Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz

  • Von Baden-Württemberg in den Bundesrat eingebracht:


    Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz, Drucksache 101/16 vom 24.02.2016

    http://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…icationFile&v=1



     (...)Solche Länderöffnungsklauseln sollen für zwei weitere Aufgabenbereiche eingeführt werden: Für bislang noch dem Richter vorbehaltene Nachlasssachen sowie für bislang dem Rechtspfleger vorbehaltene Geschäfte der Kosten-und Vergütungsfestsetzung. (...)

  • Grundsätzlich sind entsprechende Öffnungsklauseln zu begrüßen.

    Leider wird, zumindest in NRW, kaum Gebrauch davon gemacht. Paradebeispiel sind die Betreuungen.

    Es gilt eben (nach meinem Empfinden): Richter-Lobby siegt.

  • Es wird wahrscheinlich laufen wie immer:

    wir übernehmen (freudig erregt) mehr Verantwortung - ohne gleichzeitig über eine angemessene Bezahlung zu reden (und eine Übernahme davon abhängig zu machen) und es bleibt bei den jetzigen Eingruppierungen (A9 bis A13 Z) - und freuen uns darüber, dass wir kostengünstig mehr Verantwortung stemmen dürfen

    der mittlere Dienst übernimmt (unsere) Aufgaben und diese Tätigkeiten werden - selbstverständlich - in den Amtsinspektorenkatalog übernommen.

  • Es wird wahrscheinlich laufen wie immer:

    wir übernehmen (freudig erregt) mehr Verantwortung - ohne gleichzeitig über eine angemessene Bezahlung zu reden (und eine Übernahme davon abhängig zu machen) und es bleibt bei den jetzigen Eingruppierungen (A9 bis A13 Z) - und freuen uns darüber, dass wir kostengünstig mehr Verantwortung stemmen dürfen

    der mittlere Dienst übernimmt (unsere) Aufgaben und diese Tätigkeiten werden - selbstverständlich - in den Amtsinspektorenkatalog übernommen.

    :daumenrau

  • Und ganz ehrlich es wird immer so getan als würde sich der mittlere Dienst, bzw die Angestellten um Aufgabenübertragungen reisen - zumindest in meinem beruflichen Umfeld ist eher das Gegenteil der Fall und die Verwaltung hat Probleme überhaupt geeignete Kandidaten zu finden. Insgesamt stehe ich der Sache neutral gegenüber, erwarte aber wie so oft nichts.

  • Mir graut - jedenfalls im Hinblick auf bestimmte Gebiete von BaWü - vor etwas ganz anderem: Dass Richter und/oder Rechtspfleger künftig Nachlasssachen zu bearbeiten haben, die das vorher noch nie taten und vielleicht bestenfalls wussten, welche Farbe die besagten Aktendeckel haben.

    Da fragt sich dann vielleicht nur noch, ob das Chaos bei den Nachlassgerichten oder bei den Grundbuchämtern das größere ist. Letzteres haben wir schon und Ersteres wird wohl noch kommen.

  • Mir graut indes noch vor einer anderen Sache:

    Hier in meinem Umfeld ist die Personallage mittlerweile so angespannt, daß in den Geschäftsstellen auch viele befristet eingestellte Leute ohne entsprechende Ausbildung tätig sind, z. B. RA-Fachangestellte o. ä. Solchen Leuten Sachen wie Kostenfestsetzung übertragen zu wollen halte ich für hochgradig bedenklich.

    Aber es setzt nur den allgemein zu beobachtenden Trend fort: Das Niveau sinkt überall...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Es wird wahrscheinlich laufen wie immer: wir übernehmen (freudig erregt) mehr Verantwortung - ohne gleichzeitig über eine angemessene Bezahlung zu reden (und eine Übernahme davon abhängig zu machen) und es bleibt bei den jetzigen Eingruppierungen (A9 bis A13 Z) - und freuen uns darüber, dass wir kostengünstig mehr Verantwortung stemmen dürfen der mittlere Dienst übernimmt (unsere) Aufgaben und diese Tätigkeiten werden - selbstverständlich - in den Amtsinspektorenkatalog übernommen.

    :meinung:

  • Zitat

    Es wird wahrscheinlich laufen wie immer:

    wir übernehmen (freudig erregt) mehr Verantwortung - ohne gleichzeitig über eine angemessene Bezahlung zu reden (und eine Übernahme davon abhängig zu machen) und es bleibt bei den jetzigen Eingruppierungen (A9 bis A13 Z) - und freuen uns darüber, dass wir kostengünstig mehr Verantwortung stemmen dürfen

    der mittlere Dienst übernimmt (unsere) Aufgaben und diese Tätigkeiten werden - selbstverständlich - in den Amtsinspektorenkatalog übernommen.


    Genau so ist es!

  • Mir graut - jedenfalls im Hinblick auf bestimmte Gebiete von BaWü - vor etwas ganz anderem: Dass Richter und/oder Rechtspfleger künftig Nachlasssachen zu bearbeiten haben, die das vorher noch nie taten und vielleicht bestenfalls wussten, welche Farbe die besagten Aktendeckel haben.

    Da fragt sich dann vielleicht nur noch, ob das Chaos bei den Nachlassgerichten oder bei den Grundbuchämtern das größere ist. Letzteres haben wir schon und Ersteres wird wohl noch kommen.

    Da mach Dir mal keine Sorgen. Es laufen genug Bezirksnotare und Notarvertreter herum, die nach Abschluss der Notariatsreform eine Tätigkeit benötigen. Es wird in absehbarer Zeit vermutlich nicht viele Rechtspfleger geben, die gleich Nachlasssachen übernehmen werden. Und wenn, dann haben sie sie vermutlich schon am Notariat wahrgenommen. Ich gehe daher davon aus, dass Richter und/oder Rechtspfleger in diese Tätigkeiten werden hineinwachsen können. Die Gefahr eines Chaos im Bereich der Nachlassgerichte sehe ich zwar auch, aber eher weniger im Zusammenhang mit der Qualität des dort arbeitenden Personals als im organisatorischen Bereich im allerweitesten Sinne.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die Erfahrungen in einem Teil unseres Hauses sieht so aus:
    Nachlassrichter hat sich in diversen Erbscheinsverfahren nach X Jahren nicht zu einer Meinung durchringen können, hat nach der Übertragung auf den Rechtspfleger pünktlich zum 2.1. des Jahres sämtliche Akten der Rechtspflegerin auf den Tisch gepackt, die seit 18 Jahren auf eine Beförderung von A10 nach A11 wartet, die sich nun in sämtliche Aktenbände einarbeiten durfte, ohne dass das irgendwo in den Pensen Niederschlag gefunden hat und die sich nun sogar nun angedrohten Dienstaufsichtsbeschwerden ausgesetzt sieht, weil solange nichts passiert ist. Normalerweise hätte sie alle Akten gemäß § 19 Abs. 2 RpflG dem Richter wieder vorlegen müssen, wobei ja "Vorlage" nicht bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt wieder daran bis zu einer abschließenden Entscheidung zu arbeiten hätte.
    Aber das ist natürlich nur ein Fall, es gibt auch sehr viele Richter, ganz besonders die in der Probezeit, die zum Zeitpunkt der Übertragung alles aufgearbeitet hatten oder wenigstens die verbliebenen Verfahren zu Ende gebracht haben.

    Mehr Verantwortung und mehr Anspruch an die Arbeit erfordert nun mal, dass das irgendwie bei der Besoldung Niederschlag findet und bei den Pensen/ Personalbedarfsberechnungen auch sieht, was aber in der Regel nicht der Fall ist, weil solche Übetragungen erneut nur Einsparzielen dienen oder dem Ausgleich Bedarfs an Richtern in der Fachgerichtsbarkeit.

    Von der Übertragung von Aufgaben auf den mittleren Dienst hat man - wohl unsere und die Stellungnahmen der Dienstvorstände berücksichtigtend - in Sachsen erst einmal abgesehen. Ist hier auch völlig undenkbar, dass man Festsetzungen von Rechtsanwaltsvergütungen auf den mittleren Dienst überträgt, die bei uns schon kaum unterscheiden können, was für eine Art Antrag es ist.

  • Ich stelle es mir ziemlich schwierig vor, wie der Bundes-BDR die Bedeutung des Rechtspflegers anders steigern soll als durch Aufgabenübertragungen, v. a. in einem Bereich, der von Inkonsequenz nur so strotz(te), indem im Nachlassgericht selbstverständlich beim Richter liegt, was im Grundbuchamt selbstverständlich der Rechtspfleger allein zu entscheiden hat. Der Bundes-BDR hat aber seit der vielgerühmten Föderalismus"reform" keinerlei Möglichkeit mehr, irgendwie auf die Besoldung Einfluss zu nehmen. Er könnte sogar den Bund ohne Weiteres zu dieser Erkenntnis bringen, es brächte gar nichts.

    Wo fängt man nun also sinnvoll an?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • zu Nr. 14:

    Wie wurde es vor Kurzen in der InSo-Abteilungen durch Gesetz geregelt, also einige Sachen vom Rechtspfleger wieder auf den Richter übertragen wurden? Wir durften unsere Altverfahren erst einmal abarbeiten. Der Richter war nur für die neuen Verfahren zuständig.
    Es geht also auch anders bei anderen.

  • Ich nehme an, dass damit Insolvenzplanverfahren gemeint sind. Dafür gibt es eine eindeutige gesetzliche Abgrenzung (Art. 103g S. 2 EGInsO).

    Wenn eine Regelung aber so beschaffen ist, dass sie auch laufende Verfahren betrifft, sieht das aber anders aus.

  • Ich nehme an, dass damit Insolvenzplanverfahren gemeint sind. Dafür gibt es eine eindeutige gesetzliche Abgrenzung (Art. 103g S. 2 EGInsO).

    Wenn eine Regelung aber so beschaffen ist, dass sie auch laufende Verfahren betrifft, sieht das aber anders aus.

    Yepp, ist sie, wir hatten die Diskussion.

    Aber dieses grundsätzliche "toll" wir kriegen was aus dem Richterbereich übertragen, finde ich Scheße. Hatte man auch mal in der InsO vor IK-Verfahren dem Rpfl. übertragen, ist gott sei Dank nicht erfolgt.
    Es wäre doch wie damals bei der Umwandlung von Offenbarungseid zur Offenbarungsversicherrung unter Übertragung auf den Rechspfleger wieder so gelaufen: beim Richter zählt das Verfahren 100% beim Rechtspfleger 10%. Ist zwar dieselbe Tätigkeit aber wegen der mangelnden richterlichen Gewichtigkeit ....
    Und wer da nach Aufwertung rechtspflegerischer Tätigkeit schreit, der mag sich dafür einsetzen, dass die Rechtspfleger keine strikte Dienststundenbindung mehr haben, anstatt sich immer neue Betätigungsfelder zu suchen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • "Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme das Grundanliegen des Gesetzentwurfs, wendet sich aber gegen die Ausgestaltung im Einzelnen. Insbesondere lehnt sie den Weg über eine Länderöffnungsklausel ab. Unter anderem vor dem Hintergrund europäischer Harmonisierungsbestrebungen spricht sie sich gegen eine "Zersplitterung der funktionellen Zuständigkeit" in den Bundesländern aus. Die Bundesregierung kündigt an, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einen eigenen Formulierungsvorschlag zu erarbeiten."

    https://www.juris.de/jportal/portal…genachricht.jsp

    bzw.

    https://www.bundestag.de/presse/hib/201607/-/436072

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