Mir liegt ein Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge auf Grundlage eines notariellen Erbvertrags der Ehegatten nebst Eröffnungsniederschrift vor.
Hierin hatten sich die Ehegatten zu gegenseitigen Alleinerben eingesetzt und weiter bestimmt:
" Wenn der überlebende von uns wieder heiratet, so geht das, was vom Nachlass des Erstverstorbenen dann noch vorhanden ist, auf unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben des Erstverstorbenen über, mit der Maßgabe, dass
1) dem Überlebenden an den Erbteilen der Kinder der lebenslängliche Nießbrauch zusteht,
2) die Kinder gegen den Willen des Überlebenden die Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gütergemeinschaft und des Nachlasses des Erstverstorbenen nicht verlangen können,
3) der Überlebende auf die Dauer des ihm zustehenden Nießbrauchs die den Kindern zugefallenen Nacherbschaft als Testamentsvollstrecker zu verwalten hat."
Nach dem Wortlaut liegt hier eine aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbschaft vor, was ich in dieser Art noch nie hatte.
Ich frage mich, ob die Vor- und Nacherbschaft mit eingetragen werden muss (ich tendiere zu ja) und wenn ja, wie. Eigentlich könnte der vorgenannte Passus aus dem Erbvertrag wörtlich übernommen werden.
Wie seht Ihr das?