Im Auftrag meiner lieben Kollegin ohne Account hier: Hatte schon mal wer folgenden Fall?
Im Grundbuch ist A eingetragener Alleineigentümer, teils aufgrund Auflassung, teils aufgrund Erbteilsübertragung durch seinen Vater V.
A ruft die Kollegin an und trägt folgenden- durchaus knappen - Sachverhalt vor:
Über das Vermögen des V sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter und A werden demnächst nun an einem Tag zwei Verträge errichten:
1. A überträgt seinen Eigentumsteil ("aus Erbteilsübertragung") an V bzw. die Insolvenzmasse.
2. Der Insolvenzverwalter überträgt den Teil zurück an A - gegen Zahlung eines Kaufpreises.
Nun fragt sich A (und wir uns mit ihm): Müssen die Rück- und die Wiederum-Rückübertragung des Eigentums im Grundbuch verlautbart werden? Im Endeffekt soll A wieder als Alleineigentümer drin stehen, nun die Eintragungsgrundlage dürfte eine andere sein...