Liebe Kollegen und Kolleginnen,
eine auf 1500 RM lautende Buchhypothek, eingetragen 1936, soll gelöscht werden. Der Eigentümer versichert, dass über die Gläubigerin nichts bekannt sei, aber davon auszugehen sei, dass diese verstorben ist. Über deren Erben sei nichts bekannt. Es sei im Übrigen davon auszugehen ist, dass selbige längst befriedigt seien.
Es wird gebeten, von Nachweisen in der Form des § 29 GBO abzusehen (nach § 18 I Satz 1 GBMaßnG) und bewilligt/beantragt die Löschung ohne Beibringung weiterer Unterlagen vorzunehmen. Der Eigentümer wäre bereit seine Angaben an Eides statt zu versichern.
Nun ist ja, wenn ich Stöbers HRP ab RNr. 4219 richtig lese, von 150 DM Wert auszugehen und damit greifen die Löschungserleichterungen. Was ich jedoch nicht ganz verstehe ist, ob ich trotzdem eine Löschungsbewilligung oder Quittung benötige und diese nur nicht öffentlich beglaubigt sein muss oder ob mir eine eidesstattliche Versicherung (des Eigentümers?!) reichen würde. Ich verstehe es so, dass die eidesstattliche Versicherung nur statt der in § 35 Abs. 1 und 2 GBO geforderten Nachweise zulässig ist?
VG