Entgegennahme Erbausschlagungserklärung für ausländisches Gericht

  • Hallo zusammen,

    ich bin noch neu in Nachlasssachen und hoffe, dass es jemanden gibt der mir weiterhelfen kann.
    Folgenden Fall habe ich vorliegen:

    Ein polnischer Erblasser ist in seinem Heimatland im Mai 2015 verstorben.
    Sein Angehöriger hat durch eine Erklärung, die wahrscheinlich vor einem polnischen Notar abgegeben worden ist, die Erbschaft ausgeschlagen. (Kopie der polnischen Urkunde liegt vor).
    In nächsten Zug dürften die Kinder dieses Angehörigen als Erben in Frage kommen.

    Die Erbausschlagung für die Kinder wurde vor einem deutschen Notar abgegeben. Dieser reichte die Erbausschlagung nun bei uns unter Hinweis auf § 344 Abs. 7 FamFG ein.
    Demnach scheine ich für die Entgegennahme der Erklärung, auch international, zuständig zu sein.


    Nun stellen sich mir folgende Fragen:

    Bin ich tatsächlich zuständig für die Entgegennahme der Erklärung?
    Wenn ja, wie finde ich das zuständige Nachlassgericht in Polen heraus? Ich habe zwar den Wohnort, finde jedoch nur polnische Webseiten auf denen man das Gericht suchen kann.
    Wie kann ich das Schreiben an die zuständige Stelle senden? per Einschreiben Rückschein oder offizielle Auslandszustellung?


    Danke für eure Hilfe.

  • Art. 229 § 36 EGBGB :
    Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 verstorben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Entschuldigung, die Anmerkung versteh ich nicht wirklich, deswegen frage ich lieber noch einmal nach.
    Das damalige Recht ist anzuwenden, aber der erwähnte § 344 Abs. 7 FamFG gehört zu dem anzuwenden "alten" Recht.:gruebel:
    Ich nehme die Erbausschlagung des Notars daher entgegen und leite es an das (noch zu ermittelnde) Nachlassgericht?

  • Gilt nur für Altfälle (vor EUErbVO):

    Das "zuständige" Nachlassgericht ist doch ein ausländisches Gericht. Also schickst Du natürlich die Ausschlagungserklärung nicht weiter. Du nimmst sie zu den Akten, drückst dem Ausschlagenden eine Ausfertigung in die Hand, teilst dem Ausschlagenden mit, er solle sicherheitshalber schauen, dass die Ausfertigung der Ausschlagungserklärung -ggf. über das Konsulat- an das zuständige ausländische Nachlassgericht kommt. Ob das ausländische Nachlassgericht Deine Ausschlagungserklärung als wirksam anerkennt, muss Dir egal sein.

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