§ 144 InsO und Titulierung

  • Man muss das Wiederaufleben wohl so verstehen, ja.

    Aber warum sollte es darauf ankommen? Der wesentliche Unterschied zwischen Titulierung und Nicht-Titulierung besteht doch darin, wer im Falle eines Bestreitens die Last der Feststellungsklage (bzw. Nichtfeststellungsklage) hat. Und das kann beim Wiederaufleben nach Zahlung nach Anfechtung keine Rolle spielen: Der Insolvenzverwalter darf (!) nicht bestreiten, weil er selbst durch die vorherige Anfechtung für das Wiederaufleben gesorgt hat. Damit wäre ein Bestreiten Rechtsmissbrauch pur. Ein anderer Gläubiger könnte zwar theoretisch, hätte aber keine Chance, wird es also ncht tun.

    Oder wo siehst Du sonst die Relevanz? Eine nach § 144 InsO auferstandene Forderung ist m.E. festzustellen, ohne Wenn und Aber.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Insolvenzverwalter darf (!) nicht bestreiten, weil er selbst durch die vorherige Anfechtung für das Wiederaufleben gesorgt hat. Damit wäre ein Bestreiten Rechtsmissbrauch pur. Ein anderer Gläubiger könnte zwar theoretisch, hätte aber keine Chance, wird es also ncht tun...... Eine nach § 144 InsO auferstandene Forderung ist m.E. festzustellen, ohne Wenn und Aber.

    ME nicht uneingeschränkt. Handelt es sich bei dem Anspruch des Anfechtungsgegners um einen solchen nach § 39 InsO und liegt die Voraussetzung des § 174 III InsO nicht vor, wird er bestreiten müssen und hätte dann auch gute Chancen damit durchzudringen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ok, an die 39'er hatte ich nicht gedacht. Aber das können dann ja nur Gesellschafterdarlehen § 39 Nr. 5 InsO) sein, denn bei einer Anfechtung nach § 134 InsO gab es vorher ja keinen Anspruch der wiederaufleben könnte (es sei denn, man hätte ausnahmsweise mal ein formgültiges notarielles Schenkungsversprechen gehabt).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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