Unterwerfung gem. § 800 ZPO

  • Hallo :)

    Ich habe eine Urkunde in der eine Sicherungshypothek bestellt wurden ist. Diese soll gem. § 800 ZPO vollstreckbar sein. In der Urkunde wurde lediglich auf § 800 ZPO Bezuggenommen. Der Eigentümer hat keine weitere Unterwerfungserklärung abgegeben. Reicht die Bezugnahme auf den § aus um die Unterwerfungsklausel mit einzutragen?

    LG

  • Ich glaube, es wäre hilfreichen, den genauen Wortlaut der Erklärung zu kennen!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hinsichtlich der Bewilligung:

    mE kann es keinen Unterschied machen, ob auf § 800 ZPO Bezug genommen ist oder dessen Wortlaut ausgeschrieben wird.

    Hinsichtlich des Antrages müßte man den genauen Wortlaut kennen, da stimme ich Ulf zu.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • In der Urkunde (Erbauseinandersetzungsvertrag) wurde nur erklärt: " Es wird eine Sicherungshypothek in Höhe von.... nebst Zinsen in Höhe von .... gem. § 800 ZPO für ..... bestellt.

    Keine weiteren Erklärungen.

  • Mir würde das nicht ausreichen, da die Unterwerfungserklärung die Duldungspflicht des jeweiligen Eigentümers eindeutig und ausdrücklich enthalten muss (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 800 Nr. 3 mit Formulierungsbeispielen).

  • Würde ich auch beanstanden. Der Eigentümer sollte schon mal die Unterwerfung nach § 800 ZPO erklären und die Eintragung bewilligen und beantragen.

    Das Ganze liest sich für eher so, als ob man den Passus einer Belastungsvollmacht teilweise benutzt hat.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich häng mich hier mal dran.

    Bei mir wird ebenfalls eine SiHyp bestellt.

    Wortlaut:
    "... bewilligt die Eintragung mit der hiermit erklärten Maßgabe, dass die Vollstreckung hieraus gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist, § 800 Abs. 1 ZPO." Eine direkte Unterwerfung wird nicht erklärt.

    M.E. kann das aber gerade noch so als Unterwerfung durchgehen lassen.

  • Hallo zusammen,

    eingereicht wird die nachträgliche § 800 ZPO-Unterwerfung.

    Ist die Formulierung: "Ich unterwerfe mich in Ansehung der Grunschuld (.....) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung an meinem Anteil zulässig ist. Als Miteigentümer bewillige ich die Eintragung der sofortigen Zwangsvollstreckung an meinem Anteil und beantrage die Eintragung der Vollstreckbarkeit gem. § 800 ZPO im Grundbuch"

    ausreichend?

    M.E. ist hier kein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer enthalten, vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner ZPO § 800 Rn. 5

    Seht ihr das auch so oder würde euch der letzte Halbsatz "Eintragung der Vollstreckbarkeit gem. § 800 ZPO genügen"?

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