Ausschlagung nach § 344 Abs. 7 FamFG

  • Nein, oder schreibst du ansonsten, dass du als NG nach Par. 343 FamFG tätig bist? Du protokollierst, weil du zuständig bist. Und bist du nicht zuständig, dann protokollierst du auch nicht.

  • Nein, oder schreibst du ansonsten, dass du als NG nach Par. 343 FamFG tätig bist? Du protokollierst, weil du zuständig bist. Und bist du nicht zuständig, dann protokollierst du auch nicht.


    Das ist zweifelhaft, siehe auch hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…zust%E4ndigkeit


    Anhand des Vermerkes wird klar ersichtlich, dass eine Prüfung der Zuständigkeit erfolgte. Daher ist er mindestens sinnvoll.

  • Ist insofern wirklich sinnvoll aber eben nicht vorgeschrieben.

    Sinnvoll weil sonst das originär zuständige Nachlassgericht jeweils prüfen müßte, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Ausschlagenden (der ja vom Meldewohnsitz abweichend sein kann), tatsächlich im Bereich des Gerichts liegt, bei dem die Ausschlagung protokolliert wurde. Wenn das protokollierende Gericht hierzu etwas im Protokoll ausführt bzw. seine Zuständigkeit offiziell feststellt, wird es gerade bei Fragen zur Fristwahrung für das originär zuständige Nachlassgericht einfacher.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich vermute mal, dass der besagte Zusatz vom EDV-Programm so vorgesehen ist. Allerdings ist er inhaltlich unzutreffend, weil er suggeriert, dass das Gericht tatsächlich zuständig ist, während zutreffend ist, dass das Gericht lediglich von seiner Zuständigkeit ausgeht.

    Die Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit ergibt sich ohnehin inzident aus dem Inhalt der Ausschlagungserklärung, weil diese den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (der nicht im Bezirk des Wohnsitzgerichts liegt), und den gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden benennt. Wenn man dann noch die Norm des § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG in einem Klammerzusatz erwähnt, ist das sowohl zweckmäßig als auch ausreichend.

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