Welchen Beschluss bei nicht zahlenden Unterhaltsverpflichteten?

  • Schuldner (S) hat vier Kinder, die aber nicht bei ihm wohnen. Er zahlt nachweislich nur an zwei von ihnen monatliche Beträge.

    S' Arbeitgeber will aber alle vier Kinder als Unterhaltspflichten berücksichtigen und lässt sich nicht umstimmen. Also muss ein Gerichtsbeschluss her, aber ich frage mich, nach welcher Vorschrift der zu beantragen ist? in 850c ZPO finde ich den Fall nicht, also einfach formlos gem. § 36 Abs. IV InsO?

    :gruebel:

  • Berechnung erfolgt nach § 850e ZPO durch den Drittschuldner.

    Einen Beschluss im Rahmen einer Klarstellung ist durch das Gericht nicht möglich (BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - IX ZB 7/12 (LG Wiesbaden), BeckRS 2013, 00532).

    Ist das eine Sache nach § 850e ZPO :gruebel:, so dass die Klarstellungsentscheidung des BGH greifen würde?

    Das erscheint mir doch mehr in Sachen § 850c ZPO zu gehen, wie auch eigenes Einkommen nach § 850c IV ZPO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbeschlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch denRechtspfleger.

    BGH, Beschluss vom 24.1.2006, VII ZB 93/05

    Macht der Rechtspfleger bei Erlass des PÜB von der Möglichkeit Gebrauch, wegen der Berechnung der pfändbaren Beträge auf die Anwendung der Pfändungstabelle zu verweisen (was ihm § 850 c Abs. 3 S. 2 ZPO erlaubt), so handelt es sich um einen Blankettbeschluss, der dem Drittschuldner die Ermittlung des konkret pfändbaren Arbeitseinkommens auferlegt.
    Die allgemein gefassten Angaben in einem solchen PfÜB können im Einzelfall - wie hier - zu Unklarheiten über den Umfang der Unterhaltspflichten führen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner ein Rechtsschutzbedürfnis haben, derartige Unklarheiten durch Anrufung des Vollstreckungsgerichts zu beseitigen.Dieses hat dann eine klarstellende Entscheidung zu treffen, die den Blankettbeschluss ergänzt und konkrete Berechnungskriterien für den Drittschuldner aufzeigt (Stöber, Forderungspfändung, 15.Aufl., Rn.928, 929; MünchKomm/ Smid, ZPO, 2.Aufl., § 850c Rn.17; LG Stuttgart JurBüro 2003,156).

    Streitig ist, wer zur Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ist. Zum einen wird angenommen, der Erlass eines klarstellenden Beschlusses könne in entsprechender Anwendung des § 850c Abs.4 ZPO beantragt werden (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22.Aufl., § 850c Rn.26; Musielak/Becker, ZPO, 4.Aufl., § 850c Rn.9). Ganz überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, eine Klarstellung könne nur im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ergehen (Stöber, MünchKomm/Smid jeweils a.a.O.; Behr JurBüro 1997,291, 292; LGEssen NJW 1969,668; LG Hagen, Rpfleger 1989,73; LG Berlin Rpfleger1962,217,218). Die Notwendigkeit, auf diesen Rechtsbehelf zurückzugreifen, wird daraus abgeleitet, dass das Gesetz die nochmalige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorsehe (Münzberg Rpfleger 1987,269).

  • Berechnung erfolgt nach § 850e ZPO durch den Drittschuldner.

    Einen Beschluss im Rahmen einer Klarstellung ist durch das Gericht nicht möglich (BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - IX ZB 7/12 (LG Wiesbaden), BeckRS 2013, 00532).

    Ich denke mir den Fall kann man hierfür nicht brauchen, weil es um eine abweichende Beurteilung bzw. Bewertung des geldwerten Sachbezugs ging.

    Da sich der AG uneinsichtig zeigt und vermutlich mit allen guten Worten versucht wurde, den AG zu überzeugen oder zu überreden würde ich zu einer Klage vor dem ArbG raten.

    Ob das dem Schuldner den Arbeitsplatz erhält ist wohl eine andere Sache.

  • ich denke, die Entscheidung des BGH v. 13.12.2012 dürfte hier auch Anwendung finden.
    Es ist doch letztlich das Gleiche!
    so oder so handelt es sich um Umstände, die durch den Arbeitgeber zu ermitteln sind und die er zu beachten hat.
    Ich meine die Entscheidung aus 2006 ist damit überholt...

    Ganz generell finde ich die Entscheidung v. 13.12.2012 auch nachvollziehbar und sinnvoll begründet. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung, die Entscheidung entfaltet keine Bindungswirkung, es gibt kein Rechtsschutzbedürfnis

    Der Drittschuldner, dem letztlich angelastet wird, es (in die eine, oder die andere Richtung) falsch gemacht zu haben, und der damit nicht schuldbefreiend geleistet hätte, wird am Verfahren nicht beteiligt; er kann sich dagegen nicht wehren!

    Im Gegensatz dazu habe ich bisher keine wirklich saubere Begründung dazu gefunden, dass das Vollstreckungsgericht diese Entscheidung zu erlassen hätte.

    Analoge Anwendung, wie der BGH 2006 sie anspricht, halte ich für unpassend; wo ist denn die planwidrige Regelungslücke? Es gibt einen zweifelsfrei zulässigen Rechtsweg zur Klärung dieser Fragen, nämlich den Drittschuldnerprozess

    Die Wesentliche Begründung, die ganz verbreitet gebracht wird, ist: es ist einfach, schnell und billig und deshalb gut und toll und zulässig, und das reicht mir einfach net

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich mache das mit einer klarstellenden Feststellung nach § 850c ZPO.

    Mach ich seit Jahren auch so, was nicht für die Richtigkeit spricht, aber ich sehe das als Unterfall von § 850c IV ZPO. Begründung: der UHB hat möglicherweise eigene Einkünfte, die ich nicht kenne, aber der Schuldner geht offenbar selbst davon aus, keinen Unterhalt leisten zu müssen - unabhängig davon, ob eine Unterhaltspflicht besteht -, daher ist gegenüber dem Schuldner vollstreckungsrechtlich davon auszugehen, dass der Unterhalt des UHB gedeckt ist.
    Die Entscheidung des BHG zu diesem Thema http://lexetius.com/2007,766 halte ich nach wie vor für grottenfalsch.

    i.Ü:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…einen-Unterhalt

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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