Guten Morgen zusammen!
Bekanntlich werden rückständige, nicht kapitalisierte, Säumniszuschläge nicht als Teil der Hauptschuld eingetragen sondern in der Vermerkspalte als Nebenforderung ausgewiesen.
Sind diese Säumniszuschläge auch dann als Nebenforderung eintragungsfähig, sofern die Betragsgrenze von 751,00 EUR nicht erreicht wird?
ME gilt die Betragsgrenze nur für die Hauptschuld.