Halbwaisenrente als eigenes Einkommen i. S. d. § 850 c Abs. 4 ZPO?

  • Liebe Kolleg(inn)en,

    weiß jemand sicher bzw. kann mir jemand eine Entscheidung nennen, wonach Halbwaisenrente als eigenes Einkommen von Angehörigen/Unterhaltsberechtigten des Schuldners zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen ist?

    In meinem Pfändungsantrag möchte der Gläubiger, dass die Halbwaisenrente des Kindes der Schuldnerin i. H. v. monatlich 170 € berücksichtigt wird.

    Leider finde ich in meinen Kommentaren und im Stöber nichts ...


    Vielen Dank im Voraus,

    Vollstrecki

  • Sicherlich gehört die (Halbwaisen-) Rente zu den Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO. Genau so sicher ist aber auch, dass eine Halbwaisenrente in Höhe von 170,00 € nicht ausreicht auch nur eine teilweise Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO zu begründen.

    Die Halbwaisenrente ist jedenfalls so geringfügig, dass dadurch die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners nicht wesentlich gemindert wird. Daran ändert auch nichts, dass für das Kind Kindergeld gezahlt wird, weil die Zahlung des Kindergeldes bereits bei den pauschalierten Beträgen der Pfändungstabelle berücksichtigt wird.

  • Coverna, Dankeschön für die Rückmeldung! :) Hilft mir insofern, als mir ganz weit hinten im Hinterkopf so eine Entscheidung vom BGH herumspukt, in der eben aufgrund der geringen Höhe (ich meine es war die Grenze 300 DM) eine Berücksichtigung nicht erfolgt.

    LG

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