Ein 16 Jahre altes Kind kommt im Nachlassverfahren als Miterbe in Betracht. Gesetzliche Vertreter sind die (geschiedenen) Eltern.
Mutter hat bereits zu Protokoll des Nachlassgerichts als gesetzliche Vertreterin die Erbschaft ausgeschlagen.
Rechtsanwältin des Vaters meint nun, dass der Vater dem Kind seine schriftliche Einwilligung zur Ausschlagung geben würde, und dann doch das 16jährige Kind bei mir unter Vorlage der schriftlichen Einwilligung die Ausschlagung selbst erklären könnte.
So etwas habe ich noch nie gehört. Aber beim Nachlesen findet man tatsächlich in diversen Kommentaren den Satz, dass eine beschränkt geschäftsfähige Person mit vorheriger Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst die Ausschlagung erklären kann.
Wie seht ihr das?
Ich hab ehrlich gesagt ein Problem damit, denn schließlich ist das 16jährige Kind doch gar nicht verfahrensfähig (§ 9 FamFG), oder seh ich das falsch?