Aufschiebend bedingte Nacherbschaft

  • Mir liegt ein Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge auf Grundlage eines notariellen Erbvertrags der Ehegatten nebst Eröffnungsniederschrift vor.

    Hierin hatten sich die Ehegatten zu gegenseitigen Alleinerben eingesetzt und weiter bestimmt:
    " Wenn der überlebende von uns wieder heiratet, so geht das, was vom Nachlass des Erstverstorbenen dann noch vorhanden ist, auf unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben des Erstverstorbenen über, mit der Maßgabe, dass
    1) dem Überlebenden an den Erbteilen der Kinder der lebenslängliche Nießbrauch zusteht,
    2) die Kinder gegen den Willen des Überlebenden die Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gütergemeinschaft und des Nachlasses des Erstverstorbenen nicht verlangen können,
    3) der Überlebende auf die Dauer des ihm zustehenden Nießbrauchs die den Kindern zugefallenen Nacherbschaft als Testamentsvollstrecker zu verwalten hat."

    Nach dem Wortlaut liegt hier eine aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbschaft vor, was ich in dieser Art noch nie hatte.

    Ich frage mich, ob die Vor- und Nacherbschaft mit eingetragen werden muss (ich tendiere zu ja) und wenn ja, wie. Eigentlich könnte der vorgenannte Passus aus dem Erbvertrag wörtlich übernommen werden.

    Wie seht Ihr das?

  • Mein Problem wäre nicht die Vor-Nacherbschaft, sondern die fortgesetzte Gütergemeinschaft.
    Hat die Vor- und Nacherbfolge überhaupt Einfluss auf die Gütergemeinschaft? Dachte eher nicht, oder liege ich da falsch? Hatte - als Nachlassgericht - erst einmal ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu erteilen, aber da galt gesetzliche Erbfolge, sodass ich nicht prüfen musste, ob ein Testament/Erbvertrag Einfluss auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft hat. Grundlage war dabei nur der Ehevertrag.

  • Mein Problem wäre nicht die Vor-Nacherbschaft, sondern die fortgesetzte Gütergemeinschaft.
    Hat die Vor- und Nacherbfolge überhaupt Einfluss auf die Gütergemeinschaft? Dachte eher nicht, oder liege ich da falsch? Hatte - als Nachlassgericht - erst einmal ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu erteilen, aber da galt gesetzliche Erbfolge, sodass ich nicht prüfen musste, ob ein Testament/Erbvertrag Einfluss auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft hat. Grundlage war dabei nur der Ehevertrag.

    Bei Gütergemeinschaft gibt's keine Vor- und Nacherbfolge.

    Die Ehegatten haben über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nichts vereinbart.

    Liege ich grundsätzlich mit meiner Meinung richtig, den Nacherbenvermerk einzutragen? Ich würde sinngemäß eine "...bedingte Nacherbschaft..." eintragen und mich bei der Formulierung möglichst an den Wortlaut des Erbvertrags halten.

    Ist die beendete Gütergemeinschaft im evtl. einzutragenden Nacherbenvermerk in irgend einer Form zu berücksichtigen?

  • OLG München, Beschluss v. 14.03.2016 – 34 Wx 239/15

    Stirbt ein Teil von in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten und wird der überlebende Teil nur alleiniger Vorerbe, gehört zum Nachlass nur der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut


    Normenketten:
    BGB §§ 1184, 1190, 1416, 1419, 1482, 2111, 2113
    GBO §§ 22, 51
    § 894 BGB
    § 29 GBO
    § 51 GBO
    § 2113 BGB
    Leitsätze:
    1. Auch dann, wenn der überlebende Teil von in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten nicht alleiniger Vollerbe, sondern (nur) alleiniger Vorerbe geworden ist, gehören zum Nachlass nicht die Grundstücke oder ein gütergemeinschaftlicher Anteil an den Grundstücken des Gesamtguts, sondern nur der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch ist in diesem Fall nicht zulässig (Anschluss an BGH NJW 1976, 893; BGHZ 171, 141; BayObLG Rpfleger 1996, 150). (amtlicher Leitsatz)
    2. Zur Auslegung einer auflösend bedingt bestellten Sicherungshöchstbetragshypothek bei fehlenden Anhaltspunkten zum Inhalt der Bedingung. (amtlicher Leitsatz).


    Wenn ich die vorstehende Entscheidung richtig auf meinen Sachverhalt anwende, bedeutet das, der Nacherbenvermerk wird vorliegend einfach nicht eingetragen und der Ehemann wird als Alleineigentümer eingetragen.

    Stimmt das so?

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