im GBA. Aber eigentlich greift der in aller Regel doch für die Fälle, in denen der Erwerber/neue Eigentümer in Insolvenz fällt, nicht der Veräußerer... Hm, alles ominös.

    Es geht sicher um eine Anfechtung gemäß § 133 Abs. 2 InsO.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Es geht sicher um eine Anfechtung gemäß § 133 Abs. 2 InsO.


    Ja, das ist durchaus denkbar. Aber dieser Rückübertragungsanspruch nach Anfechtung ist ja nicht dinglich gesichert.

    Wenn 'ne dingliche Sicherung des Rückübertragungsanspruchs für den Insolvenzfall bestünde, wäre sie (wie im Regelfall) vermutlich für den Fall vorgesehen, dass der Erwerber in Insolvenz fällt und der Veräußerer das Grundstück dann zurückübertragen bekommen kann, damit's nicht über die Insolvenzmasse flöten geht. Hier ist ja aber der Veräußerer in Insolvenz geraten. So meinte ich das.

  • Das ist die entscheidende Frage.

    Bei der Übereignung eines der Höhe des Erbanteils entsprechenden Miteigentumsanteils hätten wir eine Kettenauflassung und bei der Veräußerung des Erbanteils hätten wir eine Erbteilsübertragung mit anschließender Rückübertragung.

  • Hallo, mein Fall ist folgender:
    Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft eingetragen, bestehend aus A, B, C, D. Im Jahre 2019 hat A ihren Erbanteil an B übertragen. Entsprechende Grundbuchberichtigung ist damals zeitnah erfolgt.
    Jetzt stellt sich heraus, dass bereits 4 Monate vor der Erbanteilsübertragung über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Es war und ist kein Inso-Vermerk im Grundbuch eingetragen und auch sonst gab es keinen Hinweis auf ein Insolvenzverfahren.
    Jetzt erklärt der Insolvenzverwalter gegenüber dem Grundbuchamt unter Hinweis auf § 81 InsO, dass die Erbteilsübertragung unwirksam sei und hat jetzt "Berichtigung des Grundbuchs und Eintragung des Insolvenzsperrvermerks zum Eigentumsanteil der A" beantragt.
    Ich denke eigentlich, dass das so nicht geht, bin aber wegen des doch sehr forschen Auftretens des Inso-Verwalters leicht verunsichert. Kann mich jemand auf den richtigen Weg bringen?

  • Ein Erbteil kann nicht gutgläubig erworben werden, daher ist ein fehlender Insolvenzvermerk belanglos. Es wurde ja nicht über das Grundstück, sondern über den Erbteil verfügt. Die Erbteilsübertragung ist mangels Verfügungsbefugnis des A (§81 InsO) unwirksam, wenn der Insolvenzverwalter sie nicht genehmigt hat (was offensichtlich nicht der Fall ist).
    Das Grundbuch ist deshalb unrichtig und kann auf Antrag berichtigt werden. Mit dem Eröffnungsbeschluss sollte die Grundbuchunrichtigkeit formgerecht nachgewiesen werden können.

  • Ebenso.

    Allerdings kann natürlich auch der Insolvenzvermerk am - nunmehr grundbuchmäßig wiederhergestellten - erbengemeinschaftlichen Anteil des Insolvenzschuldners eingetragen werden. Es geht hier nicht um die Verhinderung eines - nicht möglichen - gutgläubigen Erwerbs des Erbteils, sondern um die Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs, der dadurch erfolgen kann, dass der Insolvenzschuldner zusammen mit den anderen Miterben über den Grundbesitz verfügt.

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