Bedingte Nacherben - Formulierung des Erbscheines

  • Hallo liebe Kollegen.

    Erblasser hat seine Ehefrau zur Vorerbin eingesetzt. Die beiden Kinder, A und B, ersatzweise deren Abkömmlinge, wurden zu Nacherben eingesetzt, jedoch bedingt.
    Zum Nacherben wird dasjenige Kind bestimmt, dass in dem vermachten Haus zum Zeitpunkt des Nacherbfalles wohnt, wenn beide, dann beide.
    Sofern keines dort wohnt, ist B die alleinige Nacherbin.

    Frage: Muss ich die Bedingung im Vorerbenerbschein erwähnen? Muss ich also erwähnen, wer aufschiebend und wer auflösend bedingt mit welchen Anteilen zum Nacherben eingesetzt ist oder reicht es mir im vorliegenden Fall festzustellen, dass bedingte Nacherben A und B, ersatzweise ihre Abkömmlinge, sind. Ich habe nur gefunden, dass im Erbschein zum Ausdruck gebracht werden muss, dass der Nacherbe bedingt eingesetzt wurde; jedoch frage ich mich anhand meines Falles wie genau ich diese Bedingung im Erbschein zum Ausdruck bringen muss.

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Frage: Muss ich die Bedingung im Vorerbenerbschein erwähnen? Muss ich also erwähnen, wer aufschiebend und wer auflösend bedingt ... zum Nacherben eingesetzt ist ...

    Ja (§ 352b Abs. 1 FamFG), denn das gehört zu den Voraussetzungen, unter denen die Nacherbfolge eintritt.
    Außerdem ist anzugeben, ob das Anwartschaftsrecht der Nacherben vererblich ist oder nicht (§ 2108 BGB).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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