Ich habe einen Erbscheinsantrag nach einem schwedischen Staatsangehörigen, der zuletzt in Schweden wohnhaft war.
Der Erbschein soll auf den Nachlass in Deutschland beschränkt sein.
Der Nachlass besteht ausschließlich aus einem Kommanditanteil einer beim hiesigen Amtsgericht (Registerabteilung) eingetragenen Kommanditgesellschaft. Die Kommanditgesellschaft hat jedoch ihren Sitz außerhalb der Zuständigkeit des Nachlassgerichts.
Zuständigkeit von Registerabteilung und Nachlassabteilung sind also unterschiedlich.
Wer ist nunmehr örtlich für den Fremdrechsterbschein zuständig?