Erbscheinsantrag für Minderjährigen

  • Guten Tag, schnelle Frage:

    Der gesetzliche Erbe ist minderjährig. Mutter und Vater üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.
    Ich habe gelesen, dass beide Elternteile den Erbscheinsantrag stellen müssen.
    Reicht es, wenn ein Elternteil den Erbscheinsantrag stellt und der andere Elternteil wird lediglich zum Erbscheinsantrag angehört?

    Muss dieser Elternteil ausdrücklich dem Erbscheinsantrag zustimmen oder kann der Erbschein auch ohne Rückäußerung erteilt werden?

    Hab ich sonst noch irgendetwas familiengerichtliches zu beachten?

    Danke fürs Antworten
    Döner

  • Den Antrag müssen beide Elternteile stellen, was durchaus privatschriftlich erfolgen kann. Anders die eV. Auch sie muss grds. von beiden Elternteilen abgegeben werden. Das Nachlassgericht kann - da es ja auf die eV verzichten kann - auf die eV eines Elternteils verzichten und die des anderen Elternteils ausreichen lassen. Ob ich das machen würde, hängt vom konkreten Fall ab.
    I.Ü. lies bitte die MiZi.

  • By the way:

    Im Erbschein ist als Erbe aber nur das Kind und nicht noch mit den Angaben "vertreten durch..." aufzunehmen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Mit Mizi meinst Du sicherlich die Mitteilung ans Familiengericht mach Erteilung des Erbscheins.

    TL
    Ja, dass weiß ich!

    Für mich nur interessant, ob es reicht, wenn der andere Elternteil lediglich angehört wird. Mit einer Rückäußerung dieses Elternteils siehts nämlich schlecht aus (kümmert sich nicht).

  • ... (kümmert sich nicht).

    Wird er sich wohl oder übel aber müssen. Denn auch nach der Erteilung des Erbscheins geht die gemeinsame elterliche Sorge weiter.

    Ansonsten bliebe nur das Familiengericht.

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