Hallo,
wir haben in unserem Notariat (derzeit noch Nachlassgericht in Baden-Württemberg) in mehreren Nachlassakten folgendes Problem:
Normalerweise verbleibt das Original eines Erbscheins in der Akte, und es werden Ausfertigungen an die Beteiligten u.a. erteilt. Eine Notarin, die hier nicht mehr tätig ist, hat aber stattdessen unter Berufung auf eine uns nicht bekannte Vorschrift an jeden, der nach gängiger Vorgehensweise eine Ausfertigung erhalten hätte, ein Original erteilt und auch an denjenigen herausgegeben. In der Nachlassakte befindet sich jeweils nur der Beschluss über die Erteilung des Erbscheins, aber kein Exemplar des Erbscheins (auch keine Ausfertigung oder Abschrift).
Mich befremdet ehrlich gesagt bereits, dass mehrere "Originale" erteilt wurden, da ich bislang der Auffassung war, es gäbe nur ein Original, das von (ggf. beliebig vielen) Ausfertigungen im Rechtsverkehr vertreten würde.
Abgesehen von der Problematik der Erteilung mehrerer Originale werden nun "weitere" Ausfertigungen benötigt, da keines der herausgegebenen Originale von den Beteiligten aufgetrieben werden kann. Wir können aber keine Ausfertigungen erteilen, da wir das Original nicht haben.
Ein User hier im Forum erwähnte zudem eine OLG-Entscheidung, wonach Erbscheine unwirksam seien, wenn nicht mindestens 1 Ausfertigung erteilt wurde, leider aber ohne Angabe der Fundstelle (oder zumindest des konkreten OLGs); ich konnte diese Entscheidung bislang nicht finden.
Wir fragen uns nun, wie wir vorgehen sollen. Sind die Erbscheine überhaupt wirksam?
Falls nein, sind sie einzuziehen? (Dies wäre ja nicht möglich, sodass ein Aufgebotsverfahren durchzuführen wäre.)
Falls doch, seht ihr eine Möglichkeit, den Beteiligten weiterzuhelfen?
Ich danke euch im Voraus für eure Hilfe.