Schwedischer Erblasser örtliche Zuständigkeit

  • Ich habe einen Erbscheinsantrag nach einem schwedischen Staatsangehörigen, der zuletzt in Schweden wohnhaft war.
    Der Erbschein soll auf den Nachlass in Deutschland beschränkt sein.
    Der Nachlass besteht ausschließlich aus einem Kommanditanteil einer beim hiesigen Amtsgericht (Registerabteilung) eingetragenen Kommanditgesellschaft. Die Kommanditgesellschaft hat jedoch ihren Sitz außerhalb der Zuständigkeit des Nachlassgerichts.
    Zuständigkeit von Registerabteilung und Nachlassabteilung sind also unterschiedlich.

    Wer ist nunmehr örtlich für den Fremdrechsterbschein zuständig?

  • Wann war denn der Erbfall?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der schwedische Erblasser ist am 06.05.2013 verstorben.
    Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden.
    Der in Deutschland befindliche Nachlass besteht aus einem Kommanditanteil einer KG, die im hiesigen Handelsregister eingetragen ist. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich nicht im Zuständigkeitsbereich des hiesigen Nachlassgerichts. Nach § 343 Abs. 3 FamFG dürfte somit
    das hiesige Nachlassgericht (weil KG auch im hiesigen Handelsregister eingetragen ist) oder
    das Nachlassgericht am Sitz der KG zuständig sein.

  • Der schwedische Erblasser ist am 06.05.2013 verstorben.
    Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden.
    Der in Deutschland befindliche Nachlass besteht aus einem Kommanditanteil einer KG, die im hiesigen Handelsregister eingetragen ist. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich nicht im Zuständigkeitsbereich des hiesigen Nachlassgerichts. Nach § 343 Abs. 3 FamFG dürfte somit
    das hiesige Nachlassgericht (weil KG auch im hiesigen Handelsregister eingetragen ist) oder
    das Nachlassgericht am Sitz der KG zuständig sein.

    "Mein" § 343 Abs. 3 Fam FG lautet aber:

    "Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen."

    Wieso sollte also ein anderes Gericht als das AG Schöneberg in Berlin zuständig sein, solange dieses die Sache nicht an ein anderes Nachlassgericht verwiesen hat?

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  • Oh wie peinlich - Entschuldigung ! im "neuesten" hier vorliegende Schönfelder war die neue Fassung des § 343 III FamFG nicht enthalten. Ihr habt alle Recht und ich verkrümele mich in die Ecke zum Schämen.
    Dankeschön für Eure Antworten

  • Art. 229 § 36 EGBGB :
    Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 verstorben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wie wäre denn der vorliegende Fall zuständigkeitsmäßig zu beurteilen, wenn der Erblasser nach dem 16.08.2015 gestorben wäre :confused:
    In unserem Kollegenkreis haben wir das mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts des letzen gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedsstaat leider noch nicht wirklich begriffen?
    Eure Mücke:teufel:

  • Grundsatz: Innerhalb der der EU-ErbVO "unterliegenden" Staaten folgt dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers das entsprechend anzuwendende Recht und zugleich die Zuständigkeit des NLG. Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.

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  • Grundsatz: Innerhalb der der EU-ErbVO "unterliegenden" Staaten folgt dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers das entsprechend anzuwendende Recht und zugleich die Zuständigkeit des NLG. Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.


    Also wäre im Fall der TS das schwedische Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig? :gruebel:

  • Wenn der Erblasser nach dem 17.08.2015 mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schweden gestorben ist, dann ist das dortige schwedische NLG ausschließlich für alle in den Mitgliedsstaaten belegenen Nachlassgegenstände nach Art. 4 EU-ErbVO zuständig....vielleicht ;)

    Siehe dazu auch:

    Wall, ZErb 2015, 9:

    Richtet sich die internationale Zuständigkeit zur Erbscheinserteilung künftig ausschließlich nach Artt. 4 ff EU-ErbVO?
    – Zugleich Anmerkung zum Referentenentwurf des BMJV vom 4.3.2014 –
    Von Dr. Fabian Wall, Mag. iur., Notarassessor, Edenkoben/Germersheim
    "Die überwiegende Ansicht in der Literatur geht – teilweise ausdrücklich, teilweise inzident zwischen den Zeilen – davon aus, dass sich die Zuständigkeit für die Erteilung eines deutschen Erbscheins künftig ausschließlich nach Artt. 4 ff EU-ErbVO richtet. Dieser Ansicht folgt auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) in seinem Referentenentwurf (RefE) eines „Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein“ vom 4.3.2014.
    Einige Stellungnahmen hierzu halten demgegenüber – ebenso wie einzelne Stimmen in der Literatur – die Artt. 4 ff EU-ErbVO auf ein Verfahren zur Erlangung eines nationalen Erbrechtszeugnisses, insbesondere auf das Verfahren zur Erteilung eines deutschen Erbscheins nach §§ 2353 ff BGB, für nicht anwendbar. Der vorliegende Beitrag sucht eine Antwort auf diese Streitfrage."
    (ZErb 2015, 9, beck-online)

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  • Hallo TL,
    für Deine Antwort herzlichen Dank, so war mein Kenntnisstand, aber ich habe jetzt endlich eine Bestätigung für die überwiegende Ansicht . Das Thema wird uns sicher noch länger beschäftigen. I
    Speziell bereitet es auch Probleme, dem in Deutschland lebenden Erben Auskünfte darüber zu geben, an welches Gericht er sich beispielsweise in Spanien oder Lettland zu wenden hat. Die Auslandsvertretungen scheinen da bislang auch keine wirkliche Hilfe zu sein :(
    Beste und sonnige Grüße aus dem Norden
    von der Mücke

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