Rechtsbeistand - Ermittlungskosten, Umsatzsteuer, Vollmacht

  • Hallo, ihr Lieben,
    ich habe hier mal (wieder) einen Gläubiger, der mich in den Wahnsinn treibt. Es ist quasi immer das Gleiche, daher möchte ich mal einen Fall hier schildern und wüsste gerne, wie ihr das seht. Vielen Dank schon einmal im Voraus an alle, die sich den Textschwall antun - ihr seid toll!

    1. Der Titel
    - von sonstwann (hier 2002)
    - Forderung: gekauft vom ursprünglichen Gläubiger (meist ursprüngliche Kredite, hier aus 2001)
    - Gläubiger: XY-Inkasso, Inhaber XY

    2. Der Antrag
    - PfüB (gewöhnl. Ford.)
    - Gläubiger: XY-Inkasso, Inh. XY e.K.
    vertreten durch: XY Rechtsbeistand (ja, Buchstabengleichheit ist Absicht, es ist der Gleiche, wie der Inhaber des Inkassounternehmens)
    - Kostenrechnung: GK 20,-€ und Abrechnung nach RVG mit dem fetten Hinweis, dass der Gläubiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist

    3. Die Forderungsaufstellung
    - titulierte Forderung
    - bis Ende 2003 diverse ZV-Gebühren (immer mit Umsatzsteuer) und die dazugehörigen GV- und Gerichtskosten
    - 2011: 2x "Ermittlungskosten" (Abstand: 3 Monate), sonst nichts
    - 2012: 1x ZV-Gebühren, danach Ratenzahlungen
    - Mitte 2013: wieder "Ermittlungskosten"
    - Ende 2013: Gebühr für Teilzahlungsvgl. (mit USt.)
    - Anfang 2014: 2x "Ermittlungskosten"
    - Mitte 2015: "Ermittlungskosten", danach weitere ZV-Gebühren und GV- u. Gerichtskosten

    - die Ermittlungen wurden immer ausgeführt durch ein ZY-Inkasso (ja, gleicher Name) und jedes Mal wurde ein Schreiben vorgelegt, auf dem sinngemäß stand "Für die Ermittlungen erhielten wir 15,-€" (Betrag gerundet, aber sichtbar ein Festbetrag). zu den meisten dieser Schreiben war noch eine Kopie von einer einfachen EMA-Anfrage beigefügt.
    - aus einem anderen Verfahren weiß ich, dass ab Dezember 2012 eine Generalvollmacht von YX-Inkasso an ZY-Inkasso für Adressrecherchen besteht, für die Zeit vorher liegt mir nichts vor.


    4. meine Zwischenverfügung(en) - inhaltliche Zusammenfassung

    a) Umsatzsteuer
    - da XY seine eigene Forderung vollstreckt, fällt keine Umsatzsteuer an, da Innengeschäft
    - die eigentlich mangelnde Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei ist daher hier irrelevant
    - daher soll die USt bei allen bisherigen Gebührenpositionen und im jetzigen Antrag gestrichen werden
    - mein typischer Text: "Wirdein Rechtsanwalt jedoch in eigener Sache tätig, liegt - so BGH,Beschluss vom 25. November 2004, I ZB 16/04 - kein steuerbarer Umsatzvor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört.Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistunggegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nichtder Umsatzsteuer (vgl. OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG Hamm AnwBl.2002, 249, 250; OLG München MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354,355; AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rdn. 11; Hartung/Römermann,Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV Teil 7 Rdn. 67, jeweils m.w.N.).Gleichesgilt über § 4 RDGEG auch für registrierte Inkassodienstleister."

    b) die Ermittlungskosten
    - alle vor Vollmachtserteilung sind ersatzlos zu streichen
    - die späteren sind auf die tatsächlichen Kosten der einfachen EMA-Anfrage zu beschränken

    - darüber hinausgehende Vergütung für das weitere Inkassounternehmen kann hier nicht geltend gemacht werden, weil
    1. keine entsteht (das RVG - über § 4 RDGEG) sieht keinen Vergütungstatbestand hierfür vor, vielmehr sind solche vorbereitenden Tätigkeiten mit von der VV 3309 gedeckt, welche für die jeweils vorbereitete Vollstreckungsmaßnahme anfällt. Ergo: keine Maßnahme, keine Gebühr
    2. selbst wenn die Gebühr entstehen würde (vll. nicht nach RVG, sondern nach irgendwelchen Verträgen zw. den Inkassobüros), wären diese nicht als notwendig im Sinne des § 788 ZPO durch den Schuldner zu erstatten. Denn der Gläubiger selbst betreibt ein Inkassobüro und hätte die Anfragen/Ermittlungen im Rahmen seiner üblichen beruflichen Tätigkeit selber ausführen können- ohne, dass hierfür weitere Kosten entstehen würden (Kostengeringhaltungsgebot)


    >> habe nach etwas Hin und Her entsprechend zurückgewiesen und jetzt die Erinnerung auf dem Tisch <<


    5. Ansicht des Gläubigers (bzw. inzwischen seines Anwaltes) - Zusammenfassung (erst = vor Zwvfg. u. Zurückweisung, jetzt = Erinnerung)

    a) Umsatzsteuer

    erst: - Gläubiger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
    - Forderung ist geschäftsmäßig erworben und und gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 8 UStG von der USt befreit
    - Aufgrund dieser Befreiung ist der Gläubiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ("analog Bank").

    jetzt: - Rechtsprechung für Rechtsanwälte ist nicht auf Inkassounternehmen übertragbar.
    - Außerdem haben Gläubiger und Vertreter (also Inkassobüro und Rechtsbeistand) zwar die Person XY gemein, sind aber wirtschaftlich getrennt.
    Es liegt einerseits eine freiberufliche Tätigkeit vor und zum anderen ein kaufmännisches Gewerbe. Daher liegt kein Binnengeschäft vor, die USt fällt an.


    b) Ermittlungskosten - Erstattungsfähigkeit

    erst: - Gläubiger ist dazu berechtigt, Dritte mit Ermittlungen zu betrauen, diese Kosten sind vom Schuldner zutragen
    - vorgelegt wurde nur die aktuelle Vollmacht, vorher bestand aber auch Bevollmächtigung
    jetzt: - Vollmacht nicht nötig, da die Auftragserteilung für die Ermittlungen die Bevollmächtigung enthält, schriftliche Abfassung nicht nötig (mit Hinweis auf § 167 BGB)
    - außerdem: 177 BGB
    - Verlangen der Vollmacht ist eine unnötige Förmelei, da es sich bei den Adressermittlungen offensichtlich um eine notwendige Tätigkeit der Zwangsvollstreckung handelt,
    für die auch seitens der Ämter Gebühren entstehen

    c) Ermittlungskosten - Höhe

    erst: - s.o., vollständig erstattungsfähig

    jetzt: - Rechnungen des ZY-Inkasso belegen das Entstehen der Kosten, diese sind somit erstattungsfähig
    - es besteht ein Rahmenvertrag zwischen den Inkassounternehmen, der Gläubiger zahlt eine Pauschale pro Ermittlung
    - Ermittlungen sind mehr als nur einfache EMAs (u.A. Auswertungen aus Adresskäufen u. Konsumentendatenbanken und Verifizierung der Adresse durch Schreiben)
    - EMA-Kosten sind in der Pauschale enthalten, diese kosten z.T. bis 21,-€, Gebühren sind in den letzten Jahren gestiegen ("im Hinblick auf die klammen Gemeindekassen")
    - Zahl der erfolglosen ZV-Maßnahmen und somit der ZV-Kosten insgesamt werden so gesenkt
    - Ermittlungskosten werden durch ZY-Inkasso in monatlichen Sammelrechnungen zusammengefasst
    - Nachweis zu einzelnen Angelegenheiten kann daher nur durch Quittungen erfolgen


    6. Gedanken und sonstiges

    zur Umsatzsteuer...

    - wenn schon die generelle Vergütung der Inkassos über § 4 RDGEG an die der RAs angeglichen ist, warum sollte dann die von mir zitierte Rechtsprechung zur Ust nicht greifen?
    - der Gläubiger "generiert" die USt hier absichtlich, da er selber als Person XY sein Inkassobüro auch in dieser Eigenschaft als Inhaber vertreten könnte. Stattdessen sucht er sich aus, dies in seiner Funktion als Rechtsbeistand zu machen, sodass - anders als im anderen Fall - USt entsteht, wenn man der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Anwaltes glaubt. Diese kann ich ja noch nachvollziehen, aber dann sind die Steuern für mich definitiv nicht notwendig nach § 788 ZPO...oder?


    zu den Ermittlungskosten...

    - bzgl. der Vollmacht sehe ich inzwischen kaum noch durch...wenn die "Vergütung" hier - offenbar - nicht nach RVG geht, ist ZY-Inkasso wohl kein reigistrierter Inkassodienstleister (oder?). Dann könnte man evtl. tatsächlich davon ausgehen, dass keine Vollmacht nötig ist (bei supercheck o.Ä. Auskunftsmöglichkeiten lasse ich mir ja auch nichts vorlegen)...

    - aber wie sieht es dann mit der Höhe der Kosten aus? Selbst wenn diese entstehen sind sie m.E.n. immer noch nicht erstattungsfähig nach § 788 ZPO, da nicht notwendig. Notwendig wären für mich nur die tatsächlich entstandenen Kosten...wenn die EMA 21,-€ kostete, dann ist das in diesem einen Fall eben so, das rechtfertigt es doch aber nicht, in jedem Verfahren und bei jeder Ermittlung so eine undurchsichtige Pauschale zu verlangen, bei der nicht nachvollziehbar ist, was denn nun eigentlich ermittelt wurde.

    - zu dem Argument, dass durch die Ermittlungen Kosten gespart werden sollen: bis auf den Posten in 2015 wurden alle Ermittlungen durchgeführt, ohne dass darauf Vollstreckungsmaßnahmen folgten! Vorbereitung kann das dann wohl nicht gewesen sein, oder?


    So....viel Text geschafft. Ich würde mich über eure Meinungen freuen. Bin ich vielleichtzu pingelig, was die Kosten angeht?

    Viele Grüße,
    Zahira


    PS: wer noch Schreibfehler findet, darf Sie behalten! ;)

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • (...)

    Bin ich vielleichtzu pingelig, was die Kosten angeht?

    (...)

    ggf. schon,
    konkret müsste ich das komplette Forderungskonto auf dem Tisch haben - mitunter hätte ich fünfe gerade sein lassen, bevor ich diesen Krieg eröffnet hätte.

    Aber da wird es bestimmt auch gegenteilige Auffassungen zu geben.

    ;)

  • Naja, das Problem ist, dass das kein Einzelfall ist. Der Gläubiger gehört zu den Viel-Vollstreckern und diese Reibungspunkte tauchen in jedem einzelnen Verfahren auf. Da läppern sich dann auf die Dauer schon ordentliche Beträge zusammen und das will ich eigentlich nicht 'einreißen lassen'...:(

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  • Hallo, bin ganz bei dir insb. was die umsatzsteuer anbelangt
    der argumenatation dass es sich wegen der organisatorischen trennung um kein innengeschäft handeln soll, kann ich nicht folgen (aber da ist mein Steuerrecht zu schlecht; würde das dem LG geben zum gedanken drüber machen ehrlich gesagt)

    zu den ermittlungskosten: finde nicht dass du zu pingelig bist und bin im wesentlichen ganz bei dir; das einzige, was ich anders sehe:
    ich würde auf die notwendigkeit abheben., das mit der vollmacht für den "ermittler" halt ich nicht für ergiebig, da würd ich nicht dran ansetzen

    warum war es hier überhaupt notwendig zu ermitteln und warum mehr als die einfache ema?

    Maßgeblich ist der Einzelfall, gesamtbetrachtungen auf "alle" Maßnahmen verbieten sich

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Gerade bei Ermittlungskosten, die aus einem nicht ersichtlichen Grund erfolgt sind, frage ich auch gerne mal nach, warum ermittelt wurde. Wenn es keinen Anhaltspunkt auf eine andere Anschrift habe, halte ich Kosten für Ermittlungen ohne ersichtlichen Grund für nicht erstattungsfähig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hatte ich auch schon, in eigener Sache Inkasso xy, Inhaber xy verlange ich keine Vollmacht, da es irgendwie widersinnig ist sich selbst zu bevollmächtigen. Bei Personenidentität sehe ich davon ab, die Bevollmächtigung zu prüfen, sonst grundsätzlich immer.
    Hinsichtlich der Inkassokosten der yx Inkasso für Ermittlungen erfolgte hier immer Absetzung und auch Bestätigung durchs LG Hannover (Beschluss vom 24.02.2016 -92 T 28/16- und Beschluss vom 11.02.2016 -55 T 9/16-), denn Melderegisteranfragen sind regelmäßig ohne Einschaltung Dritter kostengünstiger einzuholen (AG Burgwedel DGVZ 2010, 238). Gleiches, also regelmäßige Nichterstattungsfähigkeit, gilt auch für die immer wieder geltend gemacht Anwaltskostenosten für Pfändungs- und Verhaftungsaufträge. Bloße Ermittlungen ohne anschließende Vollstreckung halte ich grundsätzlich für nicht erstattungsfähig. Die Vollstreckung ist kein Selbstzweck sondern dient der Befriedigung des betreibenden Gläubigers.
    Soweit erklärt wird, dass Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gegeben ist, ist die Umsatzsteuer festzusetzen. Steuerrechtliche Fragen sind über § 788 ZPO nicht zu klären, da muss sich der Schuldner dann mal wehren. Eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Erklärung kann ich nicht erkennen.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (11. April 2016 um 08:54)

  • ...in eigener Sache Inkasso xy, Inhaber xy verlange ich keine Vollmacht, da es irgendwie widersinnig ist sich selbst zu bevollmächtigen.

    Missverständnis, an dieser Front habe ich natürlich auch keine Vollmacht verlangt. Es wurde mit den Ermittlungen ein weiteres Inkassounternehmen, ZY-Inkasso, beauftragt. Dort wollte ich eine Vollmacht haben.

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  • ...in eigener Sache Inkasso xy, Inhaber xy verlange ich keine Vollmacht, da es irgendwie widersinnig ist sich selbst zu bevollmächtigen.

    Missverständnis, an dieser Front habe ich natürlich auch keine Vollmacht verlangt. Es wurde mit den Ermittlungen ein weiteres Inkassounternehmen, ZY-Inkasso, beauftragt. Dort wollte ich eine Vollmacht haben.

    Das andere "Inkassounternehmen" wird immer für die Ermittlungen beauftragt wie beispielsweise supercheck u.a. . Ich beanstande das immer mit folgendem Text:
    DieErstattungsfähigkeit von Kosten für die Inanspruchnahme einer Detektei, einer Auskunfteioder eines Wirtschaftsdienstes oder ähnlichem sind nur dann im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPOnotwendig, wenn die notwendigen Informationen nicht kostengünstiger anderweitigbeschafft werden konnten und dies kurz entsprechend schlüssig dargelegt wird(vgl. Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 788 Rn. 13 "Detektivkosten"; OLGMünchen Beschluss vom 18. 02. 2010 -34 Wx 6/10- veröffentlicht bei juris; sieheauch mit Beispielen Hk-ZV/Kessel 1. Aufl. § 788 ZPO Rn. 51).

  • Soweit erklärt wird, dass Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gegeben ist, ist die Umsatzsteuer festzusetzen. Steuerrechtliche Fragen sind über § 788 ZPO nicht zu klären, da muss sich der Schuldner dann mal wehren. Eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Erklärung kann ich nicht erkennen.


    Hier steht aber nicht nur die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO) im Raum. M. E. muß hier die Frage geprüft werden, ob überhaupt eine solche USt entstanden (und damit erstattbar) ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein sog. Innengeschäft vorliegt.

    Bei XY-Inkasso und dem Rechtsbeistand (Inhaber von XY) handelt es sich aus USt-rechtlicher Sicht(!) um dasselbe Unternehmen (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG), so daß kein Leistungsaustausch = nur sog. Innenumsatz vorliegt. Eine wirtschaftliche Trennung (wie sie der RA behauptet) mag für die ESt und GewSt von Bedeutung sein. Die USt geht anders vor: Der Inhaber von XY kann seine beiden Unternehmensteile (Inkasso und Rechtsbeistandschaft) noch so trennen, sie bilden am Ende zwei Teile seines einen Unternehmens.

    Bei den Leistungen (Ermittlungen) von ZY-Inkasso ist beides möglich: Handelt es sich (geschlußfolgert aus der Namensgleichheit) bei ZY-Inkasso aus USt-rechtlicher Sicht um dasselbe Unternehmen (z. B. ist der Inhaber derselbe wie bei XY), so gilt dasselbe: Es liegt nur ein sog. Innenumsatz vor. Auch ggf. ausgestellte "Rechnungen" i. S. d. § 14 UStG spielen dann keine Rolle, weil eben kein Leistungsaustausch innerhalb desselben Unternehmens stattfindet. Die "Rechnungen" werden dann vielmehr als "interne Abrechnungsbelege" von den Finanzbehörden akzeptiert.

    Handelt es sich bei ZY-Inkasso dagegen um ein Fremdunternehmen (beispielsweise ist Inhaber nicht nur derjenige von XY, sondern ein weiterer Dritter), liegen Fremdumsätze vor, auf die XY-Inkasso USt zu zahlen hat. Soweit es sich bei den Ermittlungskosten aber um Kosten des Forderungseinzugs handelt, ist das XY-Inkasso berechtigt, die auf die Auslagen gezahlte USt als Vorsteuer geltend zu machen (s. UStEA 2.4 Abs. 4 und § 4 Nr. 8 c UStG -> "... steuerfrei: ... ausgenommen die Einziehung von Forderungen") -> somit keine Erstattungspflicht des Schuldners -> ggf. über § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO aber weiter unbeachtlich.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Hinsichtlich der Inkassokosten der yx Inkasso für Ermittlungen erfolgte hier immer Absetzung und auch Bestätigung durchs LG Hannover (Beschluss vom 24.02.2016 -92 T 28/16- und Beschluss vom 11.02.2016 -55 T 9/16-), denn Melderegisteranfragen sind regelmäßig ohne Einschaltung Dritter kostengünstiger einzuholen (AG Burgwedel DGVZ 2010, 238).

    Diese Entscheidungen vom LG Hannover hast du nicht zufällig, oder? ;) Sonst muss ich da nachher mal anrufen...

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  • Soweit erklärt wird, dass Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gegeben ist, ist die Umsatzsteuer festzusetzen. Steuerrechtliche Fragen sind über § 788 ZPO nicht zu klären, da muss sich der Schuldner dann mal wehren. Eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Erklärung kann ich nicht erkennen.

    Hier steht aber nicht nur die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO) im Raum. M. E. muß hier die Frage geprüft werden, ob überhaupt eine solche USt entstanden (und damit erstattbar) ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein sog. Innengeschäft vorliegt.

    Da war auch mein Gedanke...

    Bei XY-Inkasso und dem Rechtsbeistand (Inhaber von XY) handelt es sich aus USt-rechtlicher Sicht(!) um dasselbe Unternehmen (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG), so daß kein Leistungsaustausch = nur sog. Innenumsatz vorliegt. Eine wirtschaftliche Trennung (wie sie der RA behauptet) mag für die ESt und GewSt von Bedeutung sein. Die USt geht anders vor: Der Inhaber von XY kann seine beiden Unternehmensteile (Inkasso und Rechtsbeistandschaft) noch so trennen, sie bilden am Ende zwei Teile seines einen Unternehmens.

    *jubel* Danke! :D
    Selbst, wenn man das anders sehen würde, wäre doch die USt aber nicht erstattungsfähig (788), oder? Weil Sie nur aufgrund der -in Ermangelung eines treffenderen Wortes- Funktionsauswahl des XY (als Rechtsbeistand und nicht Inhaber)angefallen wäre...

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  • Selbst, wenn man das anders sehen würde, wäre doch die USt aber nicht erstattungsfähig (788), oder? Weil Sie nur aufgrund der -in Ermangelung eines treffenderen Wortes- Funktionsauswahl des XY (als Rechtsbeistand und nicht Inhaber)angefallen wäre...


    Die Frage ist letztlich dieselbe, die das von Vollstrecker zitierte LG Hannover wohl beantwortet: Es müßte ein sachlicher (objektiv notwendiger) Grund vorliegen, wieso Mehrkosten produziert werden, die (eigentlich) nicht notwendig wären, wenn die Partei die kostenauslösende Maßnahme selbst im eigenen Namen vorgenommen hätte. Eine Vereinbarung zwischen der Partei und einem Dritten in Form einer Pauschalvereinbarung (hier also zwischen den beiden Inkassos) kann niemals zu Lasten des Erstattungspflichtigen gehen, weil das letztlich einem "Vertrag zu Lasten eines Dritten" gleichkäme (den das deutsche Recht bekanntlich nicht kennt). Es kann also bei den (vermeintlich) tatsächlich entstandenen Kosten (des anderen Inkasso) nur auf die ganz konkreten, z. B. für die EMA fiktiven Kosten (Verwaltungsgebühr) ankommen, die ein Schuldner zu erstatten hätte.

    Ein sachlicher Grund für die Erstattbarkeit ggf. höherer EMA-Kosten sind in Berlin beispielsweise gegeben, weil manuelle Anfragen der Partei beim LABO Berlin aufgrund der Überlastung der hiesigen Verwaltung min. 8 Wochen zu einer Beantwort dauern. Deshalb werden (soweit mir bekannt) jedenfalls im Berliner Raum die ggf. höheren Kosten einer EMA-Auskunft über Drittanbieter und deren automatisiertem Datenabgleich auch als erstattungsfähig angesehen. Jedenfalls habe ich zumindest hier deshalb noch keine Probleme mit der Erstattungsfähigkeit gehabt.

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  • So...habe jetzt meine Nicht-Abhilfe fertig. Mal sehen, was der Richter draus macht.
    Danke an alle!!!

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