Beantragt wurde Erbschein, TV-Zeugnis und ENZ

  • Hallo liebe Kollegen.

    Ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in D ist nach dem 17.08.2015 verstorben.

    Hinterlassen hat er Grundbesitz im Inland und ein Haus in Italien.

    Es liegt eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vor.
    Hiernach wurde TV angeordnet und Erben eingesetzt. Nun wurde ein TV-Zeugnis, ein Erbschein und ein ENZ beantragt.

    Muss ich bezüglich der TV und des Auslandsbezuges etwas beachten? Ich bin mir mit der EU-Erbverordnung da nicht sicher.

    Vielen Dank.

  • Die TV kommt ins ENZ.

    Kostenberechnung aus "Weltvermögen".

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wie seht Ihr den Verhältnis zwischen Erbschein und EU-Nachlasszeugnis?
    Ich habe bislang die Erfahrung gemacht, das im Ausland eigentlich immer noch der Erbschein nebst Übersetzung/Apostille akzeptiert wird.

  • Das ist egal. Das ENZ ersetzt nicht den ES sondern kann ausschließlich, parallel oder temporär versetzt beantragt werden. Warum und weshalb jemand neben dem ES ein ENZ will, ist nicht unser Problem als NLG und ich wage mal zu sagen, dass seit dem 17.08.2015 zukünftig immer seltener ein deutscher ES im Ausland akzeptiert wird, weil es eben nun eine gesetzlich normierte Legitimation im internationalen Rechtsverkehr gibt: Das ENZ!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wie seht Ihr den Verhältnis zwischen Erbschein und EU-Nachlasszeugnis?
    Ich habe bislang die Erfahrung gemacht, das im Ausland eigentlich immer noch der Erbschein nebst Übersetzung/Apostille akzeptiert wird.

    Was ist beantragt?

    Was beantragt ist wird erteilt.

    Wenn -trotz notariellem Testament- hier ein notariell beurkundetet Erbscheinsantrag eingeht, wird erteilt. Ohne wenn und ohneaber.

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